Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 3 (19.1.1876)
- Date
- 1876-01-19
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
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XYII. Jahrgang. Erste Leilage zu Ar. 3 -es Israelit. Leitender Artikel. Literarischer Derichi. py p piD Pdno uP’«. Fruchttragende und fruchtlose Bäume, Gan Eden und Gey Hinnom. Eine Zeitbetrachtung von S. — Wien, Verlag von Brüder Winter 1875. Der Verfasser bespricht in einer Predigt am Sabbat über 2. B. M. 6, 13 -jpd njns Sxi Dnso mit Zugrundlegung eines Gleichnisses des Rabbi Levi zur Stelle (jnw i 'd nm die Bewegungen der Jetztzeit im Allgemeinen, besonders aber und in erster Reihe die Bewegungen in Israels eigener Mitte. In dem angeführten Gleichnisse werden die Menschen mit den Bäumen verglichen m»n yv mwi 'v. Sowie man nun die Bäume in zwei Hauptarten, „fruchttragende und fruchtlose," eintheilt, so können auch die Menschen, ihrem inneren sittlichen Werthe und ihren Thaten nach, in zweiHauptclassen geschieden werden. Die eine Classe, die den fruchtlosen Bäumen gleicht, sucht ihr Lebensziel im bequemen Nichtsthun, im behaglichen Genießen, vermeidet jebe Erregtheit der Seele und des Gemüthes, sowie jede anstrengende Thätigkeit. Den Mangel an Thaten wollen sie, wie die fruchtlosen Bäume durch weithin vernehmbares Rauschen, durch Prahlen über die angeblich ausgeführten großen und edlen Werke ersetzen. Die andere Classe hingegen gleicht den fruchttragenden Bäumen. Sie lassen, wie diese ihre Früchte, ihre Thaten für sich reden und gehen still und bescheiden der gewissenhaften Erfüllung ihres Berufes nach. Uebergehend zu den Bewegungen in Israel Vertritt Verfasser die Ansicht, daß da, wo man bereits an die alten und ehrwürdigen Gebete Hand anzulegen wagt, wo mau den wichtigsten Gemeinde- Institutionen, wie mpo und numtt', nicht die gehörige Sorgfalt zuwendet, von einem religiösen Zusammenleben, wie es jene seichte, sich allen Anschauungen und Urtheilen bequem fügende, geschmeidig ein- und unterordnende, sogenannte Mittel¬ oder Friedenspartei erstrebt, nicht die Rede sein kann, wenn anders - der Rest von guter und gesetzestreuer Gesinnung nicht auch untergehen soll. Diejenigen, die nur in der Erfüllung der 'znpn mm ihr py p finden, mögen sich zusammenschaaren, um nicht durch das ru.-iu der Pflichtverletzung der Gegner in der Aufrechterhaltung der jüdischen Gemeinde-Jnstitutionen gestört zu werden — Die Sprache deS 32 Seiten umfassenden SchriftchenS ist schwungvoll und gehoben, und wird der Leser in dem Schriftchen recht viel Belehrendes und Herzerfreuendes finden. S. M Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. Aus Preutzttt. Durch unsere Cultusgesetzgebung und die Verwaltung der inneren cultuellen Angelegenheiten Seitens des Synagogenvorstandes hat sich im größten Theile Preußens ein Mißbrauch eingeschlichen, der nicht genug verpönt und gerügt werden kann. Es ist das bis jetzt noch wenig geschehen. Ich hoffe durch die Erwähnung des Uebelstandes in Ihrem geschätzten Blatte die betreffenden Kreise zur Energie und zur Wahrung ihrer und der Religions-Interesse aufzumuntern. Ich spreche nämlich davon, daß in Preußen jeder jüdische Cultusbeamte sich unterfängt, geistliche Amtshandlungen zu verrichten, fpeciell Trauungen zu vollziehen, wenn er auch nicht den geringsten Begriff von den bezüglichen Vorschriften hat. Allerdings ist vom religiösen Standpunkte nichts hiergegen einzuwenden, wenn — die Betreffenden eine j'ttfrip mnn sich erworben haben; aber ps pcy pDj> ip n.t ttb ppiTpi pcn 3'23 ym uw. Wer der Vorschriften und Gesetze über religiöse Scheidung und Ehe nicht kundig, durch und durch kundig ist, der soll sich auch damit nicht beschäftigen. Das kümmert indessen manchen preußischen Subaltern-Cultusbeamten gar nichts. Der Vorstand hat meistens nichts dagegen oder ist unfähig, die Fähigkeit des „Trauers" zu beurtheilen und läßts geschehen. Rabbinatsbezirke gibt's in einem großen "Theile Preußens nicht. Es herrscht eben in dieser Beziehung vollständige Freiheit, ja äußerste Demokratie. Ein Rabbiner ist demnach nicht immer da, der sein Recht zu wahren im Stande ist und den Mißbrauch abstellt. Was ist zu thun? Ist das betreffende Verfahren nach unseren, zu Recht bestehende Cultusgesetzen gerechtfertigt, erlaubt? Von der Beantwortung dieser zweiten Frage hängt die der ersten ab.