Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 13 (31.3.1875)
- Date
- 1875-03-31
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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279 gionsgesetzes gegeben waren und auf deren Grund sich unser bisheriges Gememdeleben segensreich entwickelt und durch dey' Üfus sanclionirte Ordnungen erlangt hat, die jetzt in Schrift und Druck niederzulegen als Bedürfnis anerkannt.worden. Möge diese, unsere Gemeindcordnung sich segensreich für die fernere Entwickelung unseres religiösen Gemeindelebens bewähren und das unter Gottes Bestand fortschreitende Gedeihen unserer Institutionen für alle Zukunft ein glanzendes Zeugniß für die Wahrheit ablegen, daß der Geist opferfreudiger Gewissenstreue. wie ihn das alte Judenthum in Der Brust seiner Bekenner nährt und pflegt, stark genug istohne staatliche Nöthigung die geistigen und sittlichen Interessen eines jüdisch religiösen Gemeinwesens auf der Höhe aller berechtigten Anforderungen in dauernder Blüthe zu erhalten. Aus den einzelnen Paragraphen der Statuten heben wir die nachfolgenden hervor: § 1, Das Grundgesetz der Israelitischen Religionsgesellschaft Kehilath Jeschurun ist das alte jüdische Religionsgesetz, wie es in Thora, Talmud, und den rabbinischen Codices Schulchan Aruch überliefert ist; die in ihnen enthaltenen Bestimmungen sind ihr die höchste Autorität. Alle Maßnahmen und Beschlüsse der Religionsgesellschaft haben nur Geltung, wenn sie diesen Bestimmungen nicht widersprechen. § 3. Die Jsr. Religionsgesellschaft hat die Aufgabe, die Grundlagen Des Judenthums: Thora, Abodah und Gemiluth Chassadim mit vereinigten Kräften zu fördern und die zu deren Ausübung und Pflege erforderlichen Anstalten und Institutionen herzustellen und zu erhalten. Sie ist die alte jüdische Frankfurter Kehillah, die Fortträgerin ihrer Zwecke, die Pflegerin ihrer Prjncipien und Aufgaben, die Erbin ihrer religiösen Rechte. § 4. Als Mitglieder können nicht ausgenommen werden: a. Jeder Jude, an dem der religiöse Act der Beschneidung, dem Religionsgesetz entgegen, nicht vorgenommen worden, oder der die Beschneidung seines Sohnes verweigert. b. Jeder, der in einer vom Religionsgefetze verbotenen Ehe lebt, oder der nach Vollzug der Civiltrauung nicht die religiöse Trauung ne?D niD y&npi nsnn h’ by vornehmen läßt. Tritt einer dieser Fälle bei einem Mitglieds ein, so scheidet dasselbe dadurch aus der Religionsgesellschaft und verliert alle Rechte an dieselbe. § 14. Der Vorstand ist die oberste Perwal- Lungsbehörde der Religionsgesellschaft undSntritt dieselbe sowie die von ihr gegründeten Anstalten nach Innen und Außen und bei den Behörden und Gerichten. § 23. Alle Anstalten der Religionsgesellschaft werden von Commissionen verwaltet, welche aus mindestens einem Vorstands-, einem Ausschuß- und 1 bis 5 Gesellschaftsmitgliedern bestehen und vom Vorstand und Ausschuß in gemeinschaftlicher Sitzung gewählt werden. Die Vorstands- und Ausschußmitglieder treten aus, sobald sie aus diesen Körperschaften ausschei-- den; von den Gesellfchaftsmitglredern tritt in der Regel alljährlich der Dienstälteste aus. § 24. Die der Unterrichtsanstalt Vorgesetzte Verwaltungs-Commission führt den Namen Schulrath und besteht aus mindestens 6 Mitgliedern. Der Rabbiner und, im Falle derselbe nicht gleichzeitig die Directorstelle bekleidet, auch der Director sind ständige Mitglieder des Schulraths. Die Funktionen des Schulraths wird das Schulregulativ feftstellen. Dem Director ist die pädagogische, und discipUnäre Leitung der Unterrichtsanstalt innerhalb des Schulplans übertragen. Bei Lehreranstellungen yat der Director den Vorschlag und der Schulrath die Wahl, die bei ständigen Lehrern der Genehmigung des Vorstandes und Ausschusses unterliegt. § 27. Wer am Samstag oder Feiertag öffentlich ein Geschäft betreibt oder dieselben sonst öffentlich entweiht, wer selbstgeständlich einen nicht koscheren Hausstand führt oder öffentlich mano ttr« ist, oder durch einen öffentlichen Act oder eine öffentliche Schrift die Fundamentalprinzipien des überlieferten Judenthums verläugnet, ist zu jedem Amte der Religionsgesellschaft, mithin auch zur Wahl in den Vorstand, Ausschuß und die Commissionen unfähig und erlangt seine Wählbarkeit erst dann wieder, wenn er mehrere Jahre als gesetzestreuer JuDe gelebt hat. § 29. Die Anstalten und Institutionen, deren Erhaltung für alle Zeiten eine Pflicht der Religionsgesellschaft bildet, sind die Synagoge, die Unterrichtsanstalt, das rituelle Bad, die Kaschruthanstalten (Koscherfleisch-Schirne, Koscherbäckerei, Mazzath-Bäckerei u. s. w). die Wohlhätigkeitsanstalten und das Rabbinat. § 30. Die Unterrichtsanstalt hat ihre getrennten Fonds, deren Erträgnisse lediglich für diese Anstalt verwendet werden dürfen. . Alle Mitglieder der Religionsgesellschaft sind verpflichtet, einen Beitrag zur Schulkasse zu zahlen (§ 6).