Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 12 (24.3.1875)
- Date
- 1875-03-24
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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Lebens redigirt wurde. Dieses Werk ist eine Fundgrube von Gelehrsamkeit und praktischen rituellen Entscheidungen, und wird einst dem jüdischen Geschichtsschreiber reiches Material bieten; denn es berührt alle Seiten des jüdischen Lebens und die hervorragendsten Männer der Gegenwart kommen darin vor. Wir haben noch seine Werke „w nnao" und oniM pv wie seine nin:n auf alle y'v y2nt* auf 622 und 'O-vn' zu erwähnen, die Zeugniß von seinem klaren geistigen Erfassen und den treffendsten wunderbarsten Combinationen ablegen. Unter der Presse befindet sich sein letztes Werk, minn by ns-, welches den Beweis liefert, daß er auch als uem und Brno tyj Großes zu leisten vermochte. In seiner letztwilligen Anordnung hat er seine reichhaltige Bibliothek zur öffentlichen Benützung in den camo tg vermacht und außerdem 3000 fl. zum Druck seiner hinterlaffenen Manuscripte, die ungefähr 1000 Druckbogen stark sein werden, bestimmt. Mit bedeutenden Summen wurden auch verschiedene Wohlthätigkeitsanftalten bedacht. Der große Mann starb kinderlos; unsterblich werden aber seine Werke, die Kinder seines Geistes, in aller Ewigkeit fortleben nach dem Ausspruche unserer Weisen: O'p'iu pp Dirnn^n -ip^y D'2iD D'tpyo. Möge Lemberg sein Gedächtniß in Ehren halten und als eine der ersten Gemeinden der Judenheit in echt jüdischem Sinne m:n und noon Frieden und Wohlthätigkeit unausgesetzt pflegen. Tief erschüttert rufen wir noch in Anerkennung der unerforschlichen göttlichen Fügung:!D"nn ms2 mnsr wsj «nn — na-o* pns -di Zeitungsnachrichten und Correspondenzen- Deutschland. Aus dem Rabbinatsbezirke SantKttt/ 8. Marz. Der Veranlasser der Berichtigung in Nr. 9 dieser Blatter, „die Herrath der Tochter des Herrn Dr. Grünebaum zu Landau mit einem Nichtjuden betreffend" hat mit derselben keinen Dienst geleistet. Das Factum bleibt dasselbe. Es ist auch kaum denkbar, daß Leser oder Leserinnen dieser gesch. Blätter aus dem Wortlaute der in Nr. 2 derselben gebrachten Notizen zu der Annahme gelangen konnten, eö wolle damit gesagt sein: Der Hr. Dr. Grünebaum habe die Trauung seiner eigene» Tochter selbst vollzogen.*) *) Anm. der Red. Im Leit-Artikel zu Nr. 3 hatten wir gesagt: „H. R. Dr. G. hat seine Tochter einem Nichtjuden vermählt." Dieses soll zu jenem Jrrthum Anlaß gegeben haben. Das aber steht fest: daß die Vermählung mit Einwilligung des Hrn. Dr. Grünebaum vor sich gegangen; eS bleibt sich daher vollständig gleich, ob in Europa oder Amerika, wenn schon für letztere Annahme großer Zweifel bestehe. Die „Entente Cordiale", welche der Hr. Dr. Grünebaum mit der Familie seines neuen Schwiegersohnes unterhält und durch gastliche Einladungen pflegt, läßt ja jeden Zweifel schwinden, daß daS Geschehene wider seinen Willen sich ereignete. Wozu nun eine Beschönigung und für wen?' Auch wollen wir nicht ' „egoistisch" sein und dem Herrn Dr. Grünebaum die Freude gönnen, wahrzunehmen, daß sein gegebenes „segensreiches" Beispiel sobald Nachahmung gefunden, „rm:! ms?d mso-, da dem Vernehmen nach ein jüdischer, junger Mann aus der Residenz des Hrn. Rabbiner Dr. Grünebaum sich demnächst mit einer Nichtjüdm verheirathen wird. Doch der Vater des jungen Mannes, der nicht Rabbiner ist, verweigert entschieden, seine Einwilligung zu dieser Herrath zu geben, und soll demselben von Seiten des Sohnes, wegen Nichteinwilligung der gesetzlich vorgeschriebene Act zugestellt worden sein. Wir schließen für heute mit dem schönen Gleichniß des Midrasch. rnira ‘n’1? »T?i2» nn2 ^2 nnnn 1020*6 bvo„ mpn nojff ie ry rrairo iti ysp in« — 12 «2 ".onrw '3S2 ntr« Berlin. Schon seit Jahren werden Klagen laut über Heranziehung der Juden zu den Parochial-Lasten christlicher Gemeinden. Allerdings kann kein Zweifel darüber obwalten, daß nach dem gegenwärtigen Stande der Gesetzgebung die Verpflichtung jüdischer Grundbesitzer zur Leistung der betreffenden Beiträge besteht. Es kann aber auch keinem Bedenken unterliegen, daß in dem Fortbestehen der betreffenden Beitrags-Pflicht der Verfassung gegenüber eine Rechts-Ungleichheit liegt, die beseitigt werden muß. Mit der Aufhebung der in Rede stehenden Rechts-Ungleichheit ist die Staats-Regierung zwar schon seit längerer Zeit einverstanden; die Frage jedoch, um welche es sich hier handelt, ist die, ob die betr. Regelung für sich allein, oder nur gleichzeitig und im Zusammenhänge mit einer allgemeinen Reform der die Verhältnisse der Juden betreffenden Gesetzgebung herbeizuführen sei. Wie man jetzt erfährt, wird die Frage der Beitrags-Pflicht jüdischer Grundbesitzer zu den christlichen Kirchen-Gemeinden eben so wie die Frage der Beitrags-Pflicht freireligiöser Juden zu den Lasten der Synagogen-Gemeinden bei der in Aussicht genommenen allgemeinen Regelung der Verhältnisse der Juden geregelt werden.