Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 18 (5.5.1875)
- Date
- 1875-05-05
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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391 Herren bei der Erwähnung des Chorgesanges gerade diesen gravirenden Umstand verschwiegen? Der genannte Herr Correspondent theilt uns serner mit, daß in Oettingen die m'L'is ya-us* abgeschafft seien!! — Wir geben den Wortlaut der Entgegnung nur deßhalb 'nicht, weil, wie man sich denken kann, dieselbe in sehr gereiztem Tone gehalten und weil Andeutungen auf Personalien sich darin finden, die wir fernhalten wollen. Stuttgart. Die Regierung legt der Kammer den Entwurf des Finanzetats vor, wovon der Paragraph 16 für die Leser des Israelit von Interesse ist. Derselbe lautet: Beitrag zur israelitischen Centralkirchenkasse. Unter dieser Rubrik werden erigirt jährlich 23,829 M.'— 13,900 fl. Verabschiedet pro 1874/75 waren . . . 22,972 M. — 18,400 fl. , also Mehrexigeln 1875/76 857 M. — 500 fl., - wozu Folgendes zu bemerken ist: Gleich den israelitischen Vorsängern haben i auch die Rabbinen um Einräumung von Pensions-! rechten für sich und ihre Hinterbliebenen gebeten.! Nachdem dem Gesuche der elfteren theils durch! ein dasselbe ergänzendes kirchliches Statut Rech-! nung getragen ist, erscheint es unvermeidlich, auch! den Rabbinen und deren Hinterbliebenen die Pen-! sionsberechtigung zu verschaffen, wie dies auch be- > reits in den Motiven zu dem oben genannten Gej setz hervorgehoben ist. Es ist daher die Absicht,! dem Antrag der israelitischen Oberkirchenbehörde | gemäß mit Wirkung vom 1. Juli 1875 an ein , kirchliches Statut zu diesem Zwecke zu erlassen,! dessen wesentliche Grundgedanken dahin gehen: 1) Den israelitischen Rabbinen und deren I Hinterbliebenen werden Pensionsrechte auf die , israelitische Centralkirchenkasse eingeräumt. I 2) Ueber die Voraussetzungen zur Pensioni-! rung der Rabbinen sollen ähnliche Bestimmungen gelten, wie bei den evangelischen Geistlichen. 3) Die Grundlage für die Berechnung der Pensionen der Rabbinen bildet einestheils der ordentliche Gehalt ihrer Stelle einschließlich der etatsmäßigen Alterszulage, auderntheils die Zahl der seit der definitiven Anstellung oder, wenn diese später erfolgte, seit der Vollendung des 30. Lebensjahrs im unständigen Dienst der israelitischen Landeskirche zugebrachten Dienstjahre. Die Berechnung selbst erfolgt nach den für die CivilstaatSdiener diesfalls geltenden Bestimmungen. 4) Im Fall der Dienstverhinderung durch Krankheit oder einer durch Alter oder Kränklichkeit eintretenden geminderten Diensttüchtigkeit sollen die Rabbinen zu den Kosten des aufzustellenden Stellvertreters, beziehungsweise Amtsgehilfen nach gleichen Grundsätzen wie die Latein- und Reallehrer (vergl. Art. 2 des Gesetzes A vom 7. September 1849 und Art. 17 des Gesetzes A vom 6. Juli 1842) beigezogen, der Rest dieser Kosten aber aus der israelitischen Centralkirchenkasse bestritten werden. 5) Bezüglich der Ansprüche der Hinterbliebenen der Rabbinen auf Sterbenachgehalt und Pension, sowie bezüglich der von den Rabbinen in die isr. Centralkirchenkasse hiefür zu leistenden Eintrittsgelder und Jahresbeiträge sollen die gleichen Grundsätze gelten, wie bei den Civilstaatsdienern. 6) Den zur Zeit der Bekanntmachung des Statuts bereits definitiv angestellten Rabbinen soll eine angemessene Frist zur Ablehnung ihrer Theilnahme an der mit der israelitischen Centralkirchenkasse verbundenen Pensionsonftalt für sich und ihre Hinterbliebenen Vorbehalten werden. Die Wirkungen des beabsichtigten Statuts auf den Etat der Centralkirchenkasse lassen sich zum Voraus nicht genau ermessen Wenn jedoch für die nächsten Jahre auch nur ein Fall der Bestellung einer länger dauernden Amtsverweserei für einen erkrankten Rabbinen, und nur ein Fall der Pensionirung eines Rabbinen angenommen wird, so ergibt sich hierbei für die Centralkirchenkasse ein jährlicher Aufwand von etwa 1000 fl. Die israel. Oberkirchenbehörde hat daher umsomehr gebeten, wenigst ns die Hälfte dieser Summe als neuen eventuellen Staatszuschuß zur Centralkirchenkasse in den Etat einzustellen, als sie nach den Voranschlägen der Einnahmen und Aufgaben dieser Kasse für die Zukunft ohnehin ein sehr beträchtliches Defizit befürchten zu müssen glaubt. Demgemäß werden als Zuschuß zur israelitischen Centralkirchenkasse gegen bisher jährlich weitere 500 fl., übrigens mit der Maßgabe exigirt, daß diese Summe, gleich der im vorigen Etat zu Gehaltsaufbesserungen für die Rabbinen rc. auf Grund nachträglicher Exigenz verabschiedeten jährlichen Summe von 2600 fl., nur insoweit zur Anweisung kommen soll, als solches zur Bestreitung von Ansprüchen der bezeichneten Art und zu Deckung eines etwaigen Defizits jener Kasse erforderlich sein würde. Berkirr, 29. April. Ein gewisser Herr Rawicz aus Kempen (Provinz Posen) beklagt sich in der Isr. Wochenschrift darüber, daß der dortige Rabbiner, Rabbi Simchah Reh fisch >"j ihn „verabscheue, weil Herr Rawicz Doctor sei und in deutscher Bildung mache" (sie!). Wenn das der alleinige Grund de« „Abscheues" sein sollte, so kann derselbe leichtlich gehoben werden;