Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1876)
- Date
- 1876-01-26
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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73 des jüdischen Ehegesetzes bezüglich der Eheschließung dargestellt haben, wird noch hervorgehoben: IV. Es ist allgemein üblich, und wenn Alles rite geschehen soll, auch nicht wohl zu umgehen, daß ein des Eherechts Kundiger (j’cpnpi S’dd jni’) anwesend sei, um den Act zu überwachen und zu leiten (rt^np "hdd). Es kommt beim ganzen Acte nichts vor, was von ihm geschehen müßte, und die Nichtanwesenheit eines solchen Gesetzeskundigen hat für die volle Giltigkeit des Actes, wenn er anderweitig rite vollzogen worden, keine aufbebende oder beschränkende Folgen. Daß dieser Gesetzeskundige ein angestellter Rabbiner, also im Sinne des Württemberg. Gesetzes ein Diener der Kirche sein müsse, davon ist wohl im ganzen jüdischen Eherechte kein Wort zu finden. V. Der Ort, wo der Act zu vollziehen ist, ist für die Giltigkeit desselben völlig gleichgiltig; ibn in der Synagoge vorzunehmen, ist eine dem Herkommen widersprechende Neuerung, denn herkömmlich ist die Vornahme unter freiem Himmel (Eben Haeser 61). Meistens wurden die Trauungen vor der Synagogenthüre vorgenommen und es gibt in Württemberg noch Orte, wo das bekannte Magen David mit seinem hieran erinnert. Wenn nun demnach weder der bestellte Rabbiner (Diener der Kirche) noch die Synagoge (Local der Kirche) zum Acte der Trauung erforderlich ist, so fragen wir, wo liegt da der kirchliche Charakter der Trauung, der die württembergische israel. Kirchenregierung berechtigen sollte, diese als ihre Domäne in Anspruch zu nehmen und anzuordnen: wer seinem Gewissen bezüglich der Trauung Genüge leisten will, der muß dieses durch den von ihr vorgeschriebenen Rabbiner, in dem von ihr angeordneten Locale, nach den ihrem Geschmacke entsprechenden Formen thun; nichts berechtigt sie hiezu. Die jüdische Trauung ist eine (allerdings hochheilige) religiöse Privathandlung, deren Schwerpunkt nach erfolgter Einwilligung der Braut im Bräutigam und den unter II. angeführten Momenten liegt. Um den völlig nichtkirchlichen Charakter der jüd. rituellen Eheschließung darzuthun, führen wir noch folgende eherechtliche Bestimmung an: Wer ohne vorangegangene Verlobung (i. e. bei gelegenheitlichem Zusammentreffen) an einer (einverstandenen) Frau die Trauung vollzieht, der verfällt zwar, wegen dieses frechen Mißbrauchs, der Geißelung (nmo noo), aber die Trauung hat volle Giltigkeit (Maim. idiä. 3, 22). Wir fragen: kann in der katholischen oder protestantischen Kirche auch auf diese Weise eine von der Kirche anerkannte Trauung zu Stande kommen? Gewiß nicht. Aber in der jüd. Kirche (wie sie es nennen) muß man sie anerkennen. Es wäre interessant zu hören, ob die Herren Rabbinen Württembergs eine so Getraute ohne rituelle Scheidung mit einem andern -Manne trauen möchten. Angesichts dieses vollkommen privaten Charakters der jüdisch - rituellen Trauung ist der vom Königl. Cultusministerium genehmigte Erlaß der Oberkirchenbehörde ein flagranter Eingriff in die Gewissensfreiheit. Wir bestreiten der Oberkirchenbehörde keineswegs das Recht, ihren Rabbinern zu befehlen: Wer von Euch getraut sein will, den habt Ihr so und nicht anders zu trauen; aber wir bestreiten ihr und protestiren dagegen, daß sie den Einzelnen zwinge, sich nach ihren Vorschriften trauen zu lassen und halten jeden Israeliten für berechtig t, nach vollzogener Civiltrauung sich wegen der religiösen Trauung nur nach seinem Gewissen zu richten und dieses wird ihm sagen: Sorge dafür, daß du rituell jüdisch, nicht bloS württembergisch kirchlich getraut wirst. Daß diese Forderung des Gewissens unter Umständen zum Conflicte mit diesem Erlasse führen kann, geht aus unserer weiteren Betrachtung hervor. (Fortsetzung folgt.) Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Bamberg. Nach dem Berichte des Vorstandes der Centralstelle Bamberg zur Unterstützung durchreisender israel. Armen wurden im verflössenen Jahre 6115 fl. 27 kr. eingenommen und 5634 fl. 34 kr. verausgabt. Im Jahre 1874 wurde die Caffa von 1313 Armen und im Jahre 1875 von 1134 Armen besucht, daher ein Minus von 179 Armen erscheint, was ein erfreuliches Zeichen der Abnahme des Wanderbettels ist. Während der Besuch der Ausländer entschieden abgenommen, hat sich bei den Süddeutschen eine erhebliche, bei den Norddeutschen, eine kleine Zunahme herausgestellt und wenn dies, wie nicht zu zweifeln, auch bei den anderen Centralstellen der Fall ist, so wird es Sache des demnächst in Fürth zusammentretenden Verbandtages sein, diesem Gegenstand die eingehendste Aufmerksamkeit zu widmen. Laupheirn, 2. Jan. Die isr. Oberkirchenbehörde hat den Rabbinen des Landes ein Neujahrsgeschenk gemacht, damit, daß von diesem Tage