Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 17 (1876)
- Issue
- Heft 2 (12.1.1876)
- Date
- 1876-01-12
- Page
- – (sequence 10)
- Language
- German
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34 hat sein Werk: „WaS lehrt die Bibel über den Gehorsam gegen Staat und Obrigkeit?" an den ehemaligen englischen Premierminister Gladstone geschickt und von diesem folgendes freundliche Schreiben erhalten: „Mein Herr! Ich hatte die Ehre, Ihren geschätzten Brief zu empfangen, mit der Broschüre, welche ich mit größtem Interesse und größter Befriedigung durchgelesen habe. Ihr Land vertritt heute an erster Stelle für die ganze Welt die Idee der Notwendigkeit, die geistliche Macht auf die geistlichen Dinge zu beschränken. — Indem ich Ihnen für die allerdings zu schmeichelhafte Weise danke, mit der es Ihnen gefällt, von mir zu sprechen, verbleibe ich — Mein Herr — Ihr sehr ergebener Diener W. E. Gladstone." Schweiz. St. Gallen. Der Regierungsrath ist mit dem Bundesrathbeschluß, welcher den Israeliten in St. Gallen das Schächten erlaubt, nicht einverstanden und behauptet, daß er allerdings die Statuten der isr. Gemeinde genehmigt habe, daß er aber ebensowohl die Genehmigung wieder rückgängig machen könne, wie dies in der That durch das' Verbot des Schächtens geschehen sei. Es wäre zu wünschen, daß von Seiten der Israeliten in freundlich - entgegenkommender Weise der Regierungsrath veranlaßt würde, von seiner hartnäckigen Forderung abzustehen. Frankreich. Paris. (Monatsbericht, December 75, der „Alliance Isr. Univ." Schluß.) Das Bezirks-Comite von Tunis setzt auseinander, wie nothwendig es sei, gegen die Wiederkehr solcher Vorfälle Maßregeln zu ergreifen, und hofft, daß das C.-Comite dem unglücklichen Jschua werde Genugthuung verschaffen können. Das Comite von Tunis hat übrigens von dem genannten Vorfälle bereits mehreren Mitgliedern des diplomatischen Korps daselbst Kenntniß gegeben. Allein die qu. Procedur dürfte einerseits den Landesgesetzen entsprechend befunden werden, und andererseits kann der Minister der Ansicht gewesen sein, daß Jschua, wenn er einfach und pure entlassen würde, von den fanatifirten Muselmännern ermordet werden könnte. Wenn man übrigens über die gegen Jschua vorgebrachte Anklage eine Untersuchung angestellt hätte und diese zu seinen Ungunsten ausgefallen wäre, so wäre -der Unglückliche nothwendig zum Tode verurtheilt uno nach dem muselmännischen Charaü - Gesetze hingerichtet worden. ES werden indessen von dem C.-Comite verschiedene Schritte zu Gunsten der Israeliten von Tunis gethan werden. Man erinnert sich, daß das Central-Comite im vorigen Jahre auf Antrag der geographischen Gesellschaft von Paris eine Subvention von 500 Fr. für den Rabbinen Mardochee aus Mogador votirt hat, der in Paris noch einige Studien machte, um sich zur Wiederaufnahme seiner wissenschaftlichen Reise nach Africa vorzubereiten. Diese Ausgabe war nicht ohne Erfolg. Ein Schreiben des Comite's der geographischen Gesellschaft benachrichtigt das Central-Comits, daß es von dem H. Mardochee eine interessante Sendung erhalten habe, bestehend in einem Abdruck von Inschriften in alter berberischer Sprache und in einem sehr angemessen geführten Tagebuche über seine Reise durch eine neue Landstrecke in Africa von fast 200 Kilometer Länge. Die geographische Gesellschaft wird nächstens dieses Tagebuch veröffentlichen,- inzwischen hat sie dem Herrn Mardochee, der jetzt nach Timbuctu reisen soll, wieder eine Summe von 500 Fr. votirt und hegt die begründete Hoffnung, daß die Unterstützungen, die diesem intelligenten Manne gewährt werden, nicht ohne Nutzen für die Wissenschaft und den Handel sein werden. Türkei. Konstanttrwpel. Aus dem türkischen Reform-Firman entnehmen wir folgende, auch die türkische Juden berührenden Stellen: Alle Klassen unserer Unterthanen, welche unter dem Schatten unseres kaiserlichen Schutzes leben, stehen in unseren Augen und vor unserem Gerechtigkeitsgefühl auf dem Fuße vollkommener Gleichheit. Da alle Klaffen unserer Unterthanen immer freien Zugang zu allen Graden und öffentlichen Aemtern nach ihrem Verdienst und ihrer Tauglichkeit haben, so bestätigen wir die Zulassung zu diesen Aemtern für unsere nichtmuselmännischen Unterthanen. sobald deren Rechtschaffenheit und Fähigkeit anerkannt ist. Die Abgabe für die Befreiung vom Militärdienste, welcher unsere nichtmuselmännische Bevölkerung unterliegt, ist als Ausgleich des wirklichen Kriegdienstes, dem unsere muselmännischen Unterthanen unterworfen sind, eingeführt worden. Aber da gleiche Rechte die gleichen Pflichten bedingen und das Alter und die Lage des Pflichtigen bisher nicht in gerechtem Verhältniß ins Auge gefaßt worden, auch die Einziehung und Vertheilung dieser Abgabe im Kreise der Gemeinschaften einer regelmäßigen und billigen Controle nicht unterworfen gewesen ist: so befehlen wir, als einen neuen Beweis unserer Gerechtigkeit, besagte Abgabe in solcher Weise zu vertheilen, daß von allen