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Der Israelit · 1875-11-17 · Heft 46 (17.11.1875) · page 9

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 46 (17.11.1875)
Date
1875-11-17
Page
– (sequence 9)
Language
German
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XVI. Jahrgang. Erste OeUage zu Nr. 46 -cs Israelit. Leitender Artikel. Herr vabbmer Pr. Zocl i» Krcslaa und die FasKer'schr Nesolatioa, beleuchtet von S. (Schluß.) Der Gerechtigkeitssinn der Herren Gemeindevorsteher war dennoch nicht überall gleich rege und hat nur zum Theil seine Pflicht erfüllt, ob die cultuellen Einrichtungen ganz dem Geschmacke, d. h. den Anforderungen und Bedürfnissen dieser Minoritäten entsprechen, möchten wir bezweifeln. Die Bestimmungen des Judengesetzes v. 1847 über Conflictfälle sind nie zur Ausführung gelangt und wenn „die Regierung außerdem Herrn Dr. Lasker mit den Worten „beruhigt, daß sie nicht verkenne, „daß die Zustände, wie sie gegenwärtig innerhalb „des Judenthums bestehen, eiper anderweiten gesetzlichen Regelung bedürfen," in der That aber nichts, gar nichts gethan hat, um diese gesetzliche Regelung auch eintreten zu lassen, so ist es ganz natürlich, daß sich Herr Lasker durch dies Schlummerlied nicht einschläfern ließ und daß der Herrn Lasker von dem Herrn Rabbiner ertheilte, woblgemeinte Rath, „der Regierung in gleichen mäßigen Schritten zu folgen," weiter nichts ist, als die Aufforderung, auch seiner Seits nichts zu thun. Daß aber etwas geschehen müsse, um auch dem Juden sein Recht zu bewahren, um ihn vor Gewissenszwang zu schützen, ergibt sich schon daraus, daß selbst die Zulässigkeit des Austritts aus dem Judenthum zweifelhaft erscheint, weil wir eine Kirchenverfassung, ein wahres kirchliches Band, eine Landessynagoge nicht besitzen, vielmehr die Entscheidung hierüber dem subjektiven Ermessen des Richters überlassen bleibt, was auch Herr Lasker bei der vorletzten Debatte über diesen Gegenstand im Abgeordnetenhause hervorgehoben. Die Begriffe und Ausdrücke in Bezug auf jüdische Angelegenheiten sind eben so vage, haß die Commission des Abgeordnetenhauses sich veranlaßt sah, in der Lasker'fchen Resolution, um jede Unklarheit zu vermeiden, das Wort „Religionsgemeinschaft" in „Religionsgemeinde" umzuändern, indem die Gemeinde der einzig concrete Begriff ist, der verschiedene Interpretationen ausschließt. Nach dem Gesagten glauben wir, daß unzweifelhaft die Aufrechthaltung des Gemeindezwangs, nicht aber die Beseitigung dieses Zwanges rechtlich unhaltbar ist. Die Austrittsbefugniß soll aber demoralisirend wirken, da sie nur aus konfessionellen Bedenken gestattet ist, aber auch von solchen Personen vorgeschützt werden könnte, welche Juden sein wollen, ohne sich's was kosten zu lassen. Unmoralisch ist es, wenn Einer, der zu einer Sache nicht verpflichtet ist, dazu gezwungen werden soll, nur damit der dazu wirklich Verpflichtete sich ihr nicht entziehen kann. Zudem gibt der Herr Rabbiner zu, „daß „die Opferwilligkeit der Juden für ihre Religion „jeden Vergleich mit der Opferfähigkeit anderer „Confessionsangehörigen aushält," jedoch meint derselbe» „daß das Gewissen des Menschen geweckt werden müsse," ja geweckt durch den Steuerexecutor, eine nicht sehr zarte Art und Weife deS Weckens; wecken Sie, werther Herr Rabbjner, lieber von der Kanzel aus, oder erwarten Sie davon nicht vielen Erfolg? Es ist ein schlimmes Zeichen für die Reform, wenn sie von ihren Anhängern nicht die gleiche Opferwilligkeit erwartet, von welcher die Strenggläubigen thatsächliche Beweise geben. Diese Letzteren, die Miuoritäten, erhalten freiwillig Separatgemeinden, trotz der noch bestehenden Beitragspflicht zur Hauptgemeinde und die Majorität, die die officieüe Gemeindeverwaltung gewählt, sollte nicht ihre Gemeinde erhalten können oder wollen? Wahrlich, Herr Rabbiner, Sie haben eine sehr geringe, ja eine zu geringe Ansicht von Ihrer eignen Partei und wenn Sie auch Einen oder den Anderen verlieren sollte», die Verbleibenden werden es durch größere Opferwilligkeit ersetzen. Zudem gibt die Mitgliedschaft der Gemeinde Rechte und diese Rechte beschränken sich nicht auf den Antheil an den Friedhof, wie ver Herr Rabbiner behauptet. Wir haben in einer früheren Broschüre „der fakultative Austritt" dies nachzuweisen versucht, sowie daß der Einzelne die Gemeinde nicht wohl entbehren kann, wir wollen hier nur darauf Hinweisen, daß in Frankreich und England auch kein Gemeindezwang besteht und daß doch in diesen beiden Ländern die Gemeinden blühen. In Frankreich zahlt die Regierung einen kleinen Theil der Besoldung der Rabbiner, aber der von den Gemeinden aufgebrachte Theil allein

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