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Der Israelit · 1876-01-05 · Heft 1 (5.1.1876) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
17 (1876)
Issue
Heft 1 (5.1.1876)
Date
1876-01-05
Page
– (sequence 3)
Language
German
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3 israel. Gemeinden des Landes aus der Gemeindepflege oder von Einzelnen sehr schöne regelmäßige Beiträge zngeflossen und beim Aufrufen zur Thora geopfert worden sind. Mögen nur die Rabbinen und Vorsteher die wiederholte oberbehördliche Empfehlung des Vereins beherzigen und bethätigen und die Standesgenossen, ihrer Hinterbliebenen eingedenk, das Institut durch Rath und Thal fördern. Die Zahl der ordentlichen Mitglieder ist gegenwärtig 49, die der außerordentlichen 2. Der engere Ausschuß besteht zur Zeit aus dem Pension. Oberlehrer Liebmann in Stuttgart, Vorstand, dem Lehrer und Vorsänger Rothschild in Freudenthal, Cassier, und dem Oberlehrer Elsässer in Laupheim, Schriftführer. Zu dem weiteren Ausschuß gehören die Lehrer und Vorsänger Löwe nft ein in Heilbronn, Kahn in Ludwigsburg, Preßburger in Rexingen und Frank in Weikersheim. Das Vereinsvermögen hat um 782 fl. 18 kr. 3 Pf. zugenommen und besteht jetzt activ in 6803 fl. 48 kr. 3 Pf. Unter den beitragenden Gemeinden sind zu nennen: Archshofen, Aufhausen, Baisingen, Buttenhausen, Cannstatt, Crailsheim, Dischingen, Ellwangen, Eßlingen, Freudenthal, Göppingen, Hall, Heilbronn, Laupheim, Ludwigsburg , Mergentheim, Mühlbach, Niedstetten, Olnhausen, Pflaumloch, Rexingen, Rottweil, Stuttgart, Ulm. pi p! Stuttgart hat wie voriges so auch dieses Jahr wieder eine Chanukkahfeier für die Schuljugend veranstaltet und Cantaten eingeübt, die dabei gesungen und wobei die Lichter mit wnntp angezündet wurden. Die Cantoren waren etliche Wochen mit der Vorbereitung beschäftigt, um das Fest der Erinnerung an die großen Wunder in der Makkabäerzeit recht feierlich beginnen zu können. Herr Kirchenrath, Rabbiner Dr. Wassermann, eilte expreß deßhalb von der Universitätsstadt Tübingen nach der Residenz, um die Kinderfeier mit seiner Gegenwart zu beehren, denn er liebt es ja bekanntlich , sich mit der Erinnerung an die Gebote zu begnügen, wie erbei npiv muo gepredigt, inzwischen jedoch wieder von der Kanzel aus widerrufen haben soll, cm-p zrnjn rrm In Tübingen war der Kirchenrath in der ganzen vorigen Woche bei der Professorencommission als Mitglied anwesend, um den Kandidaten Laupheimer zu prüfen, der sich zum ersten Rabbinatsexamen gemeldet hatte. Wir haben, nachdem Herr Laupheimmer bestanden haben wird, in Württemberg dann drei stellenlose Rabbinatscandidaten, weil die inländischen vacanten Stellen seiner Zeit alsbald mit Ausländern besetzt worden sind, die fast alle der äußersten Reform huldigen, resp. ihr kein Hinderniß machen. Das VIII. Capitel unserer Synagogenordnung von 1838, betreffend die „kirchliche Trauung", tritt infolge des Reichsgesetzes vom 6. Febr. i8/5 über die Beurkundung des Perstonenstandes und die Eheschließung und des Ausführungsgesetzes vom 8. August 1875 außer Wirkung. Die K. Israel. Oberkirchenbehörde hat dieses Capitel durch Vorschriften ersetzt und im § 1 ihrer Anordnung für Württemberg gesagt: „Die von Israeliten vordem Standesbeamten geschlossenen Ehen erhalten ihre religiöse Weihe durch die kirchliche Trauung. Zu dieser kirchlichen Trauung sind diejenigen Ehen von Israeliten zugelasfen, welche nach dem Reichsgesetz statthaft und nach dem jüdischen Eherecht nicht verboten find " Die verbotenen Fälle sind nicht aufgezählt und deßhalb dem Reformrabbiner oder der Oberbehörde Thür und Thor geöffnet. „Eine kirchliche Eheverkündigung findet nicht mehr statt," während bisher die Ehe dreimal von der Kanzel aus proclamirt wurde. „Die kirchliche Trauung soll, wenn immer möglich, sich dem bürgerlichen Act anschließen und dem Eintritt der Neüverbundenen in die eheliche Lebensgemeinschaft vorangehen." „Der Traunngsact soll nur in der Synagoge, vor der heil. Lade, durch den zuständigen Rabbiner vorgenommen werden." Ist das ein jüdisches Recht? Früher wurde ja auf freiem Platze und von Jedermann copulirt, der p&M-pp mm verstand, ohne daß dagegen vom Standpunkte des jüd. Eherechts Einwand erhoben worden wäre. Von jetzt an aber bedarf es, den Fall gefährlicher Krankheit ausgenommen, zur Trauung auch in einem Privathause der Dispensation durch die isr. Oberkirchenbehörde." Was kann dem Widerspenstigen geschehen, da das Gesetz über Civilehe den Ort der kirchlichen Trauung nicht erwähnt? „Israeliten jedoch, welchen ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in einem Orte haben, wo keine Synagoge besteht, bedürfen künftig dieser Dispensation nicht." Bisher mußten sie sich nach dem Hauptort des Filials begeben, wo eine Synagoge war, oder 40 fl. Sportel an den Staat zahlen, um im Privathause getraut werden zu dürfen. Auf welchem Grunde kann nunmehr das Privathaus verboten werden? „Zuständig für die kirchliche Trauung ist der Rabbiner des Wohnorts eines der zu Trauenden oder des Ortes ihrer künftigen Niederlassung. Auf schriftliche Ermächtigung eines der zuständigen Rabbiner darf die Trauung auch von dem Rabbiner eines andern Ortes vorgenommen werden." „Die Ermächtigung kann zwar von dem zuständigen Rabbiner nicht verweigert werden; es sind demselben jedoch die Gebühren für die Trauung zu bezahlen, als wenn er sie

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