Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 16 (19.4.1876)
- Date
- 1876-04-19
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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344 unter öffentlicher Entweihung des Sabbats das Tragen etwa eines Regen- oder Sonnenschirmes über die Straße verstanden sei, und knüpft er an diese Entdeckung eine ganze Reihe ganz ungeheuerlicher Consequenzen. Wir wollen dem Herrn Rabbiner das ziemlich klar zu Tage liegende Geheimniß, das er wohl nicht sehen wollte, enthüllen. Sabbatschänder oder öffentliche Uebertreter der Speisegesetze nehmen wir nicht auf. dazu gibt uns § 3 die Handhabe, der dem Vorstand das Recht zuerkannt, die Aufnahme ohne Angabe von Gründen zu verweigern und nur den Recurs an den Ausschuß zuläßt. Es fallt uns jedoch nicht ein, unsere Mitglieder einer steten Controle zu unterstellen, wir finden auch keine Gefahr darin, sollte etwa einmal ein Mann, der sich eines solcyen Vergehens gegen das Religionsgesetz zu Schulden kommen ließ, an der Wahl der Verwaltung theilnehmen. Unsere Verwaltung aber muß rein dastehen, sie muß bürgerlich und religiös unbescholten dastehen, wer gegen den § 27 verstößt, soll nicht gewählt werden, sollte aber aus Unkenntniß seiner religiösen Antecedentien er dennoch aus hüten, eine solche Wahl anzunehmen und sich der Cassirung, die innerhalb 14 Tagen nach § 2s zulässig ist, auszusetzen. „Was nun die thatsächlichen Verhältnisse - betrifft, die der Herr Rabbiner so darstellt, als zwängen sie uns die Anforderungen in Bezug auf die Religiosität unserer Mitglieder auf ein Minimum zu reduciren, so können wir dem Herrn Rabbiner die beruhigende Erklärung geben, daß, soviel wir wissen, G. s. D. keines unserer Mitglieder zu den in § 27 bezeichneten wahlunfähigen Categorien gehört, und daß eine große Zahl, vielleicht die Mehrheit, am Sabbat nicht trägt. Wir glauben noch hinzufügen zu dürfen, daß sich bedeutende Talmudgelehrte darunter befinden, die vom Rabbiner erforderlichen Falls zur Conftituirung eines Beth Din zugezogen werden können, und daß überhaupt das Studium unserer Religionsschrif en vielseitig und eifrig betrieben wird. „Für den Bildungsgrad unserer Mitglieder und für das Streben nach Bildung dürfte unsere Unterrichtsanstalt Zeugniß ablegen, die vor mehr als 20 Jahren eröffnet, die Berechtigung zur Ausstellung von für den einjährig freiwilligen Dienst giltigen Zeugnissen besitzt und gegenwärtig von mehr als 460 Schülern und Schülerinnen besucht wird. Daß wir im Stande sind, jährlich über M. 80,000 allein für Gehalte unserer Angestellten — Lehrer und Lehrerinnen inbegriffen — auszugeben und daß unsere Mitglieder auch zur Uebernahme persönlicher Leistungen wie die Führung der Pro- , tokolle, des Rechnungswesens, der Casse, der Correspondenz u. s. w. stets bereit sind, so daß wir, obgleich unsere Verwaltung durch unsere verschiedenartigen Anstalten und Institutionen eine sehr umfangreiche ist, keine Verwaltungskosten haben, dürfte .ein nicht zu verwerfender Beweis für die in unserem Kreise herrschende Opferwilligkeit sein. „Eine geistliche Censur üben wir weder aus, noch wollen wir sie ausüben, daß wir aber in unserem Vorstand keine Männer dulden, die öffentlich als Gegner unserer Prinzipien auftreten, wird uns Niemand verübten können. Wir drängen Niemanden unsere Ansicht auf, wir täuschen Niemanden über unsere Gesinnungen, wir haben ihnen in unseren Statuten einen offenen Ausdruck gegeben, wollen uns aber auch nicht von Männern täuschen lassen, die, wenn sie auch nicht irreligiös leben, doch dies dem Principe nach sind und hiervon durch öffentlichen Act oder öffentliche Schrift Beweise gegeben haben. „Daß ein Mitglied, das nach § 27 wahlunfähig geworden, seine Wählbarkeit erst dann wieder erlangt, wenn dasselbe mehrere Jahre als geungerecht finden, genug, daß wir die Rehabilitirung zulassen. Nur die Verketzerungssucht des würdigen Herrn Rabbiner Süskind kann in dieser Bestimmung eine vom Rabbiner der Religionsgesellschaft zu übende religionspolizeiliche Aufsicht erblicken. ' . „Seinen Hauptangriff richtet der Herr Rabbiner Süskind aber gegen unseren Herrn Rabbiner, der es, wie er meint, verstanden hat, sich durch ein Plebiscit zum unfehlbaren Interpreten des unfehlbaren Schulchan Aruch und damit zum absoluten Hierarchen zu machen. Er begründet diese harte Anklage damit, daß es im Vorworte heißt: Lehre und Wort des Rabbiners sin.d für die Gemeinde entscheidende Autorität, jedoch nur in der Voraussetzung, daß seine Aussprüche und Erklärungen den Bestimmungen des über allen stehenden Religionsgesetzes gemäß sind. Wer entscheidet aber, fragt Herr Süskind, ob diese Aussprüche mit dem Religionsgesetze im Einklänge stehen, und antwortet eigenmächtig darauf, keiner als der Rabbiner selbst. „Ja wohl, wenn der Schulchan Aruch, der papierne Papst, wie ihn Herr Süskind zu nennen beliebt, nicht wäre und wenn die religionsgesetzliche Autorität des Rabbiners nicht durch § 32 ausdrücklich auf die religionsgesetzlichen Angelegenheiten beschränkt wären! Auch hier wird hinzugefügt: Auch die Autorität des Rabbiners ist durch das religiöse Grundgesetz begrenzt und haben sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn sie mit den