Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1875-03-31 · Heft 13 (31.3.1875) · page 5

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 13 (31.3.1875)
Date
1875-03-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
95% known words query
IRI
…/2446951-2447603-2447616--11422-2467206
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

281 „Wohin diese Sippe sich zu versteigen fähig ist, mag Ev. Hochwohlgeboren auder nachstehenden Ueberfetzung des § 158, 3 des EodixeS (sie!) ersehen, welcher der Orthodoxie als nnfchlbar gilt und dessen Anerkennung eben das Charakteristikum der Orthodoxie ist. „Epikorsim, das sind Leute, welche die Göttlichkeit der Thora leugnen und die Prophetie in Israel, ferner solche, die die Gesetze zum Trotz übertreten, solche Leute umzubringen ist ein religiöses Verdienst rc." Hierauf sah sich die Großherzogliche Staatsbehörde veranlaßt, die Vernehmung des Herausgebers dieser Blätter anzuordnen. Wir wollen nun zunächst den erwähnten Paragraphen deS Schulchan Aruch besprechen. In der uns gerade zur Hand befindlichen Ausgabe des Jore Deah, Wilna 5633, heißt es C. 158, § 2: nnyn m O'Zdo nmajfr dhsijw 'J’D HN13331 miro oneoff Dm D'DmpeKn D’VDn^ mmay (pinjD s"y) toro» pto panu rn ta-ivo „Israelitische Minäer, das sind Götzendiener, oder wer Sünden thut zum Trotz, die Epikorsim (Epicuräer), das siud solche, welche die Thora und die Prophetie von Israel leugnen, hatte man im Lande Israel die Gewohnheit, umzubringen (nach Aussage des Synhedrium)." Im Lande Israel, zur Zeit des Bestehens des israel. Staates, zu jener Zeit, da man die Entweihung des Sabbats mit dem Tode bestrafte, da stand es frei, verstockte Verbrecher, die zum Trotz sündigten, und Götzendiener, sobald dieselbe vom Synhedrium (Gerichtshof) als solche erflärt waren, umzubringen. Wenn nun auch in andern Ausgaben des Schulchan Aruch der Wortlaut etwas anders ist, „so muß er doch dahin interpretirt werden, wie er „in der Wilnaer Ausgabe lautet." Kann doch die ganze Welt bezeugen, daß niemals in Deutschland ein Orthodoxer einen der vielen Gesetzesübertreter umgebracht hat! Was sollen wir aber zu dem Vorgehen des Herrn Stern sagen, der in solcher Weise gegen die jüdische Orthodoxie als Ankläger auftritt? Was sollen wir zu den jüdisch-religiösen Zuständen in Württemberg sagen, wo ein solcher Mensch Rabbiner ist, Rabbiner, der nach dem Schulchan Aruch religiöse Fragen zu entscheiden hat? Wird Herr Oberkircheurath Dr. Wassermann in Stuttgart es billigen, daß ein ihm unterstehender Rabbiner sich zum Ankläger des Judenthums macht, wie eS einst Eisenmenger, Schudt rc. gethan, und wie es in neuerer Zeit Rohling, Rittler und Genoffen thun? Während wir dieser schreibe«, erhalten wir einen Ausschnitt ans einer in Württemberg erscheinenden, politischen Zeitung, wo Herr Ster« ebenfalls auf den erwähnten Paragraphen im Jore Deah hinweist, den er „Paragraph Kullmann" nennt; zugleich behauptet er dort, „daß die jüdischen Orthodoxen gegen den bösen Staat mit den Zähnen knirschen." Erinnert diese Anklage nicht an Haman? DI'vr pon winw. — Während eS doch weltbekannt, daß wir Inden sämmtlicher Richtungen stets und immer loyale Staatsbürger waren und find! Und die Orthodoxen, denen der Gehorsam gegen den Staat ReligionSgesetz, sollten gegen den modernen Staat, dem wir nichts als Wohlthaten verdanken, mit den Zähnen knirschen und ihn böse nennen? Doch, wir bedürfen der Bertheidigung gegen so thörichte und lächerliche Anklagen nicht. Aber sagt, Ihr Glaubensgenossen aller Richtungen, ist eS nicht ein trauriges Zeichen der Zeit, daß ein Rabbiner in die Füßtapfen eines Eisenmenger tritt? Wenn dieser Herr Stern noch länger Rabbiner bleibt, so ist seine Gemeinde werth — ihn zu besitzen. Berlirr. Das Decemberheft des „Centralblattes für die gefammte Unterrichtsverwaltung in Preußen" veröffentlicht die im letzten Semester geschehene Verleihung der Rechte einer juristischen Person, sowie die Zuwendungen im Ressort der Unterrichtsverwaltung, welche die landesherrliche Genehmigung erhalten haben. Vom 24. Mai d. I. der Höchberg'schen Stiftung zu Freistellen an der Real- und Volksschule der israelitischen Gemeinde zu Frankfurt a. M. vom 7. Oktober d. I. der von dem Rüben Samson Goldschmidt zu Cassel gegründeten Schulstiftung. Die von dem R. S. Goldschmidt mit einem Capital von 20,000 Thalern gegründete Schulstiftung bezweckt die Förderung des Schulwesens

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.