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Der Israelit · 1875-05-19 · Heft 20 (19.5.1875) · page 19

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 20 (19.5.1875)
Date
1875-05-19
Page
– (sequence 19)
Language
German
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447 werden, uns mit der Zeit die Anerkennung werden muß, die uns nur das Rischus streitig zu machen im Stande ist. :ro» *,jto?ya. Adolph Oster. Krotoschirr, 13. April. Heute wurde vor dem Dreimännergericht hier die Anklage wider den Rabbiner Dr. Levin und noch vier Mitglieder der koschminer jüdischen Gemeinde, — auf Widersetzlichkeit gegen einen Staatsbeamten, auf Aufreizung und Beleidigung im Amte lautend — verhandelt. Als öffentlicher Ankläger fungirte Herr Staatsanwalt Lux und als Bertheidiger sämmtlicher Angeklagten Herr Rechtsanwalt Orgler aus Posen. Der Sachverhalt ist folgender: Seit undenklichen Zeiten holte, bei vorkommenden Sterbefällen, der Vorstand der jüdischen Gemeinde zu Koschmin, behufs Begrabung, einen Erlaubnißschein der dortigen städtischen Polizeibehörde ein, und dies genügte bisher. In letzter Zeit trat der dortige Distriktskommissarius v. Gr. mit der Anforderung auf, daß der jüdische Vorstand auch seine Erlaubnis nachsuche, da der jüdische Kirchhof nicht auf städtischem, sondern auf dem Territorium des Dominiums Orla liege, also zum Polizeibezirke des Distrikskommissariats gehöre. Der Vorstand der jüdischen Gemeinde, gestützt auf den langjährigen Usus und von dem dortigen Bürgermeister in seiner Ansicht bestärkt, bestritt die von dem Distriktskommissarius beanspruchte Kompetenz. Am Nachmittage vor dem jüdischen Neujahrfeste, am 11. Sebtember v. I. sollte nun wieder eine Leiche zur Erde bestattet werden; allein der Distriktskommissarius begab sich in Begleitung des Gendarmen G. nach dem jüdischen Begräbnißplatze und wollte die Beerdigung bis zur Vorzeigung des polizeilichen Erlaubnißscheines inhibiren. Der Vorsteher des jüdischen Leichenbestattungs-Vereins Sch. kommandirte „Vorwärts", und der Leichenzug setzte sich, trotzdem der Distriktskommissarius erst einen Revolver hervorzog und dann seinen Säbel aus der Scheide zog, dennoch nach dem Kirchhof in Bewegung, und die Leiche wurde bestattet. Der Gendarm, welcher seine Schuldigkeit zu thun vom Distriktskommissarius aufgefordert wurde, behielt jeine Ruhe, und die Sache lief ohne Blutvergießen ab. Bei dieser Gelegenheit soll der Mitangeklagte H. M. zu dem Distriktskommissarius geäußert haben: „Es giebt nur einen Schurken, und wer der ist, wissen wir." Auch soll derselbe Mitangeklagte zur Entwaffnung des Distriktskommissarius aufgefordert haben. Die Staatsanwaltschaft ftndet in diesem Vorfälle eine Gesetzverletzung des § 113 resp. der §§ 110 und 111 des deutschen Strafgesetzbuches, und beantragte gegen sammtliche Angeklagte 75 Mark Strafe, event. fünfwochentliche Gefängnißftrase, außerdem gegen Sch. noch 14 Taae Gefängniß und gegen H. M. wegen Beleidigung eines Staatsbeamten im Amte und wegen Aufreizung eine fünfwöchentliche Gesang nißstrase. Als Belastungszeugen traten Distriktskommissarius v. Gr. und Gendarm G. auf und sagten auf ihren Amtseid aus, daß Erfterem überhaupt kein Attest bei diesem Vorfälle überreicht wurde, während sechs Entlastungszeugen — und mehr als noch ein Mal so viel standen im Corridor des Gerichthofes bereit. dasselbe zu thun — beschworen, daß das polizeiliche Attest dem Distriktskommisfarms überreicht wurde, dieser aber mit den Worten es von sich gestoßen habe: Ich brauche nicht dies Attest, ich will mein Attest haben, ich bin hier Polizei. In einem glänzenden Plaidoyer wies Herr Rechtsanwalt Orgler nach, daß die angeführten Paragraphen des Strafgesetzbuches hier keine Anwendung finden könnten, und beantragte die Freisprechung sämmtlicher Angeklagten. Der Gerichtshof erkannte auf Freisprechung derselben, bis auf den Mitangeklagten H. M-, welcher zu 14 Jagen Gefängniß und 30 Mark Strafe, außerdem zur Traguug der Kosten, soweit solche seine Person betreffen, perurtheill wird. (Pos. Ztg.) O e st e r r. - U n g a r. Monarchie. Wien, 16. Mai. Der in den weitesten Kreisen durch sein aufopferungsvolles und erfolgreiches Bemühen für Juden und Judenthum berühmte k. k. Hofwechsler, Herr Ignatz Deutsch, hat dieser Tage eine ebenso seltene wie ehrenvolle Auszeichnung erhalten. Der älteste Bruder unseres allergnädigsten Kaisers. S. Kaiser!. Hoheit der Erzherzog Carl Ludwig, hat den genannten Herrn mit der Üebersendung der Photographie Ihrer Kaiser!. Hoheit, der verewigten Frau Erzherzogin Sophie, der Mutter des Kaisers, beehrt, und bei Uebersendung dieses zartsinnigen Andenkens ebenso herzliche wie ehrenvolle Worte an den Herrn Empfänger gerichtet. Mit Ausnahme von hervorragenden Reichswürdenträgern ist eine solche Auszeichnung noch Niemandem zu Theil geworden. Wien. Donnerstag den 6. Mai fand die General-Versammlung des Israel. Waisen-Vereins in den Lokalitäten des Mädchen-Waisenhauses statt. Der Vorstand legte ein Resumö über die in den letzten fünf Jahren erzielten Resultate, sowie die Statuten des Mädchen-Waisenhauses vor und knüpfte daran gleichzeitig den Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr. Diesem Geschäftsberichte entnehmen wir folgende Daten: Am Schluffe des

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