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Der Israelit · 1876-03-22 · Heft 12 (22.3.1876) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 12 (22.3.1876)
Date
1876-03-22
Page
– (sequence 2)
Language
German
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262 verhüllte seinem Hellen Geiste die religiöse Vorschrift; denn als man ihn nun fragte, wie man, da man am Tempelberge am Sabbat nicht tragen dürfe, die Schlachtmester in den Vorhof bringen solle, da sprach er: „Das habe ich gehört und habe es vergessen. Doch lasset Israel nur gehen; wenn sie leine Propheten sind, so sind sie doch Prophetensöhne," das heißt, sie werden in ihrem vom Gottesgeiste durchdrungenen Streben schon das Richtige' treffen. Und stehe da, am andern Tage hatte derjenige, welcher ein Ziegenlamm zum Opfer bringen wollte, das Messer zwischen die Hörner des Thieres gesteckt und derjenige, welcher ein Schaaflamm darbringen wollte. hatte das Schlachtmesser in die Wolle gesteckt; so hatte Jeder das Richtige getroffen. Gehen wir nun zu den Eigenthümlichkeiten des diesjährigen Peßach über. Die pcn npna, das Nachsuchen nach dem Gesäuerten, findet in diesem Jahre nicht wie sonst am Vorabend des l4. Nissan, sondern am Vor- Abend des 13., also Donnerstag Abend statt, und dos Verbrennen des Chamez geschieht am Freitag Morgen, trotzdem man noch bis Samstag Morgen Chamez essen darf. Vor Eintritt des Sabbat muß man alles Chamez hinweggeräumt haben, mit Ausnahme dessen, was man am Sabbat noch genießen will. Namentlich müssen die Hausfrauen darauf bedacht sein, daß sie nicht vergessen, von denSabbatbroden die Challah Freitags abzusondern; denn an andern Sabbaten könnte man von den Sabbatbroden etwas übrig lassen und das als Challah bestimmen; am Ereb Peßach jedoch ist das nicht möglich, weil es ja Chamez ist und nicht übrig bleiben darf. Wer deunoch vergessen hat, Challah zu nehmen, der muß sich Rath bei seinem Rabbinen erholen; das im Schulchan Ärnch angeführte Auskunftsmittel ]top pm irvr ist sehr prekär. Vergleiche Orach Chafim c, 5o6 Magen Abraham § 8. Wir verweisen auf die betreffende Response von Rabbi Wolf Hamburg aus Fürth, worin ein sehr gutes Auskunfts'mittel empfohlen wird. Für den Freitag-Abend ist nichts Besonders zu bemerken. Am Sabbat-Morgen geht man hier in Mainz sehr früh um h1/* Uhr in die Synagoge, damit man noch Zeit habe, zwei Mahlzeiten zu nehmen (die Sabbath-Hagadol-Deraschah findet am Sabbat zuvor statt). Nach der Synagoge macht man Kiddusch und verzehrt eine Mahlzeit, d. h. wäscht sich, ißt von dem Sabbat-Brod und spricht nachher das Tischgebet. Nachher, vor Ji1/2 Uhr, ißt man die andere, also die dritte Sabbatmahlzeit. verschenkt dann, was noch an Chamez übrig geblieben, an Nichtjuden, macht die Schüsseln und Teller ganz leer und verschließt sie dann — nebst Messern, Gabeln und Löffel rc. — zu dem schon bei Seite geschafften übrigen Chamez-Geschirr. Wir haben schon oben gesagt, daß es notwendig ist, das Chamez an Freitag-Morgen zu verbrennen.; das ist aber nur, damit es nicht aus der UebunL komme. Der eigentliche das heißr, das Aussprechen, daß etwa noch in meinem Eigenthum seiendes Chamez herrenloses Gut und dem Staube der Erde gleich geachtet sein soll, das geschieht erst am Sabbat-Morgen, nachdem man die zweite Mahlzeit vollendet hat. Nachher ist es, wie an jedem andern nDD my nicht gestattet, noch Chamez zu essen; aber auch das Esten des ungesäuerten Brodes ist nicht erlaubt bis zum Abende. Das Mittagessen wird also ziemlich karg ausfallen und nur aus Fleisch. Früchten, gesetzter Fleischbrühe rc. bestehen; denn auch aus Mazzoth bereitete Speisen sind am Ereb Peßach zum Genüsse nicht gestattet. Eine Ausnahme machen in dieser Beziehung die kleinen Kinder, welche von der Geschichte des Auszuges aus Mizrajim noch kein Verständniß haben; ihnen darf man Mazzoth und aus diesen Bereitetes zu essen geben. Die Erstgeborenen fasten am Donnerstag zuvor' In sieben Jahren wird Ereb Peßach wieder auf einen Sabbath fallen; dann aber wird es 13 Jahre währen, bis dieses Ereigniß wieder emtritt. Herr Nabdiner Sürbiud i» Wiesbaden und — Maimonibes. Mainz, 20. März. Von Herrn Rabbiner Süßkind geht uns wiederum ein Schreiben zu, das wir in Nachstehendem mittheilen: „An die Redaction des „Israelit" in Mainz. Auf Grund des § 11 des Gesetzes über die Presse vom 7. Mai 1874 fordere ich Sie hierdurch auf, die folgenden tatsächlichen Berichtigungen der in Nr. 11 des „Israelit" vom 15. l.M. indem „Noch einmal Herr Rabbiner Süskind und der Schulchan Aruch" überschriebenen Artikel gemachten Angaben in der nach Empfang dieses nächstfolgenden Nummer, und zwar in demselben Theile der Druckschrift und mit derselben Schrift, wie der Abdruck des erwähnten Artikels versehen, ohne Einschaltungen oder Weglassungen aufzunehmen. Meiner Zuschrift vom 13. d. M.. die Sie so freundlich waren in Nr. 11 dieser Zeitschrift ab-

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