Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 9 (1.3.1876)
- Date
- 1876-03-01
- Page
- – (sequence 8)
- Language
- German
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192 das Haus seines Schwiegervaters, um demselben den letzten Wunsch der Verstorbenen mitzutheilen. Sara wurde gerufen, und unter Thränen berichtete sie, daß auch ihr, schon einige Wochen früher, die von Todesahnungen geängftigte Schwester ein ähnliches Versprechen abverlangt und nach unablässigem Drängen auch erhalten habe. So wurde denn ein wehmuthsvolles Verlobungsfest gefeiert. Am andern Tage kehrte Salomon nach P. zurück. Sein erster Gang hatte den Zweck, auf der Bürgermeisterei die Vorbereitungen zu seiner Wiederverheirathung zu treffen. Hier aber stieß fein Vorhaben auf unerwartete Schwierigkeiten. „Wie", fragte der Bürgermeister, „Sie wollen die Schwester Ihrer verstorbenen Gattin heirathen? Wissen Sie denn nicht, daß unser bürgerliches Gesetzbuch, der Ooäe Xapoieon, das verbietet? Es war in der That so. Die ältesten Bestimmungen der Napoleonischen Gesetzgebung verboten eine derartige Heirath. Später wurde der betreffende Passus aufgehoben. Von dem Bürgermeister begab sich Hirschfeld zum Rabbiner. „Rabbi," sagte er, „ich habe meiner verstorbenen Frau versprechen müssen, ihre Schwester zu heirathen. Zu meinem Erstaunen höre ich eben von unserm Bürgermeister, daß der Kaiser eine solche Eheschließung verboten hat. Liegt doch kein Sinn und Verstand in dem Verbote. Es heißt in der Thauro: Du sollst nicht zwei Schwestern heirathen, : wenn beide leben. Wenn aber die eine gestorben, so ist es noch gar eine Mizwoh, die andere Schwester zu nehmen, damit sie und keine Fremde die mutterlosen Waisen versorge. Und ich, ich bin gar noch durch mein der Verstorbenen gegebenes Versprechen gebunden. Wie sagen doch unsere Chachomim: NQ.i '->21 mso, es ist gleich einem göttlichen Gebote zu achten, wenn man Verstorbenen ein j Versprechen gegeben. Was meint Ihr, Rabbi, j wollt Ihr die Trauung vornehmen, wenn ich auch! nicht zuvor vom Bürgermeister getraut bin?" j „Was fällt Euch ein!" entgegnete der Rabbi, j „Ich denke nicht daran, mich einer solchen Gefahr j auszusctzen. Drei Monat Gefängniß oder 3000! Francs Geldstrafe! Nein, mein Freund, das thue! ich nicht." — „ „Ihr könntet es doch thun Rabbi. Wo kein j Kläger, ist kein Richter. Es wird Euch Niemand | denunciren. Und was die dreitausend Franken ’ Strafe betrifft, so bezahle ich sie, wenn es so weit kommen sollte."" „Ich thue es dennoch nicht. Ihr wißt, was unsere Weisen gesegneten Andenkes, lehren: eun njh man muß die Staatsgesetze beobachten. Und auch Ihr seid durch Euer Versprechen nicht gebunden. Freilich ist es Pflicht, die Wünsche der Todten zu erfüllen, aber nur dann, wenn diese solche Dinge gewünscht haben, die zu thun erlaubt sind." „So sollte ich dem letzten Wunsche meiner unvergeßlichen Judith nicht Nachkommen? In meinem ganzen Leben würde ich keine Ruhe mehr finden!"" „Geht zu einem Advocaten. Vielleicht kann der Euch einen Rath erhellen." Hirschfeld ging nach Hause und ließ seinen Wagen anspannen. Er fuhr nach M., um einen Rechtsanwalt zu befragen. Dieser gab ihm den Rath, eine Jmmediat-Eingabe an den Kaiser zu richten und ihm die eigenthümlichen Verhältnisse vorzustellen, die in diesem speciellen Falle eine Abweichung von dem Gesetze wünschenswerth machten. Allein, Napoleon befand sich damals auf seinem berühmten Winterfeldzuge in Rußland. Würde die Eingabe in seine Hände gelangen? Und selbst in diesem günstigsten Falle, würde der Kaiser den Dispens ertheilen, würde er sich, während er Schlachten auf Schlachten lieferte, zu solchen Dingen Zeit nehmen? Im allergünstigsten Falle konnte ein Jahr darüber hingehen, ehe nur eine Antwort zurückgelangte. Hirschfeld fuhr nach um seinem Schwiegervater von diesen Hindernissen Mittheilung zu machen. Der Schwiegervater wußte Rath. In L. befand sich ein armer Rabbinatsverweser mit zahlreicher Familie, der gern ein gutes Lüück Geld verdiente. Dieser erklärte sich bereit, die Trauung selbst ohne vorhergegangenen Civilact zu vollziehen. Vier Wochen nachher führte Hirschfeld die Schwester seiner verstorbenen Frau als Ehegattin in sein Haus. Aber die Civilsstandsregister von P. meldeten von der geschehenen Heirath nichts. Vor dem Gesetze war der geschloffene Ehebund ungiltig. (Fortsetzung folgt.) Hierzu zwei Beilagen. Verantwortliche Redaction: Dr. Lehmann. — Verlag der Le Roux'schen Hofbuchhandlung. I. Gott sie ben's Buchdruckerei (Mainzer Anzeiger.)