Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 6 (9.2.1876)
- Date
- 1876-02-09
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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115 dann ist die Ehe nicht nach dem von Ihnen als göttlich anerkannten Gesetze geschlossen, und die Erklärung ist eine unter Anrufung des allmächtigen G ottes behauptete Unwahrheit. Der empörendste Mißbrauch mit dem heiligen Gottesnamen wird aber durch Folgendes getrieben. Die Hochwürdigen haben nämlich vergessen, die j'onN ro-o ihrer neuen Agende anzupassen. Sie sprechen nämlich nach wie vor: PV'.IPI '"y rftoar* 'vy ttnpa 'W2 Wird diese .1212 nicht zur Lüge, wer n die Chuppa nicht vorhanden ist? Und nachdem man mit dem heiligen Namen Gottes auf die schnöde Weise Mißbrauch getrieben, wagt man die Hände betend zu diesem Gott zu erheben. Wir hoffen zwar, daß der Herzenskundige, denen, die sich in Unwissenheit dieser Trauung unterziehen, seinen Segen nicht entziehen wird. Diese Gebete dürften aber kaum den Segen des Himmels herbeirufen; denn Gott hat gesprochen, daß er mit seinem Segen nur da einkehre, wo man seines Namens in erlaubter Weise gedenke. (2. Mos. 20, 21.) Das ist es, was geschehen ist. Ein wesentlicherTheil des Trauungsritus ist beseitigt. (Chuppa), ein anderer (Ketuba) sehr gefährdet, die Gelegenheit zum Mißbrauch des göttlichen Namens ist im Uebermaß geboten worden. Darum glauben wir, daß gefetzestreue Israeliten in Württemberg sich nur von solchen Nabbinen sollten trauen lassen, deren Wandel und religiöse Grundsätze die Garantie bieten, daß sie sie über die Qualität des Ringes belehren, die Ketuba schreiben, sie über das, was in Bezug auf die beseitigte Chuppa zu thun, aufklären und überhaupt darauf bedacht sind, daß alles nach Vorschrift geschehe. Wir kommen nun auf die frommen Absichten des Erlasses zu sprechen; er hat sich diese sehr deutlich an die Stirne geschrieben: Die israel. Kirche hat ein Höheres Interesse an der kirchlichen Trauung. Dieses höhere Interesse wird auch alsbald durch ein wohlklingendes Beispiel veranschaulicht. Wenn sich jemand nicht von seinem zuständigen Rabbiner will trauen lassen (etwa, weil er Gewissenbedenken hat), so kann man ihm das zwar nicht wehren (es scheint die Oberkirchenbehörde war sich hier ihrer Achillesferse bewußt) — aber bezahlen muß er den zuständigen Rabbiner doch. Da sage mir Einer, die israel. Kirche habe nicht ein höheres Juteresse an der kirchlichen Trauung — als der Standesbeamte, der unentgeltlich traut. Doch sei das nur so ein Hochzeitsschwank, wir haben über die frommen Absichten des Erlasses noch ein Wort von hohem Ernste zu sprechen, worauf wir durch eine sehr naheliegende Jdeenassociation geführt werden. Der Erlaß bezeichnet nämlich die (von ihm sogenannte) kirchliche Trauung als die Quelle des sittlichen Geistes und der ernsten Weihe für die zu beginnende Ehe. Auch wir schreiben der rits vollzogenen Trauung diese Eigenschaft zu. Woraus über gla, ben die Herren Redactoren des Erlasses, daß dieser sittliche Geist, diese ernste Weihe entspringe? Aus den bei der Trauung gemachten Phrasen sicherlich nicht. Der sittliche Geist, die ernste Weihe fehlte der jüdischen Ehe auch damals nicht, als man von diesen Phrasen noch nichts wußte, sie fehlen ihr heute noch nicht da, wo man von diesen Phrasen noch nichts weiß. Dieser Geist, diese Weihe entspringt für die Getrauten aus dem Bewußtsein, daß sie ihre Ehe nach Gottes Willen geschlossen haben. Nur die Erfüllung der gütlichen Gebote sittigt, weihet, heiligt den Israeliten; darum loben wir Gott bei der Erfüllung eines göttlichen Gebotes, welches es immer sei, der uns heilige durch seine Gebote, wisoa uanp Wenn nun von der Weihe und Heiligung in der Ehe die Rede ist, können wir unmöglich übersehen, daß es nach dem Gesetze, welches, wie der Erlaß sagt, Gott, Moses und Israel gegeben hat, auch nach der kirchlichen Trauung noch eine sehr heilige Pflicht zu erfüllen ist, zarte Ohren mögen uns entschuldigen, wenn wir sie nennen: das Bad, da dieses Gebot genau aus derselben Quelle geschöpft wird, wie die Pflicht der Trauung: aus Talmud und Eodicos, welche es wie die Pflicht der Trauung auf die traditionelle Schriftauslegung gründen: so muß seine Erfüllung ebenfalls eine Quelle sittlichen Geistes und ernster Weihe sein, ja in noch ausgiebigerem Maße. Die Unterlassung der Trauung ist die Vernachlässigung eines Gebots, die Uebertretung eines Verbots (tj6); die Unterlassung des Bades hat einen n-o -»dn zur Folge. Der Eindruck der Trauung kann sich im Laufe der Zeit leicht verwischen, während die Beobachtung der Vorschriften über das Bad eine fortgesetzte Heiligung des Ehelebens ist und dieses dauernd unter die Eontrole des göttlichen Gesetzes stellt. Wenn nun die Kgl. wärt. Oberkirchenbehörde den Trauungsritus als göttliches Gesetz, wie sie sagt, betrachtet: so muß sie auch — wir glauben das mit unwiderstehlicher Logik zu folgern — so muß sie auch die Vorschriften über das Bad für ein göttliches Gesetz halten und für die Erfüllung desselben mindestens mit der gleichen Energie eintreten, wie für die Trauung. Halten wir das fest und beachten das Folgende: Es besteht ein Erlaß der Oberkirchenbehörde,