Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 13 (31.3.1875)
- Date
- 1875-03-31
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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280 *> Überschüsse der laufenden Kaffe werden nach Beschluß des Vorstandes und Ausschusses entweder auf das nächste Jahr übertragen oder in den Reservefond der Anstalt gelegt. Sich ergebende Deficitwerden aus der Kaffe der Religionsgesellschaft gedeckt. § 32. Der Rabbiner ist die religionsgesetzliche Autorität der Gemeinde für alle religionsgesetzliche Angelegenheiten derselben und ihrer Mitglieder; ihm ist die Sorge für die Erkenntniß und Erfüllung des Religionsgesetzes innerhalb der Religionsgesellschaft anvertraut und hat er die Kenntniß desselben durch Lehrvorträge und Ueberwachung des Jugendunterrichts zu pflegen. Er überwacht ferner alle Anstalten der Religionsgefellschaft und sorgt für die pünktliche Handhabung der religionsgesetzlichen Vorschriften in denselben, er vollzieht alle religionsgesetzlichen Acte, wie Trauungen, Ehescheidungen und Chalizah und entscheidet über casuelle Fragen der einzelnen Mitglieder wie der Gesammtheit. Auch die Autorität des Rabbiners ist durch das religiöse Grundgesetz begrenzt und haben sein Wort und sein Wirken nur Geltung, wenn sie mit den Bestimmungen desselben sich im Einklänge befinden. Nur innerhalb der von diesem Gesetze sanctionirten Grenzen hat derselbe zu lehren und zu entscheiden, sowie die seiner Aufsicht unterstellten religiösen Anstalten zu überwachen und zu leiten. Der Rabbiner ist ständiges Mitglied des Schulraths und führt in der Regel das Direktorat der Unterrichtsaustalten der Religionsgesellschaft. § 33. Bei eintretender Vaeanz bat der Vorstand baldmügliche Einleitungen wegen Neubesetzung dieses Amtes zu treffen. Er hat demgemäß sich in Gemeinschaft mit dem Ausschüsse um geeignete Eapacitäten umzusehen und längstens binnen Jahresfrist einen oder mehrere Candidaten der Generalversammlung zur Wahl vorzuschlagG. Die Generalversammlung hat entweder den Borgeschlagenen zu wählen, resp. aus den Borgeschlagenen eine Wahl zu treffen oder den Vorstand zu einem andern Vorschlag zu veranlassen.' § 34. Bei einer vorzunehmenden Rabbinerwahl muß der Anzustellende von gediegener allgemeiner und speciell jüdisch wissenschaftlicher Bildung, insbesondere aber ein gründlicher Kenner der biblischen, talmudischen und rabbinischen Schriften älterer und späterer Zeit sein, die das in der Religionsgesellschaft sanetionirte religiöse Grundgesetz bilden; er muß deren Inhalt als die unverbrüchlichsten Prinzipien seines Privatlebens und rabbinischen Wirkens anerkennen und bethätigen und das Rabbinatsdiplon', mnn, von einer solchen rabbinischen Autorität erlangt haben, von welcher die Religionsgesellschaft die Ueberzeugung hat, daß fie auf den gleichen Prineipien steht. Auch soll derselbe womöglich genügende pädagogische Kenntnisse besitze», um das Direktorat der Schule übernehmen zu können. Ueber Gehalt, Dauer und Bedingungen der Anstellungen treffen Vorstand und Ausschuß die nöthigen Vereinbarungen. § 39. Die Fundamentalbestimmungen § 1 und 2, sowie § 4 und 27 sind in Uebereiustimmung mit den bei der Gründung der Religionsgesellschaft festgestellten Grundzügen unabänderlich. Die übrigen §§ können nur durch eine Generalversammlung, in welcher mindestens die Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind, mit einer Mehrheit von 2A der Stimmen abgeändert werden. Der Antrag zu Statutenänderungen ist in der Berufung der Generalversammlung anzngeben und kann nur vom Vorstande und Ausschüsse oder von 50 Mitgliedern gestellt werden, in welch letzterem Falle er längstens 4 Wochen vor der Generalversammlung dem Vorstande schriftlich einzureichen ist. Möge es Herrn Rabbiner Hirsch vergönnt sein, noch eine lange Reihe von Jahren die Früchte seines segensreichen Wirkens gedeihen und reifen zu sehen', möge die JSr. RelrgionSgesellschaft zu Frankfurt a. M. sich immer glänzender und großartiger entwickeln! Zeitungsnachrichten und Correfpvndenzen- Deutschland. Mainz, 25. März. Der Herausgeber dieser Blätter wurde heute auf das Großherzogliche Polizeicommissariat gerufen, woselbst ihm eröffnet wurde, daß ein gewisser Stern, Rabbiner in Buttenhausen, die hiesige Staatsbehörde aufgefordert habe, gegen den verantwortlichen Redacteur des „Israelit" wegen eines „Literarischen Berichts in Nr. 2 des Israelit, durch den Herr Stern sich beleidigt fühlt, einzuschreiten. Die hohe Staatsbehörde hat dieses Ansinnen zurückgewiesen. In Folge dessen hat Herr Stern eine wiederholte Eingabe gemachtem welcher es heißt: