Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 20 (19.5.1875)
- Date
- 1875-05-19
- Page
- – (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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446 Mauten* Das in Rheinberg erscheinende „Kreisblatt für den Kreis MörS" brachte in einer seiner jüngsten Nummern einen Polizeibericht, bei welcher Gelegenheit ein Angeklagter als „Israelit" näher bezeichnet wurde. — Unser allverehrter Lehrer Ellmann richtete in Folge dessen folgenden Brief an den Nedacteur des gn. Blattes: Wohllöbliche Redaction des Mörser Kreis-Blattes! zu Rheinberg.! Lauten, 3. Mai 1875.! In der jüngsten Nummer Ihres gesch. Blattes j wird als Polizeibericht die Anklage gegen einen „Israeliten" mitgetheilt, der des Vergehens, Fleisch! eines krepirten Kalbes zum Genüsse verkauft zu haben, beschuldigt wird. Der Unterzeichnete, sowie dessen Auftraggeber — sämmtliche Israel. Abonnenten des Kreisblattes Hierselbst — können die Notwendigkeit nicht einsehen, warum die Religion des Angeklagten erwähnt werden muß. — Würde doch noch vor einigen Jahren in Ihrem geschätzten Blatte von betreffender Seite nachgewiesen, daß es dem Israeliten nicht allein nicht erlaubt, sondern verboten sei, religionsgesetzlich verboten sei, Fleisch von krepirtem oder sonst krankem Viehe, seinem Mitbürger zum Genüsse zu überlassen. Der verehrlichen Redaction wird es ferner nicht unbekannt sein, daß es dem Israeliten heilige, religiöse Pflicht ist, den Staatsgesetzen Folge zu leisten, und diese bedrohen denjenigen, welcher auf solch lieb- und gewissenlose Weise die Gesundheit seines Mitmenschen auf's Spiel setzt, mit gerechter Strafe. — Eben so wenig kann es der verehrlichen Redaction unbekannt sein, daß sämmtliche israelitische Kreiseingefessene, trotz Anfeindung politischer Gegner, trotz empfindlichen finanziellen Schadens, in geheimer und öffentlicher Wahl, treu zu Kaiser und Reich standen, und immer stehen werden. Was mögen nun die Beweggründe des liberalen Mörser Kreisblattes sein, das Glaubensbekenntniß israel. Angeklagten oder Berurtheilten in der Regel hervorzuheben? In Nr. 34 des Mörser Kreisblattes wird eine in Düsseldorf stattgefundene Gerichtsverhandlung mitgetheilt. Ein zweifacher Mörder hatte dort vor den Schranken des Schwurgerichts zu erscheinen. Die verehrliche Redaction vergißt (?) jedoch mitzutheilen, ob der Verbrecher Alt-, Neu- oder Staatskatholik, ob Evangelischer oder Reformirter er sei! Ob, wenn der Verbrecher Jude gewesen, die verehrliche Redaction die Neugierde der Leser des Kreisblattes auch unbefriedigt gelassen hätte? Entweder consequent das religiöse Bekenntniß eines Jeden, eines Vergehens oder Verbrechens Angeklagten oder Berurtheilten der Oeffentlichkeit preisgegeben — dazu werden aber nebenbei bemerkt, die Israeliten, nach officieller Verbrecher-Statistik, ein sehr geringes Contingent stellen; — oder das religiöse Bekenntniß bleibt bei Allen, wie dies ja auch löbliche Praxis wahrhaft liberaler Zeitungen ist, unerwähnt. Geehrte Redaction! Wir haben es vorgezogen, auf privatem, statt auf publicistischem Wege, unsere berechtigten Wünsche offen und ungeschminkt vorzutragen, und geben uns der Hoffnung hin, daß eine wohllöbliche Redaction in Zukunft die beanspruchte Parität eintreten lassen wird. Hochachtungsvoll L. Ellmann im Aufträge sämmtlicher israelitischer Abonnenten des „MörserKreisblattes" zu Xanten. Die Redaction, ihren Fehler einsehend, brachte hierauf in der nächsten Nummer des Blattes folgende Entschuldigung: Rheinberg, den 4. Mai 1875. An die verehrlichen israel. Abonnenten in Xanten. Wir glauben, den von uns begangenen Nachlässigkeitsfehler nicht besser rektificiren zu können, als dadurch, daß wir Ihre gefäll. Zuschrift hiermit der Oeffentlichkeit übergeben. Die in derselben geführten Beschwerden finden wir durchaus gerechtfertigt und bestimmen uns, hierdurch um gütige Entschuldigung zu bitten. Wir hatten es unterlassen, unserm Herrn Correspondenten, der das Wort „Israelit" wohl arglos gebrauchte, zu streichen, was jedenfalls geschehen, wenn Schreiber dieses nicht zufällig verreist gewesen wäre. Daß gerade wir, die Redaction des Kreisblattes, stets eine Lanze gebrochen für das noch nicht vollständig emancipirte Judenthum, dürfte zu bekannt sein, als daß es dieserhalb noch einer Versicherung unsererseits bedürfte. Die Leser des Kreisblattes werden es durch alle Blätter ausgesprochen finden, daß die Revaction der Ansicht huldigt, daß die Rechtschaffenheit deS Menschen unabhängig ist von seinem religiösen Bekenntnisse. Die verehrlichen israelitischen Abonnenten des Kreisblattes werden sich mit dieser unserer Erklärung genügen lassen. Hochachtungsvoll Die Redaction des Kreisblattes. Wir sehen hieraus wieder einmal, daß, wenn bei jeder passenden Gelegenheit Angriffe und Ungehörig keiten, die uns als Israeliten und gleichberechtigte Bürger verletzen, möglichst zurückgewiesen