Mannheim
Compact Memory

Der Israelit · 1875-03-31 · Heft 13 (31.3.1875) · page 2

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 13 (31.3.1875)
Date
1875-03-31
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
journal issue
OCR quality
94% known words query
IRI
…/2446951-2447603-2447616--11419-2467203
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

No entity mentions on this page.

OCR text

378 der AB daS^Judenthum zu erziehen. Herr Rabbiner Hirsch »*j war es, der dieses große Werk vollbracht hat; ihm gebührt vor Allen der Preis. Aber auch getreue, tßchttge/gediegene Mitarbeiter? habe» ihn unterstützlin ^feimr Mhalleqen AuDabe, und der zu bearbeit^tdeDohen WaB ein günDger, ein ergiebiger.? f- *'• -? Die iSrael. Religionsgesellfchaft hat nunmehr ihre Statuten durch die Druckpresse veröffentlicht. Wir wollen den Inhalt derselben unser» Lesern im Auszuge vorführen. In dev Sinktttuntz/Heißt es: )? f i" „Die Frankfurter Kehillah, eine der ältesten Gemeinwesen Deutschlands, war Jahrhunderte herab die Trägerin und Pflegerin des alten gefetzeStrewe« ' JudenthumS, gleich ausgezeichnet durch Frömmigkeit und Gelehrsamkeit, und wurde erst seit dem Jahre 1808 durch allmähliche Entfernung vom Religionsgesetze und Entfremdung aller ihrer Institutionen in das Gebiet der Reform übergeleitet. Die dem väterlichen Glauben Treugebliebenen kämpften lange vergebens gegen diese verderbliche, ihrer innigsten Ueberzeugung widersprechende Richtung an. Erst, im Jahre 1850 gelang eS ihnen, dem alten jüdischen Bekenntnisse auf's Neue eine religiöse Gemeinschaft unter dem Namen: „Israelitische Religionsgesellschaft" mit staatlicher Genehmigung zu bilden und alle für Lehre und Leben erforderlichen Institutionen auf der unveräußerlichen Basis des alten jüdischen Religionsgesetzes zu errichten und zu erhalten. Ihre opferfreudige Hingebung in Verbindung mit der inneren Berechtigung ihres Vorgehens wurde im Jahre 1864 seitens der vaterstädtischen Behörden durch die Verleihung der Corporationsrechte gewürdigt. Die Religionsgesellschaft, indem sie in die religiösen Pflichten der alten Gemeinde eintrat und denselben ausreichend und nach besten Kräften genügt , durfte voraüssetzen, daß vor der religiösen Ueberzeugung ihrer Bekenntnißgenofsen sie damit auch in die religiösen Rechte veS alten religiösen Gemeinwesens eingetreten, dessen Fortsetzung sie bildet, und das von allen seinen Bekennern den hingebungsvollen Anschluß an seine Gemeinschaft aus freiem inncrrn Gcwiffensdrang zu erwarten berechtigt ist. Die im steten Wachsen begriffene Zahl ihrer Mitglieder, sowie das stets fortschreitende Gedeihen ihrer Institutionen, bezeugen hinlänglich, wie die ,Israel. Religionsgesellschaft" mit diesen ihren im Geiste des alten jüdischen Religionsgesetzes gegründeten Voraussetzungen sich gottlob nicht getäuscht. Das alte jüdische Religionsgesetz, das zugleich das Grundstatut eines jeden jüdischen Gemeinwesens bildet, hat auch der „Israel. Religiousgeselljchaft" die Grundnormen für ihr religiöses Ge« meindeleben gegeben, und nichts konnte und kann in ihr allgemeine GMnng erlangen, was nicht den Bestimmungen? Miefes Religionsgesetzes gemäß ist, wie sie un« in Hchora / Talmud und den rabbinischeu CodiOs Ächulchan Aruch überliefert sind. Die Aufgabe der Religionsgesellschaft ist daher, die für die Erkenntniß und Erhaltung des Religionsgesetzes erforderlichen Institutionen durch vereinigte Kräfte dauernd herzustellen.und zu immer größerer Vollendung M bnngey.,Kedes Mitglied ist demnach religionsgesetzlich' verpflichtet, nach dem Maße seiner materiellen und geistigen Mittel zur Lösung dieser gemeinsamen Aufgabe beizutragen und seinen Vermögensverhältnissen entsprechende Beiträge an die religiösen Gemeinschaftskaffen zu leisten, sowie ein ihm übertragenes Amt mit gewissenhafter Treue dem Aufträge gemäß zu übernehmen und zu verwalken? Nach eben diesem Retigionsgesetze sind alle selbstständigen beitragenden Mitglieder in der zur Ordnung ihrer Angelegenheiten zufammentretenden Generalversammlung stimmberechtigt, und haben die nach Stimmenmehrheit in solchen Versammlungen gefaßten Beschlüsse, sowie die durch t^reüNll-- schweigende Zustimmung UsuS gewordenen Regelungen — ihre » Einklang mit dem ReligiönSgesetze vorausgesetzt — für die ganze Gemeinschaft, auch für die etwa dissentirende Minderheit, verpflichtende Giltigkeit und können nur durch einen ordnungsmäßig gefaßten Mehrheitsbeschluß wieder abgeändert werden. Die Gemeinde bestellt nach eben diesem Religionsgesetze zur Vertretung ihrer Angelegenheiten durch Mehrheitswahlen ernannte Vorstände, denen innerhalb der ihnen übertragenen Befuqniß und der von dem Religionsgesetze gezogenen Grenzen vollgiltige Vollmacht zu einer von allen Mitgliedern zu beachtenden Wirksamkeit ertheilt ist, und ernennt ebenso einen Rabbiner zur Lehre de- Religionsgesetzes und zur Entscheidung nach demselben für die solcher Entscheidung bedürftigen Angelegenheiten des privaten und Gemeindelebens, sowie zur Ueberwachung und Leitung der religiösen Anstalten. Lehre und Wort des Rabbiners sind für die Gemeinde eine entscheidende Autorität, jedoch wiederum nur in der Voraussetzung, daß seine Ansprüche und Erklärungen d^n Bestimmungen des über Allen stehenden Religionsgesetzes gemäß sind. DaS waren und sind die für immer bleibenden Normen eines jüdischen Gemeinwesens, welche der „ISrael. Religionsgesellschaft" mit ihrem Zusammentritt auf dem Boden des alten jüdischen Reli-

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.