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Der Israelit · 1875-05-19 · Heft 20 (19.5.1875) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 20 (19.5.1875)
Date
1875-05-19
Page
– (sequence 4)
Language
German
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rklärte. Aber womit können wir es motiviren, daß den außerhalb der fünf rezipirten christlichen Glaubensbekenntnisse stehenden Christen die freie Religionsausübung noch nicht gestattet ist? Womit ist eS zu motiviren, daß die Juden in politischer Hinsicht den Christen gleichgestellt. in religiöser Hinsicht aber auch heute noch nur geduldet find, und sozusagen außerhalb des Gesetzes stehen? „Die mittelst G.-A. XX: 1848 für die rezipirten Confessionen ausgesprochene Religionsfreiheit und Reziprozität ist daher auf jede Religionsgenossenschaft auszudehnen. „Dies ist nicht allein der logische Ausfluß jener Prinzipien, auf welche die neuen Institutionen des ungarischen Staates basirt wurden, sondern auch eine Forderung des praktischen Bedürfnisses. In unserem Vaterlande geht die Zahl Jener in die Tausende, welche sich zum Christenthum bekennen, aber zu keiner der rezipirten Religionen gehören wollen, und welche in Folge dessen in ihrem Rcligions- — besonders kirchlichen — Leben entweder außerhalb unserer Gesetze stehen und sich hiedurch irr einem nicht geduldeten Zustande befinden, oder durch Zwang an ihrem Gewissen bemüssigt sind zu einer solchen Coafession zu gehören, an welche sie ihre Glaubens- und religiöse Ueberzeugung nicht knüpft. „Es ist wahr, in dieser Beziehung hat das Lebe» unsere Gesetze so sehr überfliegelt, daß heute, wenn Jemand gegen unsere Gesetze die christliche Religion verläßt, oder sich einer „nichtrezipirten Religion" anschließt, die bürgerlichen Behörden ihn nicht zur Rückkehr zwingen und höchstens jene Unbilligkeit verüben, daß sie auch fürderhin die Beitragsleistung für die Bedürfnisse der verlassenen Kirche von ihm fordern. „Wohl ist in unserm Vaterlande, wenn auch nicht gesetzlich, so doch thatsächlich wenigstens die individuelle volle Religionsfreiheit in's Leben getreten, insoforn die Civilbehörden Niemanden wegen seiner Religion behelligen, was immer er glauben mag. Aber andererseits ist dieser Stand der Sache der allgemeinen Staatsordnung und Staatsmoral schädlich, indem die Religionsfreiheit rechtlich nicht gesichert ist und von dem Willen der Behörden abhängt. „Die schädlichen Folgen sind um so fühlbarer, als die Matrikelführung, die Ehebündnisse in den Händen der Confessionen liegen und kein Gesetz existirt, welches das Versammlungs- und Vereinsrecht, noch eines, welches das Äufsichtsrecht des Staates über die Confessionen regelt. „Wohl können auch die Juden, obgleich das Gesetz ihnen in dieser Beziehung keinerlei Erlaubniß ertheilt, faktisch sozusagen mit unbeschränkter Freiheit ihre Religion ausüben, doch kann, wegen Mangels an einem Gesetze der Staat ihnen gegenüber sein Aufsichtsrecht nicht ansüben." Schließlich noch eine Warnung an unsere Gesinnungsgenossen in Ungarn. Sie haben sich seit Jahren für die Religionsfreiheit in dem Maße echauffirt, daß sie sich dieselbe als ein wirksames Amulet gegen alle erdenklichen Gefahren vorstellen. Sie glauben, daß mit dem Siege des liberalen Prinzips bereits Alles gewonnen sei. Dem ist aber nicht so. Die Religionsfreiheit rettet sie wohl vor dem Congreßzwange, nicht aber vor seinem moralischen verderblichen Einflüsse. Hiezu bedurfte es aber nicht mehr eines Religionsfreiheitsgesetzes; ihre Constituirung zu einer selbstständigen jüdischorthod. Genossenschaft bot ihnen ja hinreichenden Schutz gegen jegliche congreßliche Vergewaltigung. Letztere bildete aber auch einen Damm gegen die subversiven Einflüsse der Reformer und Congreßler, was doch kein Religions-Freiheilsgesetz auf Erden bewirken kann. Mögen die wahrhaft orth. Juden in Ungarn daher auch nach Schaffung des Religionsfreiheitsgesetzes an der mit vieler Mühe und Hingebung zu Stande gebrachten Constituirung unerschütterlich festhalten. Wir wollen dies nicht blos der jüd.-orthod. Bevölkerung in Ungarn, sondern auch einigen Mitgliedern der Durchführungs- Commission gesagt haben. Dr. M a g y a r i. Zeitungsnachrichten & Correspondenzen. Deutschland. Mainz, 13. Mai. Unsere geehrten Leser werden sich erinnern, daß in St. Gallen ein Verbot „des Schächtens" war erlassen worden, weil die sogenannte „Bouterolle" eine leichtere Schlachtmethode biete. Daß die Bouterolle nicht überall Anklang gefunden, haben wir bereits mehrfach zu constatiren Gelegenheit gehabt. Die Nr. 5 der „ Zeitschrift des Thierschutzvereins " veröffentlicht ein Gedicht von einem christlichen Metzger, das dieser Anschauung über die Bouterolle einen drastischen Ausdruck verleiht. Dasselbe lautet: „Ein Wort zur „Bouterolle". Ihr lieben Leute, hört mich an'. Ich will es euch erzählen,

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