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Der Israelit · 1875-12-29 · Heft 52 (29.12.1875) · page 10

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 52 (29.12.1875)
Date
1875-12-29
Page
– (sequence 10)
Language
German
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1158 und Gewinn stand vor ihm. Und so schön auch die Phantasie des jungen Gelehrten ihm seine Zukunft ausmalen mochte, immer und immer trat ein anderes Bild vor seine Seele, ein kleines, elendes, verkommenes Landstädtchen an der russischen Grenze, eine kleine niedere Hütte und in derselben ein armer alter Mann, von der Last der Jahre gebückt, das Haupt umwallt von weißen Locken, das Bild seines armen alten Vaters. Dorthin zog es ihn und dorthin ging er. Und nicht nur als Arzt. Er war unermüdlich als Lehrer und Wohlthäter , er war der Arzt der armen Leute von weit und breit. Da kam der Krieg und im Gefolge des Krieges rauschte der Todesengel mit schwarzem Fittig daher, die Cholera. In dem Städtchen, wo er lebte, war ein Lazareth für verwundete Soldaten errichtet; auch hier brach die Cholera aus. Moses hatte freiwillig den Dienst als Arzt übernommen; in dem Städtchen lagen Hunderte an der Cholera krank, er eilte von Haus zu Haus. Ein junger katholischer Priester war als Seelsorger bei den Soldaten. Daheim vielleicht mochte er oft gegen die Juden gepredigt haben, an den Krankenbetten wurden der Pater und der jüdische Arzt Freunde. Da warf die Krankheit den Geistlichen ebenfalls nieder. Moses pflegte ihn wie einen Bruder. Und für den jungen hoffnungsvollen Mann, den seine fromme Mutter vielleicht im Bischofsornat gesehen, kam die Stunde des Todes. Moses war zu seinem Vater, der ebenfalls krank lag, gerufen worden, als ihn die Nachricht von dem j herannahenden Tode des Freundes traf. Sofort! eilte er in das Lazareth. Er tröstete den Sterbenden und dieser sagte ihm feine letzten Wünsche und Bitten. Er übergab ihm ein kleines Brevier, er möge es seiner Mutter bringen. Moses, der daheim den schwerkranken Vater liegen wußte, wich nicht von dem Bett des Sterbenden , bis der Geist der Hülle entflohen, dann drückte er dem Freunde die Augen zu und eilte zu dem kleinen Haus seines Vaters. Der alte Mann war tobt! Bewußtlos brach der Sohn vor der Leiche seines Vaters zusammen. Das Wüthen der Cholera hörte bald auf, aber der junge Arzt hatte den Keim des Todes durch sein aufopferndes Wirken sich zugezogen. Im nächsten Frühjahr deckte auch ihn der Rasen des kleinen jüdischen Friedhofes. Er war ein Held des Friedens. Und während ich mich in diese Erinnerungen versenke, flammen vor meinen geistigen Äugen leuchtende Sterne auf und sie gruppiren sich zu Buchstaben und diese zu Worten. Und ich lese: Moses Maimonides, Moses Mendelssohn, Moses Montefiore! Und zahllose andere Namen ziehen an meinem Gedächtniß vorüber, Namen von Männern, auf welche die Menschheit stolz ist. Da tönt ein greller Ruf von der Wiener Hochschule an mein Ohr: „Hinaus mit den Juden!" Versucht es, und die Roheit und Barbarei, die jetzt die Hörsäle der Wiener Universität beschmutzt, wird die Menschheit um Jahrhunderte in der Culturentwickelung zurückwerfen, aus der Geschichte der Menschheit wird man aber nie die großen Männer streichen können, die zur Befreiung des Menschengeschlechtes so Großes leisteten, nicht trotzdem, sondern weil sie Juden waren! Arthur Hoven. Frankreich. Paris, im Nov. (Monatsbericht der „All. Jsr. Unio." Schluß.) — Hier der Wortlaut des Erkenntnisses des Cassationshofes vom 24. <&ept. 1875: „In Erwägung, daß, wie aus dem Erkenntniß des Gerichts von Jlfov hervorgeht, die Appellanten Drr. Roth, Rosenthal und Blumenfeld, isr. Bekenntnisses, die auf Grund des Art. 24 des Gemeindegesetzes von 1874 in ihrer Eigenschaft als eingeborene Israeliten und Besitzer von wissenschaftlichen, regierungsseitig anerkannten Diplomen ihre Eintragung in die Wählerlisten der Stadt Bukarest behufs Theilnahme an der Wahl zum Gemeinderath dieser Stadl gefordert haben, mit ihrer Forderung sowohl vom Gemeinderath, als vom Gericht abgewiesen worden sind, weil sie nicht der christlichen Religion angehören und daher nicht das Jndigenat genießen können, welches nach Art. 7 der Verfassung*) die wesentliche Bedingung zur Ausübung von politischen Rechten ist; in Erwägung, daß das Gemeinde-Wahlrecht ein politisches, und daß der Art. 24 des Gemeindegesetzes nicht anwendbar ist, weil er dem Art. 7 der Verfassung widerspricht, welche allen anderen Gesetzen vorgeht; in Erwägung, daß das Recht, die Gemeinderäthe zu wählen und in den Rath gewählt zu werden (Art. 48 des Gemeindegesetzes), ein politisches Recht ist, weil die Gemeinderäthe sich mit allgemeinen Gemeindeinteressen und mit Angelegenheiten, die auf das Staatsrecht Bezug haben, be- *) „Nur christliche Ausländer können die Naturalisation in Rumänien erlangen/' Es ist klar, daß dieser Artikel auf die von Vater aus Sohn im Lande geborenen Israeliten keine Anwendung finden dürste und daß dieselben daher mit vollem Rechte Rumänen sein müßten; aber die Gerichte haben sich stets geweigert, selbst diesen Israeliten die Indigenatsrechte zuzusprechen.

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