Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 4 (26.1.1876)
- Date
- 1876-01-26
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 96% known words query
- IRI
…/2446951-2447645-2447650--12189-2468004- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
72 rechtskräftig) nach göttlichen (und menschlichen) Gesetzen. Das war Alles, was zu ändern war. Indem nun der Erlaß auch an den Formen der Eheschließung ändert und auch hiezu die Genehmigung ertheilt worden, hat das Kgl. württ Kultminsterium sich in die innern Angelegenheit einer Religionsgenossenschaft eingemischt und, wie wir Nachweisen werden, die Gewissensfreiheit einer jedenfalls , respektablen Minorität der Israeliten Württembergs gefährdet. Diese Maßregel muß die Verletzten um so mehr kränken im Angesichte des Reichsgesetzes, das der Tendenz, Gewissenskonflikte zu vermeiden, seine Entstehung verdankt. Dieselbe steht nicht nur im Widerspruch mit der anderweitigen liberalen confessionellen Gesetzgebung Württembergs, sondern es läßt sich auch ihre politische Zweckmäßigkeit bezweifeln. Die Regierungen haben allenthalben durch die neue Gesetzgebung mit Verlegenheiten genug zu kämpfen; wozu ohne Noth neue Conflikte schaffen? Wir haben im Vorangehenden die formelle Correktheit dieses Erlasses und der ihm ertheilten höheren Genehmigung zugestanden, ohne die materielle Seite desselben zu berühren; wir wenden uns nun zur Betrachtung dieser. Es besteht in Württemberg allerdings gesetzlich eine israel. Kirche; es steht aber nicht gesetzlich fest, daß die Trauung bei den Israeliten eine kirchliche Institution ist. Bei der bisherigen Verquickung von bürgerlicher Trauung konnte man an diese Frage nicht denken. Der Staat hielt die Trauung bei den Israeliten für einen kirchlichen Akt, ließ sie für die bürgerliche Trauung gelten und wies sie, weil er einen zum Vollzüge haben mußte, an dem er sich halten konnte, den von ihm bestellten Rabbinen zu; so kam die Trauung in die Synagoge und in die Gottesdienstordnung von 1d3>. Heute muß man diese Frage prüfen, prüfen an den Paragraphen des jüdischen Eherechts, und da wird sich ergeben, daß das Judenthum (ohnehin keine Kirche) eine kirchliche Trauung gar nicht kennt. Indem wir den Beweis für diese Behauptung antreten, müssen wir zunächst einen streifenden Blick auf den Charakter der Trauung bei andern Confessionen werfen. Inder katholischen und protestantischen Kirche liegt das Charakteristische der kirchlichen Trauung darin, daß der Geistliche kraft, der ihm von der Kirche übertragenen Gewalt zu binden und zu lösen, durch die von ihm gesprochene Formel die Brautleute verbindet — copulirt. Hier liegt unbestritten der Schwerpunkt in dem absolut erforderlichen Geistlichen. Im Judenthum ist das ganz anders, wie sich auS folgenden, auf die Trauung bezüglichen Bestimmungen des jüdischen Eherechts ergibt. I. ES ist ein mosaisches Gebot (7>wp rvLv), daß der Mann dem faktischen ehelichen Zusammenleben einen Akt vorangehen lasse, durch welchen dargethan wird, daß die Brautleute sich ehrlich zu verbinden beabsichtigen. (Naim. Isebut 1, 2. Chinuch § 552). Es ist ein mosaisches Verbot (ntpyn n1?), das eheliche Zusammenleben ohne diesen Akt zu beginnen. (5 Mos 23, 18. Naim. ibid. 1 4. Chinuch § 570). II. Dieser Akt, für welchen zwei Formen (->L3tp zulässig sind, besteht innerhalb der ganzen Judenheit in Folgendem: (a.) Vor zwei rituell tüchtigen Zeugen (b) übergibt der Bräutigam der Braut von seinem nach jüdischen Civilrecht unbestreitbarem Eigenthume mindestens eine Peruta (altjüdische Münze) oder einen Gegenstand von derem Werthe, bei uns allgemein einen goldnen Ring (o.) während er spricht: Sei durch diesen Ring mir geheiligt nach dem Gesetz Mosis und Israels. (Naim. ibid. 3, 1. Eb6n Haeser 27, 1.) Soweit vollzogen, hat der Akt die Wirkung, daß die Braut für jeden andern Mann in jeder Hinsicht als Ehefrau (ccpx dspn) zu betrachten ist. (E• en Haeser 26, 3.) Um aber den Brautleuten das eheliche Zusammenleben zu gestatten, ist noch erforderlich (d.) die Chuppa, das Zusammensein der Brautleute unter einem Mantel oder einem Baldachin (vielleicht Symbol der innigsten, jeden Andern ausschließenden Zusammengehörigkeit). (Naim. ibid. 10, 1. Rema zu Eben Haeser 55, 1) (c.) die Ketuba, die Ausfertigung und rituelle Bestätigung einer Urkunde, worin der Bräutigam seiner künftigen Ehefrau die Erfüllung aller jüdischen Ehemännern obliegenden Pflichten und das Vermögen zusichert, welches sie erhalten soll, in dem Falle, daß er vor ihr sterbe, oder die Ehe durch Scheidung gelöst würde. (Naim. ibid. ^0,?. Eben Haeser 61, 1 Hema u. 66, 1). III. Vor dem Beginn des Actes ist, wie vor der Ausübung jedes mos. oder rabbinischen Gebots (miyon no-o) eine Benedicton (pDn« nrro) zu sprechen. Diese sollte eigentlich der Bräutigam sprechen; damit aber ein unkundiger Bräutigam nicht zu Schande werde, wirb sie allgemein von einem andern gesprochen. Das etwaige Unterbliebensein hat auf die Giltiokeit des Acts keinen Einfluß. (Maim. ibid. 3, 23 ff. Eb. Haeser 34, 1. Beer Hetev Glosse 2.) Auch nach dem Acte werden verschiedene Benedictionen (mmu ,i) gesprochen; auch deren Unterbliebensein hat keinen Einfluß auf die Giltigkeit desselben (Maim. ibid. 10, 3 y. 6). Nachdem wir unter I—III die Forderungen