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Der Israelit · 1876-01-19 · Heft 3 (19.1.1876) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 3 (19.1.1876)
Date
1876-01-19
Page
– (sequence 5)
Language
German
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49 Oesterr.- Ungarische Monarchie. Wie« Der Kaiser von Oesterreich hat an der neu errichteten Universität zu Czernowitz sechs Stipendien im Betrage von 1800 fl. gestiftet. Hervorzuheben ist, daß bei der Zuerkennung derselben, weder die Confessio« noch die Nationalität, sondern blos die Tüchtigkeit der Studirenden berücksichtigt werden darf. D. Szerdahely. Die hiesige Chewra Kadischa geht schon seit einiger Zeit mit dem Plane um, ein Hospital zu errichten. Bereits sind so bedeutende Spenden eingegangen, daß der Um- und Zubau des der erstgenannten Gesellschaft gehörigen Gebäudes bewerkstelligt werden konnte. Aaron Donath. Rzetzow. „Czas" berichtet, daß der Ex- Rabbiner, Herr Israel Meisels, Sohn des verstorbenen weltberühmten Oberrabbiners Meisels in Warschau, in seinem 55. Lebensjahre gestorben ist. Diese Nachricht wird in Krakau sowohl als auch überall, wo sein hochverdienter Name bekannt gewesen, unendliche Trauer erregen. Der Verstorbene besaß großen Scharfsinn im Talmudstudium, außerordentliche Kenntnisse in den cjitpan und D’jnrw, und war in der weiten Welt sehr beliebt, besonders in Polen, wo er Rabbiner gewesen. Italien. Rom. Fräulein LatteS. ein isr. Mädchen, welches sich schon in der Schule sehr auSzeichnete, meldete sich als Candidatin für einen Telegraphenposten, der unlängst vacant wurde. Sie bestand ein so glänzendes Examen, daß der Telegraphen- Direktor persönlich sie beglückwünschte und ihr die Ernennung für eine der besten Stellen überreichte. Rumänien. Bukarest, 1. Jan. Der „Deutschen Zeitg." wird oon hier geschrieben: Die österreichisch-ungarische Colonie hier erfährt mit wahrer Freude die Bemühungen, mit welchen gerecht denkende und unbefangen urtheilende Personen in Wien und mehrere Journale für die Ablehnung der geplanten Handels - Convention zwischen Oesterreich-Ungarn und Rumänien kämpfen. Die Darlegung, daß die Convention in commercieller Hinsicht Rumänien überwiegenden Nutzen, Oesterreich dagegen effektiven Schaden brächte, hat ihre vollkommen thatsächliche Richtigkeit, und nicht minder wahr und begründet ist der weiter erhobene Vorwurf, daß durch die Convention Oesterreich selbst alle jene der Culturstufe des neunzehnten Jahrhunderts hohnsprechenden Ausnahmsgesetze gegen die Juden anerkennen und gutheißen würde, gegen welche eS bisher schon mehrmals, freilich ohne Erfolg, im Interesse seiner in Rumänien ansässigen Staatsangehörigen protestirt hatte. Daß aber den Juden in Rumänien sogar in den Städten (nicht nur in Ruralgemeinden) der Erwerb von Immobiliarbesitz tatsächlich unmöglich ist, hat vor Kurzem ein Judicat des Appellationshofes zu Jassy neuerlich bewiesen. Aus dem Urtheile ergibt sich zugleich die Anschauung, welche in den höchsten Justizkreisen des Landes über die „Judenfrage" maßgebend ist, ich theile es Ihnen daher hier wörtlich mit. Ein Jude in Jassy hatte vom dortigen Hospital ein Haus gekauft und das Tribunal hatte sogar den Kauf bestätigt. Der Appellationshof aber hat den Kaufvertrag annullirt aus folgenden Motiven: ..In Erwägung, daß nach dem Gesetze vom 30. August 1864 nur die christlichen, in Rumänien angesiedelten Ausländer das Recht haben, Häuser zu erwerben, und auch dies nur in dem Falle, daß den Rumänen dasselbe Recht in dem betreffenden Auslände zusteht, woraus hervorgeht, daß die nichtchristlichen Ausländer, zum Beispiel die Hebräer, in keiner Weise Grundstücke in Rumänien kaufen können; in Erwägung, daß die Juden ihrem Stamme nach Fremde' sind, Fremde, die kein Vaterland besitzen, daß sie Fremde sind und bleiben, da jede andere Nationalität nach zwei bis drei Generationen sich dem Volke des Inlandes assimilirt, die Juden aber ihrer Race treu bleiben, so daß sie, wenn auch im Lande geboren, erzogen und ansässig, doch nicht Rumanier genannt werden können; in Erwägung, daß nach dem organischen Reglement, Section X, Art. 1, nur christliche Ausländer innerhalb der dort bestimmten Frist rumänisches Bürgerrecht erlangen können, aber nicht die Hebräer, welche immer als Fremde betrachtet werden; in Erwägung, daß dieser Unterschied auch in die Constitution, § 7, ausgenommen ist, welcher besagt, daß nur ein christlicher Ausländer Rumäne werden kann, die Juden aber, weil sie keine Christen sind, in keiner Weise Rumänen werden können; in Erwägung, daß das Gesetz von 1*64 auch den christlichen Ausländern nur dann das Recht, Grundbesitz in Rumänien zu erwerben. einräumt, wenn die Rumänen im Vaterlande Jener solchen erwerben können, woraus hervorgeht, daß das Recht der Reciprocität für die Inden in Wegfall kommt, weil diese kein Vaterland besitzen; in Erwägung, daß § 11 des CivilgesetzeL den Ausländern dieselben Civilrechte gewährt, wie den Rumänen, ausgenommen, wenn eine ausdrückliche Gesetzesbestimmung dem entgegensteht, das Häusererwerben aber den Juden durch das aus-

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