Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1876-02-23 · Heft 8 (23.2.1876) · page 9

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 8 (23.2.1876)
Date
1876-02-23
Page
– (sequence 9)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447645-2447654--12282-2468101
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

XVII Iahrga ug. Erste Leilage zu Nr. 8 -es Israelit. Leitender Artikel. Religionsfreiheit und Schule. Wien, im Januar. Ueber die drakonische Verfügung des niederösterreichischen Landesschulrathes, dergemäß die jüdischen Zöglinge in den Simultanschulen gehalten würden, auch an Sabbat- und Feiertagen die Lehranstalten zu frequentiren, wobei dieselben nicht einmal vom Schreiben und Zeichnen dispensirt werden sollen — haben Sie bereits in einer der Wichtigkeit des Gegenstandes entsprechenden Ausführlichkeit berichtet. Es herrscht jedoch über die intellektuelle Urheberschaft und den Charakter dieser Verfügung in den verschiedenen Kreisen eine solche Begriffsverwirrung, daß eine nicht blos einseitige Beleuchtung dieses Gegenstandes unseres Erachtens nicht ohne alles Interesse sein dürfte. Weit entfernt, den destruktiven Bestrebungen des hiesigen isr. Reform-Vorstandes ein Plaidoyer widmen zu wollen — geschähe demselben immerhin ein Unrecht, wollte man für das unqualistcirbare Gebahren des Landesschulrathes eben diesen ohnehin fündenbelasteten Vorstand verantwortlich machen. Vollkommen richtig ist es, daß auf eine diesfällige Anfrage der erwähnten Schulbehörde sein Gutachten dahin lautete: es wären die jüdischen Zöglinge blos für neun, von demselben genau bezeichneten Tage von Schulbesuche unbedingt zu dispensiren, während der Besuch oder Nichtbesuch der Schule seitens der jüd. Zöglinge am Sabbat und an den nicht ausdrücklich bezeichneten Feiertagen dem freien Ermessen der betreffenden Eltern anheimgegeben werden müsse! Dieser Ausspruch kann jedoch unmöglich als Beschönigungsgrund jenes Gewissenzwanges dienen, den der Herr Landesschulrath kraft seiner amtlichen Omnipotenz, in gründlicher Verkennung, der die Religionsfreiheit garantirenden Staatsgrundgesetze, drevi manu zu dekretiren nch anmaßte. Im Gegentheil. Hätte der Landesschulrath das in Rede stehende Gutachten des Reform-Vorstandes thatsächlich als Norm seines Verhaltens den jüdischen Zöglingen gegenüber respektiren wollen, da würde derselbe ja betreffs des Schulbesuches der jüdischen Zöglinge an Sabbat- und Feiertagen eben das „freie Ermessen der betreffenden Eltern" zur Geltung gebracht haben. Wie gesagt, wir vermögen aus dem > mehrfach, erwähnten Gutachten gegen den hiesigen Reform-Vorstand keinen Vorwurf zu erheben. In einem Staate, wo die Religionsfreiheit zu den Staatsgrundgesetzen zählt, kann ein Eultusvorstand gar nicht correkter Vorgehen, als die mehr oder minder strenge, religiöse Erziehung der Kinder dem freien Ermessen der betreffenden Eltern anheimzustellen. Es war dies um so correkter als ein Eultusvorstand doch wohl keine religiöse Behörde ist, welche die Jugenderziehung der von ihr vertretenen Religionsgemeinde monopolisiren sollte. Wir betrachteten es vielmehr als ein Glück, daß namentlich ein Reform-Vorstand die religiöse Erziehung der Kinder in die Competenzsphäre der betreffenden Eltern verweist! WaS indeß wohl dem Reform - Vorstande, als der legalen Vertretung der großen'isr. CultuSgemeinde in der Residenzstadt, als unverzeihliche Unterlassungssünde angerechnet werden muß, ist die traurige Thatsache, gegen die Verfügung des Landesschulrathes, die nachgerade eine "flagrante Verletzung der Staatsgrundgesetze involvirt, eine die Würde eines intelligenten Vorstandes — sagen wir'S offen heraus — entehrende Indolenz bekundet zu haben. Die Staatsgrundgesetze in der Hand, würde es dem Reform Vorstande ein Leichtes gewesen sein, die Anschauungen des Herrn Landesschulrathes , die von den'Reminiszenzen einer glücklich entschwundenen Zeit saturirt zu sein scheinen, gründlich zn corrigiren. Man hätte dem landesschulräthlichen Herrn Zweck und Bedeutung derSimultan-Schule, dieser vorzüglichen Schöpfung der religiösen Rechtsparität, vor die Augen führen müssen. In der That ist ja die interkonfessionelle Schule keine Anstalt mit dem Berufe, irgend eine Confession gewaltsam zu desavouiren. Sie hat einen viel edlern, Hähern Zweck, den nämlich, keine Religion auf Kosten der anderen zu propagiren; keine einer andern hintanzuletzen. Die Simultanschule ist gleichsam die Verkörperung der Rechtsgleichheit aller Confessionen, wie dieselbe in den Staatsgrundgesetzen garantirt wurde. Daß der Reform-Vorstand trotzdem und alledem, dem Gebahren des Landesschulraths gegenüber in tiefer Passivität verharrte — so zeugt dies nicht blos von einem beklagenswerthen, religiösen Jndifferentismus, sondern in vielleicht noch höherem Maße vom totalen Mangel politischen Ehr- und Rechtsgefühles. Das Meritum der Angelegenheit betreffend

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.