Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 20 (19.5.1875)
- Date
- 1875-05-19
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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431 * t i r c e 3 tt tl 3 d s it d s n )t t. lg ce it :n m ht tenin is in rv -ch das gleichzeitige Zusammentreffen wichtiger Umstände in seinem Urtheile auf Irrwege gerieth. In Deutschland war eS zur Zeit der überhandnehmenden reformistischen Vergewaltigung, wo die orthod. Israeliten gegen den Gemeindezwang kräftig zu remonstriren begannen. Hier in Wien gewann es gleichfalls den Anschein, als hätte blos die Durchführung der berüchtigsten Synodalbeschlüsse den Impuls dazu gegeben, dag die Besucher der orth. Schiff-Synagoge auf der Basis der staatsgrundgesetzlich gewährleisteten Religionsfreiheit ihre Lostrennung von der Reformgemeinde anftrebten. In Ungarn erscholl der hunderttausendstimmige Ruf: „Trennung!" ebenfalls mit der Inauguration des unheilvollen Congresses. All’ das zusammengenommen legte Mancheui die Vermuthung nahe, die orth. Judenheit heuchle blos einen Eifer für die Religionsfreiheit, um sich der Steuerleiftung zu Gunsten der ihnen verhaßten Reform-Institutionen desto leichter entziehen zu können, während sie ^och im Herzen die Freiheit auf religiösem Gebiete, als die höchste Potenz aller Reform, entschieden perhorresziren müssen. So lautet das Urtheil all' Derer, welche die Erscheinungen der Geschichte nur flüchtig an sich vorüberhuschen lassen. und sie werden in dieser Meinung dutch einen falsch aufgefaßten Causalnexus noch wesentlich bestärkt. Es ist nämlich allerdings Thatsache, daß die orthod. Juden erst in Folge der reformistischen Vergewaltigungsversuche zu einer eifervollen Propaganda für die Religionsfreiheit stimulirt werden. Es ist nicht minder Thatsache, daß die Begriffe: „iüdische Orthodoxie und Religionsfreiheit" mit einander in vollem Einklänge stehen. Die thevkratische Verfassung des jüd. Staates in Palästina hat wohl ihrer Natur nach auf religiösem Gebiete keine Aktionsfreiheit dulden dürfen. Anders jedoch seit dem Verluste unserer staatlichen Selbstständigkeit. Es liegt heutzutage dem orthodoxem Jehudi nichts ferner, als die Idee, eine religiöse Handlung durch Intervention des Staates erzwingen zu wollen. Es ist der orthod. Judenheit mithin mit der Forderung der Religionsfreiheit voller Ernst. Freilich hätte die jüd. Orthodoxie, die in ihrem Kreise auch ohne diesbezügliches Staatsgesetz unumschränkte individuelle Freiheit walten ließ, zu einem Einschreiten ihrerseits keine Veranlassung, sähe sie sich anders durch die subversiven Uebergriffe der Reformer nicht genöthigt,. die Gefahr von sich selbst abzuwenden. Dies diene als Ariadne-Faden dl’ jenen, welche sich sonst betreffs der Bestrebungen der orth. Israeliten nicht zurechtfinden können. Dies im Allgemeinen. Wir wollen uns jedoch diesmal speciell mit den Verhältnissen der orth. Juden in Ungarn eingehender befassen und zwar um so mehr, als di kirchenpolitische Commission des Abgeordnetenhauses in der Reichstagssitzung vom 28. v. M. ein Gutachten über die Regelung der Verhältnisse zwischen „Staat und Kirche" behufs legislatorischer Verfügungen eingereicht, dem wir einige, namentlich auf die Israeliten bezügliche Stellen entnehmen. Es lauten dieselben: „. . . . Im G.-A. XX: 1848 wird die Religion der Unitarier als recipirt erklärt, und zwischen den rezipirten Religionen wenigstens im Princip — vollkommene Rechtsgleichheit ausgesprochen. Diese Gleichberechtigung und Reziprozität wird zwar im G.-A. XVIII:'1868 in Bezug aus mehrere Angelegenheiten detaillirter festgesetzt, aber die ausgesprochene Rechtsgleichheit und die hieraus folgende Religionsfreiheit ist in beiden Gesetzen bis zum heutigen Tage blos auf die schon bis zum Jahre 1848 rezipirten Religionen beschränkt und dehnt sich weder auf die Richtchriften, noch auf die übrigen christlichen Confessivnen aus. „So lange der Staat mit gewissen christlichen Kirchen in so inniger Verbindung stehen wollte, daß er auch seine eigenen Institutionen den Prinzipien und Lehren derselben anpaßte, und demzufolge die Ausübung der bürgerlichen und politischen Rechte nur jenen' Einwohnern gestattete, welche jenen herrschenden oder wenigstens rezipirten Religionen angehörten; so war es sowohl in anderen Ländern, als auch bei uns von Bedeutung (ja es war von einem gewissen Standpunkte aus sogar nothwendig), daß die freie Religionsausübung nur gewissen reeipirten christlichen Confefsionen gestattet wurde. Aber heute, wo die Nationen den Staat als eine ganz selbstständige, auf eigenen rechtlichen und sittlichen Principien beruhende, als ihre höchste ethische Institution betrachten; wo in den heutigen sogenannten Rechtsstaaten die Gesetzgebungen und Regierungen das bürgerliche Leben unabhängig von welchen religiösen Principien immer ordnen, und wo andererseits die im Besitze politischer Rechte befindlichen Bürger auf Grundlage der individuellen Freiheit sich ungehindert den verschiedensten Religionen anschließen können: heute ist bei einem solchen Stand der Dinge jener Zustand, in dem sich die freie Ausübung der Religion blos auf gewisse rezipirte Glaubensbekenntnisse beschränken soll, nicht mehr aufrechtzuerhalten. „Daß auch die ungarische Gesetzgebung den Staat als eine selbstständige, von jeder konfessionellen und religiösen Färbung freie Institution betrachten will, beweist auch jene ihrer Thaten. daß sie im Jahre 1867 die Juden als gleichberechtigt mit den Christen in Ausübung der bürgerlichen und Politischen Rechte