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Der Israelit · 1875-03-17 · Heft 11 (17.3.1875) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 11 (17.3.1875)
Date
1875-03-17
Page
– (sequence 3)
Language
German
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231 L) Unmittelbar nach der Durchschneiduug -er Blutgefäße am Halse strömt das Blut mit solcher Kraft und in solcher Menge aus demselben, daß ein OchS oder eine Kuh binnen 30 Sekunden 15—18 Pfund Bluts verliert und innerhalb anderthalb bis zwei Minuten sich verblutet hat. Bielen zufälligen Beobachtungen und absichtlichen Untersuchungen zufolge, die ich mit der Uhr Inder Hand, beim Schächten und bei anderen Veranlassungen, gemacht habe, tritt aber völlige Bewußtlosigkeit ein, wenn ein solches Thier circa 16—20 Pfund Blutes verloren hat, die ungefähr der vierte Theil seiner ganzen Blutmasse, welche bei einem fetten Ochsen von 400 Pfund nur circa 60, bei einem magern circa 70 Pfund, und bei größeren Stücken selbst bis über 80 Pfund betragt. — Die Bewußtlosigkeit äußert sich durch Unempfindlichkeit gegen Stechen mit Nadeln, gegen Zwicken mit der Pinzette und dergleichen Reizungen, sowohl an der Wunde am Halse, wie auch an andern Körperstellen. 3) Der Tod erfolgt durch das Verbluten in der Regel ganz sicher binnen zwei Minuten, ohne daß hierbei ein edles Organ zerstört ist; und das Fleisch, ist vollkommen ausgeblutet und deßhalb zum Conserviren gut geeignet. 4) Das Tödten des Rindviehes durch Schläge auf den Kopf verlangt, wenn es gerathen soll, große Kraft und sicheres Treffen der richtigen Stelle. Die Erfahrung lehrt, daß sehr häufig auf diese Weise der Zweck durch einen Schlag nicht erreicht wird, sondern daß manche Thiere 6 bis 8 Schläge erhalten müssen, — daß sie hierdurch heftig gereizt worden sind, sich losgerissen und Schaden angerichtet haben. Außerdem kommt in Er> wägung: daß Lei dem Rindvieh wegen der besonderen Form des Schädels die wirksamen Schläge mit der Axt größtentheils auf den Hinterkopf treffen müssen, unter welchem mehr das kleine Gehirn und das verlängerte Mark liegen. — Organe, in denen das Bewegungsvermögen, aber nicht das Bewußtsein erzeugt wird. Es ist daher, wenn ein Rind nach einem'Schlage auf den Kopf niederstürzt, immer zweifelhaft, ob es bewußtlos oder ob er bloS in dem BewegungSvermögen gelähmt ist. Ich halte Letzteres für sehr wohl nöglich; und wenn dieses der Fall ist, dann empfindet das Thier bei dem nachträglich noch notwendigen Stechen ins Herz, um das Ausbluten zu bewirken, den Schmerz zum Zweitenmale, und das Sterben erfolgt durchaus nicht schneller als bei dem Schächten. 5) Bei dem Gebrauch der sogenannten Bouter»le wird zum sichern Tödten eines Rindviehes erfordert: daß man die Lage der untern Parthie des Gehirns kenne und beachte, daß die MaSke fest liege und der Bolzen durch einen kräftigen Schlag durch den Schädel tief in das Gehirn Hineingetrieben werde. Treffen diese Bedingungen richtig zusammen, so erfolgt der Tod sicher und sogleich; die hierorts gemachten Versuche haben jedoch (obgleich die Bouterole ein Original-Instrument war) an einigen Rindern gezeigt, daß der Bolzen zuweilen eine Abweichung in seinem Gange nimmt, wobei die Thiere übel zugerichtet wurden, aber nicht starben, sondern mit der Axt erschlagen werden mußten. Auch kostete das Anlegen der MaSke an einem bösen Ochsen die größte und mit Gefahr verbundene Anstrengung; und in allen Fällen mußten die Thiere noch den Herzstich erhalten, um das Ausbluten zu bewirken. Alles zusammengenommen ergibt: daß die Schächtung, mit nur durch wenige Minuten dauernder geringer Schmerzerregung'verbunden, sicher tödtend ist und in ersterer'Hinsicht kaum nennens- Werth den übrigen Schlachtmethoden nachfteht, — in letzterer Hinsicht dieselben übertrifft. Berlin, den 25. Februar 1875. Dr. Hertwig, Professor an der Königs. Thierarznei- (L. 8.) schule, Medizinalrath und Departements- Thierarzt. Jeilungsrrachrichterr & Correspondenzen. Deutschland. Nürnberg, 4 März. Der hiesige Magistrat wird gegen die jüngst mitgetheilte Entschließung der mittelfränkifchen Regierung in Betreff der Aufstellung eines Lehrers jüdischer Confessio« an der dortigen Simultanschnle Beschwerde beim Ministerium erheben. In der Beschwerde wird ausgeführt werden, daß die von der Kreis-Regierung allcgirte Verordnung vom 31. August 1873 hier nicht ptatzgreifend sei, weil die Nürnberger Simultanschule schon lange vor deren Erlaß errichtet worden, und außerdem in der Verordnmrg nur von Umwandlung confessionell getrennter Schulen in confessionell gemischte die Rede sei, während die Simultanschnle in Nürnberg selbstständig nebcn den confessionellen bestehe. Berlin, 5. März. Während die Regierung Zeit findet, ein so tief einschneidendes Gesetz, wie den Gesetzentwurf, welcher den kath. Geistlichen

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