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Der Israelit · 1875-12-15 · Heft 50 (15.12.1875) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 50 (15.12.1875)
Date
1875-12-15
Page
– (sequence 19)
Language
German
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1123 strikten Sonntags-Blatt"» begründet von Otto Ruppius, heraüsgegeben von Franz Dunk er und redigirt von C. F. rsiebetreu in Berlin. Ausdrücke. wie „Judengesindel" re. Vorkommen, wie dies durch den Verfasser des Artikes „Ein Streiflicht über Constantinopel,” einem Herrn I. von Sydow in Nr. 47, Seite 559 geschieht? — Hoffen wir deshalb, daß die Redaction jenes sonst recht interessanten Blattes, in Zukunft ein schärferes Auge auf Ausdruck und Inhalt ihrer Artikel richte! □ Setlitt/ 7. Dec. Gestern Abend fand hier neue Friedrichsstraße 32 in einem Saale der dortigen Gemeindeschule eine Generalversammlung der „Adaß Jisroel" statt. Es bandelte sich um eine außerordentlich wichtige Sache. Bei einem hiesigen Trödler entdeckte nämlich ein Jehudi ein altes min ->ed. Er fragte nach dem Preise, erhielt aber zur Antwort: „Ja das können Sie nicht kaufen, das kostet sehr viel, denn es ist für einen Goldschläger bestimmt, der dieses Pergament gut brauchen kann. Ich habe noch ca. dreizehn (!) solche Rollen!! V'-\ Unser Glaubensgenosse begab sich hierauf sofort zu Herrn Dr. Hildesheimer und theilte ihm dies mit. Sofort Wurde eine Versammlung berufen und in derselben natürlich der Ankauf sämmtlicher Vorgefundener min neD beschlossen. Mit großen Kosten (300 Thlr) und Opfern wurde dieser Beschluß denn auch ausgeführt. Wetzls, 24. Nov. „L'Univers iSr." berichtet in seiner jüngsten Nummer nach dem „Elsässer Journal" Folgendes aus Colmar: Unser Lyceum wird gegenwärtig von ungefähr 50 isr. Schülern besucht, welche dem Unterrichte in dieser Anstalt Samstags wie an den Wochentagen beiwohnen, um einen empfindlichen Nachtheil in ihren Studien zu vermeiden. Bis jetzt hatten diese Schüler das Recht, dem Sabbat-Morgen- GotteSdienste beizuwohneu und konnten demnach, ohne in der Ausübung ihrer Religion behindert zu sein, sich wieder für den Rest des Tages in die Elaste begeben. Jetzt ist der Stand der Sache geändert und man will die isr. Kinder zwingen, der Eröffnung des Unterrichts beizuwohnen und sie dadurch also in die absolute Unmöglichkeit versetzen, ihre religiöse Pflicht zu erfüllen. Die Reclamationen, welche beim Direktor des Lycemns zur Aufhebung dieses Beschlusses eingereicht wurden, sind erfolglos geblieben. Wenn ich recht unterrichtet bin, wird der Herr Oberrabbiner, welcher sich lebhaft mit dieser Frage beschäftigt, sich unverzüglich an hohe Stelle wenden, um die Rücknahme einer Maßregel, welche so betrübend für die religiöse Zukunft unserer Jugend ist, zu erlangen. Gewiß, wir wollen und können nicht verlangen, daß man unfern Kindern einen besonder» freien Tag per Woche gewährt; dem widersetzt sich schon die pädagogische Nothwendigkeit. Aber was würde man wohl sagen, wenn wir die Majorität bildeten und ein israel. Director wollte sich dem Besuche des Gottesdienstes an Soun- und Festtagen Seitens der christlichen Kinder widerfetzen. Wir sind überzeugt, daß die höhere Behörde in dem Gefühle einer gerechten Gleichheit das Wohlbegründete der Reklamation erkennen und diese Frage zum Wohle der dabei Betheiligten entscheiden wird. Die Redaction des „Univers isr." fügt hinzu: „Es folgt noch eine Klage derselben Art. Man hat indessen glauben machen wollen daß unter der deutschen Verwaltung die religiösen Interessen der Elsassischen Juden vollkommen geschützt seien!" Wir theilen zur Notiz für unsere elsassischen Glaubensgenossen einen Auszug aus einer Verfügung des Direktors des hiesigen Gymnasiums mit. die an uns in ähnlicher Angelegenheit ergangen ist. „.Was nun die Sache selbst betrifft, so dient für mich zur Richtschnur das, was durch Ministerial - Verordnung vom 6. Mai 1859 vorgeschrieben ist. Dieselbe lautet: „Die Schulverwaltung kann die Ansprüche solcher Eltern, welche aus religiösen Motiven ihre Söhne am Sonnabend ganz oder für die Stunden des Gottesdienstes vom Schulbesuche entbunden zu sehen wünschen, die gebührende Berücksichtigung nicht versagen. Demgemäß bestimme ich, daß in den Fällen, wo die Eltern selbst bei dem Königlichen Provinzial-Schul-Collegium darum nachsuchen, jüdischen Schülern, die gedachte Dispensation zu Theil werde, wobei erstere darauf hinzuweisen sind, daß die Schule keinerlei Verantwortung für die aus derartigen Schulversäumnissen bei den betreffenden Schülern entstehenden Folgen übernimmt." Ferner gehört hierher die Verfügung vom 30. Januar 186y. Die betreffenden Eltern werden daher, wenn sie unter Berufung auf beide allegirten Ministerialverordnungen, bei der dem Director Vorgesetzten Behörde reclamiren. das gewünschte Resultat erzielen: Ihre Söhne werden nicht allein für die Dauer des Gottesdienstes, sondern sogar für den ganzen Sabbat vom Schulbesuche dispensirt werden. S. Meyer, Prediger der Synagogengemeinde Wetzlar.

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