Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 8 (23.2.1876)
- Date
- 1876-02-23
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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tcm bekommen; außerdem haben zwei Gesellschaften eine regelmäßige Omnibusverbindung zwischen beiden Städten hergestellt. Bei der Mittheilung von der Geschicklichkeit der Kinder seines Wirthes, die nicht nur Französisch, Englisch, Spanisch und Arabisch kennen sondern auch auf dem Piano spielen und singen, schreibt M., daß es vollständig für die Verhältnisse in Palästina genüge, wenn die Mädchen Schreiben, Rechnen und Lesen, die Landessprache und eine vder zwei europ. Sprachen in Verbindung mit ihren Kenntnissen in der hebr. Sprache, den Gebeten und heil Schriften, in den nöthigen Handarbeiten und in der Führung eines Haushaltes erlernen. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Oesterr.-Ungarische Monarchie. Pefth. Der vor vier Jahren hier verstorbene Menschenfreund weil. Anton Fochs hat bekanntlich sein ganzes namhaftes Vermögen der Pesther Jsraeliten-Cultusgemeinde zu wohlthätigen Zwecken testirt. Unter Anderm hat der Verewigte den Bau eines Landes-Taubstummen-Jnstituts für Israeliten verfügt und dazu nicht nur die nöthigen Fonds, sondern auch ein Grundstück auf dem Stephanswege vermacht, nachdem er kurz vor seinem Tode zur Erweiterung dieses Grundstückes noch eine Grund-Parzelle um 12,000 fl. erworben. Die Vollstrecker des Anton FochS'schen Testamentes, die Herren Samuel Deutsch, Hermann Neuwelt, Ignaz Baumgarten und Dr. Heinrich Pollak begegnen nun, indem sie an den Bau des Taubstummen-Jnstitutes schreiten wollen, mit einem Male großen Hindernissen. Der hauptstädtische Baurath hat nämlich im Einvernehmen mit der Stadt einen Zukunfts- Plan festgestellt und nach diesem Plane sind auf dem Grunde des Taubstummen-Jnstitutes allerlei Straßen, Wege, Plätze u. dergl. projectirt, so daß von diesem Grunde nicht weniger als 1112 Quadrat- Klafter entfallen, welche gratis hergegeben werden müssen. Stadt und Baurath erheben diese Forderung. Die genannten vier Testaments-Executoren haben nun eine Eingabe an den Magistrat und an den Baurath gerichtet, worin sie gegen eine derartige Schädigung eines frommen Vermächtnisses Einsprache erheben und um Abhilfe bitten, da sonst von dem für das Taubstummn Institut bestimmten Grunde nahezu gar nichts übrig bleibe und die Ausfahrung des Willens dex edlen Stifters ganz vereitelt würde. Mit Recht bemerken die Testaments- Executoren, daß im ungarischen Reiche ohnehin nur eine einzige Taubstummen-Anstalt (in Waitzen) besteht und daß man die Errichtung einer zweiten humanistischen Anstalt durch problematische Zukunftspläne hindern wolle. (Ung. Jsr.) Aus Ungarn. Ein interessanter Rechtsfall wurde dieser Tage beim obersten Gerichtshof in Budapest entschieden. Es handelt sich nämlich in diesem Falle darum, ob man civilrechtlich verpflichtet! werden könne, den Act, der im jüdischen Eherecht! giltigen sogenannten „Chalizah" vollziehen, bezie- I hungsweise an sich selbst vollziehen lassen zu müsj sen. Diese Chaliza besteht darin, daß eine jede j Wittwe. deren durch den Tod gelöste Ehe kinder-! los geblieben war, nach jüdischem Eherecht nicht j eher eine andere Ehe eingehen.kann, bis einer der j vorhandenen Brüder ihres Gatten sich den in den i Bückern Mosis genau festgestellten Ceremonien! des Chalizah-Act?s unterworfen haben. Nun pflegt j eS oft zu geschehen, daß in gegeben Fällen die betreffenden Schwäger vor dem „Chalizah-Geben" (wie das genannt wird) ihre Bedingungen betreffs der Erbschaft ihres verstorbenen Bruders machen. In dem hier gemeinten Falle verhielt es sich folgendermaßen: Frau C., verehelichte M., hatte das Unglück, ihren Gatten, einen Kaufmann, nach zehnmonatlicher Ehe, die kinderlos geblieben war, zu verlieren. Nach mehreren Monaten wollte sie einen neuen Ehebund eingehen, und es handelte sich nun darum, daß ihr Schwager, Herr M, den Chalizah-Act an sich vollziehen lasse. Allein in der oben angedeuteten Weise machte Herr M. vorerst „seine Bedingungen" in sehr abgerundeten Ziffern. Dies geschah natürlich nur im Geheimen, damit der Anschein eines Erpressungsversuchs vermieden werde. Oeffentlich erklärte der difstcile Schwager, seine „Aufgeklärtheit" und Erhabenheit über religiöse Ceremonien gestatteten ihm nicht, die altorihodoxe Chalizah an sich vornehmen zu lassen. Die dermaßen am Heirathen gehinderte Frau C. mußte somit den Prozeßweg betreten und ihr Rechtsanwalt , der hiesige Advocat Dr. Emanuel Spitz, reichte beim Budapester Gerichtshof gegen Herrn M. die Klage auf Vollziehung des Chalizah-Actes ein. In dem durchgeführten Prozesse ließ der Geklagte Herr M. durch seinen Verteter, Advocat Samuel Kemeny, Vorbringen, der Chaliza-Act verstoße gegen den fortgeschrittenen Geist des Jahrhunderts, und es könne überhaupt Niemand civilrechtlich zu einer religiösen Handlung verhalten werde. Der Gerichtshof erster Instanz sprach in einem meritorischen Beschlüsse seine Jncompetenz aus, und zwar deshalb, weil blos privatrechtliche Verpflichtungen den Gegenstand einer Civilklage