Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 26 (30.6.1875)
- Date
- 1875-06-30
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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577 man das Leben der jüdischen Religionsgemeinschaft gefährdet. Und was haben wir seitdem erlebt! Und wie anders hat sich Alles gestaltet? Herr Rabbiner Dr. Joel scheint vom Leben und Streben der jüdischen Gemeinden Englands und Amerikas noch wenig Kenntniß genommen zu haben, er würde sonst anstatt dagegen sich abwehrend zu verhalten, „wohl selbst europamüde über's Meer „setzen, um selbst an jener reichen Munificenz Theil „zu nehmen", womit dort alle Gemeindeanstalten die christlichen im eifrigen Wettkampfe zu überbieten suchen. Und endlich folgende treffende Sätze der Redaction der Breslauer Zeitung: „Wir glauben, daß es einen unerhörten Gewissenszwang involvire, Staatsbürger zum Beitrag für Institutionen zu zwingen, die ihrer Ueberzeugung nach unreligiös sind, wir glauben, daß nach dem obersten Staatsprincip der Gewissensfreiheit, nach den kirchenpolitischen Grundsätzen der Regierung, es gar keine Frage mehr sein kann, daß dieser durch nichts begründete Beitragszwang, ehestens sein Ende erreicht haben muß, wenn nicht die jüdischen Staatsbürger nach wie vor unter dem Drucke eines Ausnahmegesetzes leiden sollen, das sie zwingt, in der Gemeinde zu bleiben, während der Staat ihren christlichen Mitbürgern in liberaler Weise den Austritt aus der Gemeinde ohne den Austritt aus der Cvnfession gestattet " Das sind goldene Worte, die sich Herr Dr. Joel und seine Gesinnungsgenossen wohl merken mögen! Oe st e r r. - U n g a r. Monarchie. Wien. Veranlaßt durch Fragen über Consequenzen einzelner Bestimmungen des Gesetzes vom 20. Juni 1872 und der Verordnung vom 24. Juli 1874, hat der Minister für Cultus und Unterricht sämmtlichen k. k. Landes - Schulbehörden Folgendes eröffnet: Schüler, welche einem im Religionsunterrichte an der Schule nicht vertretenen Glaubensbekenntnisse angehören, werden von dem Beibringen eines Zeugnisses über erhaltenen Religionsunterricht blos dann zu entbinden sein, wenn sie nachweisbar eines solchen Unterrichtes nicht theilhaftig werden konnten. Wo aber unter einfachen Umständen die Möglichkeit eines solchen Unterrichtes gegeben ist, hat sich jeder Schüler über seine Pflichterfüllung auszuweisen. Inwieweit hier die in der Verordnung vom 24. Juli 1874 bezeichnete Vertrauenswürdigkeit des privaten Religionslehrers in Betracht kommt, kann es keinem Zweifel unterliegen, daß ein Zeugniß, welches ein in einem Seelsorge-Amte wirkender Geistlicher der evangelischen Kirche oder der Rabbiner (oder der Religionslehrer) einer jüdischen Cultusgemeinde ausgestellt hat, ohneweiters anzuerkennen ist, daß daher die in demselben ertheilte Fortgangsnote in das Semestral - Zeugniß, jedoch ohne Einstuß auf die allgemeine Zeugnißclaffe, aufzunehmen ist. Auch unterliegt es im Allgemeinen keinem Anstande, daß an einer Staats-Lehranstalt, in welcher die Anzahl der Schüler einer bestimmten Confession weniger, als zwanzig beträgt, zur Ertheilung des betreffenden obligatorischen Religionsunterrichtes ein gesetzlich befähigter Lehrer in der in § 7 des Gesetzes vom 20. Juni 1872 bezeichneten Stellung unter der Bedingung zugelassen wurde, daß für seine Entlohnung dre zur Erhaltung der Schule bestimmten Mitter in keiner Weise in Anspruch genommen werden. Die Anregung zu einer solchen Veranstaltung muß den Äetheiligten überlassen bleiben; sie ist mithin von Amtswegen nicht zu geben. Einschlägige Gesuche sind bei der k. k. Landes-Schulbehörde einzureichen, welche dieselben nach Begutachtung durch den Lehrkörper dem Ministerium für Cultus und Unterricht zur Entscheidung vorzulegen hat. In einem solchen Falle wird den Zeugnissen dieselbe Wirkung zuerkannt werden, wie in dem Falle, wo nach § 4 des bezeichneten Gesetzes für die Ertheilung des Unterrichtes von Staatswegen gesorgt ist. Wien. Der bekannte Satz: „Was sie wollen, haben sie nicht, und was sie haben, wollen sie nicht" gilt auch von der hiesigen israelitischen Cultusgemeinde. Wiederholt wurde vor einigen Jahren von mehreren Gemeindemitgliedern der Wunsch ausgesprochen. der Vorstand möge öffentliche Sitzungen halten. Der Wunsch ging in Erfüllung; aber die verehelichen Mitglieder der Gemeinde kümmern sich wenig darum. Am 6. d. fand eine öffentliche Sitzung statt, von welcher sich das Publikum ebenfalls fernhielt, und doch handelte es sich um einen interessanten Gegenstand, es wurde nämlich der Rechenschaftsbericht über das Jahr 1*74 vorgelegt. Er bietet kein erfreuliches Bild, die Folgen des „Krachs" kommen auch hier ziffermäßig zum Ausdrucke. Das Erträgniß der CultuSsteuern war im Jahre 1872 95,836 fl., im Jahre 1873 91,647 st. und im verflossenen Jahre blos 88,551 fl. Das Erträgniß der Friedhofsverwaltung war im Jahre 1873'14,000 fl. und im verflossenen Jahre nur 6525 fl. Das Betbaus in der Stadt, Seitenftettengasfe, hatte bei einem Einkommen von 11,942 fl. ein Deficit von 881 fl., hingegen hatte das Bethaus in der Leopoldstadt bei einem Einkommen von 20,952 fl. einen Ueberschuß von 6216 fl. Einen bedeutenden Posten bezüglich der Ausgaben nimmt die Kanzlei ein mit 23,671 fl., das Rabbinat kostete