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Der Israelit · 1876-01-26 · Heft 4 (26.1.1876) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 4 (26.1.1876)
Date
1876-01-26
Page
– (sequence 3)
Language
German
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71 dienstordrmng von 1830 hinfällig werden, so wurde nach Anhörung der Rabbinen des Landes eine Umarbeitung dieses Kapitels und der Trauungs- Agende vorgenommen und die getroffenen Bestimmungen nach erfolgter Genehmigung des Kgl.Kult-Ministeriums hinausgegeben. Im Einzelnen ist Folgendes hervorzuheben. Durch das Stillschweigen des Erlasses darüber bleibt das bisherige Verbot, daß der trauende Rabbiner frage, ob der Ring Eigenthum des Bräutigams und eine Pruta werth sei (Schuma), auch ferner in Geltung; die bisher vorgeschriebene Chuppa, statt des verbotenen Tallis, wird ebenfalls untersagt; das Verlesen der Ketuba hat zn unterbleiben; bisher waren zwei tüchtige Zeugen, künftig nur zwei Zeugen erforderlich. Dafür darf aber die Trauung nur in der Synagoge von dem zuständigen, oder dem mit dessen unverweiglicher Ermächtigung versehenen Rabbinen vollzogen werden. Nachdem der Trauring der Braut an den Finger gesteckt und die Formel nx nn gesprochen (die rra-o wie allgemein üblich) spricht der Rabbiner: „Somit erkläre ich Ihre Ehe vor den Augen des allmächtigen Gottes für geschlossen und geheiligt nach dem Gesetze, das er Moses und Israel gegeben." Dem Akte hat eine Ansprache an das Brautpaar voranzugehen und ein deutsches Gebet, sowie der Priestersegen zu folgen. I. Rechtlicher G esichtspunkt. Der Erlaß bedurfte der Genehmigung des Kgl. Kultministeriums und hat diese erhalten. Die verehrlichen Leser dieser Blätter werden sich wohl darüber wundern, wie, nachdem der Staat die Civilehe eingeführt hat, ein Minister dazu komme, sich um die Formaliäten und die Agende der jüdreligiösen Trauung zu kümmern; man wird es als einen unlösbaren Widerspruch erkären, wenn der Staat sich heute des Rechts begibt, nach der religiösen Seite der Eheschließung auch nur zu fragen, und morgen Vorschriften für dieselbe erläßt. Anders sieht sich die Sache für den an, der die württembergische Gesetzgebung in Betreff der Juden kennt. Bekanntlich hat die württemb. Gesetzgebung im Jahre 1828 aus den damals vorhandenen 10,000 Juden eine Kirche gebildet, der jeder im Lande seßhafte Jsraelite zwangsweise angehört und in welcher sowohl der Einzelne, wie die Gemeinden in allen religiösen Angelegenheiten, welche die diese Kirche regierende Organe in ihre unbegrenzte Machtsphäre zu ziehen belieben, mundtodt sind. Ueber diese zum Zahlen und Verstummen verurtheilte Kirche wurde eine mit Episcopalrechten ausgerüstete Behörde als Kirchenregiment eingesetzt, das ist die Oberkirchenbehörde. Das Kgl. Kultministerium übt das dem Staate über alle Kirchen zustehende Aufsichtsrecht über dieses Kirchenregiment; darum bedürfen die Verfügungen der Oberkirchenbehörde in gewissen vorbehaltenen Fällen der Genehmigung des Kultministeriums; diese Genehmigung ist, um einen geläufigen Ausdruck zu gebrauchen, das Placet des Staats zu dem Erlasse einer kirchlichen Behörde und hat den Sinn: Der Staat hat nichts gegen den Erlaß einzuwenden. In diesem Sinne ist das Eingreifen des Ministeriums nach der württemb. Gesetzgebung formell correkt. Allein dieser formellen Korrektheit liegt, wir wissen es nicht anders auszudrücken , eine petitio principii zu Grunde. Es ist nämlich dabei vorausgesetzt, die sogenannte Oberkirchenbehörde sei wirklich eine kirchliche, d. h. in der Kirche wurzelnde oder aus ihr hervorgegangen Behörde; das ist sie aber nicht. Daß eine solche Behörde nach dem jüdischen Gesetze keine Existenzberechtigung hat, brauchen wir gar nicht zu sagen. Sie hat aber auch keinerlei Mission von Seiten derer, die eigentlich das find, was man die Kirche nennen könnte, von Seiten der Gläubigen; sie vertritt diese nicht, denn sie ist nicht das Objekt ihrer Wahl, sondern eine vom Staate einseitig eingesetzte Behörde; auch die gehörten Rabbinen haben keine Mission von den Gemeinden, in denen sie zum Theil wider Willen ohne Wahl aufgedrängt sind. Demnach ist diese Genehmigung in Wirklichkeit doch kein Placet, sondern die Gutheißung des Erlasses einer staatlichen Unterbehörde von Seiten, der ihr Vorgesetzten Oberbehörde. Da nun dieses Gebrechen der württ. Gesetzgebung Betreffs der Israeliten für einen großen Theil desselben längst den Gegenstand einer geführten Beschwerde bildet; da schon im Jahre 1861 die Kammer der Abgeordneten an die Regierung das Ersuchen gestellt, sie möge die Revision dieser Gesetzgebung im Sinne größerer Autonomie einleiten; da der Vorgänger des Herrn von Geßler, Excellenz, den Versuch gemacht, dieser Beschwerde und diesem Beschlüsse gerecht zu werden: so hätte man mit Recht erwarten dürfen, das Kgl. Ministerium würde, wenn in irgend einem Falle die Notwendigkeit, von seinem formellen Rechte Gebrauch zu machen, eintritt, diesen Gebrauch auf das Unerläßliche beschränken. Dieses Unerläßliche war im vorliegenden Fall sehr wenig. Es war die Beseitigung des bisher nur vom Staate geforderten Aufgebots und die Streichung der eingeklammerten Wörter in folgender, bisher vom Rabbiner gesprochenen Formel: Somit erkläre ich Ihre Ehe für geschlossen und vollzogen (rechtsgiltig und

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