Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 16 (1875)
- Issue
- Heft 10 (10.3.1875)
- Date
- 1875-03-10
- Page
- – (sequence 3)
- Language
- German
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203 gebung hat aber im vorigen Jahre im Ministerium! des Innern zurückgestellt werden müssen, gegenüber den umfangreichen, zeitraubenden Arbeiten, welche hinsichtlich der Gesetzgebung über die anderweite Organisation der Staatsverwaltung im verflossenen Jahre dem Ministerium des Innern obgelegen haben und in demselben zur Ausführung gebracht worden sind. „Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend den Austritt der Juden aus Den Synagogengemeinden wird daher dem Landtage während der gegenwärtigen Session nicht vorgelegt werden. Gegen die Erneuerung des Antrages auf die Vorlegung eines solchen Gesetzes habe ich! Einwendungen nicht zu erheben. Dem betreffenj den Anträge würde aber schon mit Rücksicht j darauf, daß eine vorgängige Anhörung der Provinzialbehörden erforderlich ist — nicht bereits während der gegenwärtigen Session entsprochen werden können." Der Vertreter des Cultusministeriums, Geheimer Regierungsrath Beinert, erklärte, daß er der Erklärung des Regierungs-Commissarius aus dem Ministerium des Innern nichts hinzuznsetzen habe. In der Commission wurde bei der Debatte vereinzelt das Bedenken laut, daß der Begriff „Jude" in der heutigen Zeit, da von einer nationalen Bedeutung desselben nicht mehr die Rede sein könne, überhaupt nur durch die Zugehörigkeit i zu einer bestimmten Synagogengemeinde resultire! und daß der gegenwärtige Zustand, wonach, wer! aus einer Synagogengemeinde austritt, nichts mehr an sich habe, was ihm die besondere Qualität als Jude beilege, als den Verhältnissen entsprechend angesehen werden mrsse. Das Bedenken wurde jedoch nicht aufrecht erhalten, nachdem von mehreren Seiten hervorgehoben worden, daß man einem Staatsbürger seine Selbstbezeichnung als! Jude als Ergebniß einer religiösen GesammtanschauungSweise zugestehen müsse, auch wenn sich! dieselbe mit dem von einer concreten Cultusgei meinde eingeführten Ritual nicht vertrage und daß man auch einem nicht innerhalb der Synagogenverbande stehenden Israeliten den Ausdruck seiner religiösen Ueberzeugung als Jude nicht durch die Gesetzgebung abschneiden könne. Das einzige Bedenken blieb nach wie vor, daß der Staat Korporationen, die das Recht hatten Schulden aufzunehmeu, nicht mit einem Schlage zahlende Mitglieder dermaßen entziehen könne, daß eine Insolvenz den eingegangenen Verpflichtungen gegenüber gefürchtet werden könne. Hier wird es Sache der Gesetzgebung sein, den Entwurf so zu gestalten, daß ohne stark verpflichtete Gei meinden zahlungsunfähig zu machen, der in der Doppelbesteuerung, der erzwungenen und der freiwilligen, liegende Mißstand abgeschafft wird. Die Commission hatte die Frage zu erwägen, ob der Erklärung des Ministeriums des Innern ungeachtet nicht auf Vorlegung des Gesetzentwurfes möglichst noch in der gegenwärtigen Session zu halten sei; einen dagegen sprechenden Grund vermochte die Commission nicht aufzufinden. Denn einerseits können bei einer an sich einfachen Materie 2jährige Vorarbeiten genügen, um den zustehenden Ministerien die nöthige Uebersicht des Materials zu schaffen, andererseits fällt die Masse der augenblicklich vorliegenden Gesetze kaum in's Gewicht, da der Gegenstand zwar erheblich, aber für die Landesvertretung nicht sehr zeitraubend sein dürfte. Die Eile scheint aber darum geboten, weil durch die wiederholten Resolutionen des Abgeordnetenhauses und die principielle Zustimmung der Regierung die Angehörigen der Synagogengemeinden mit dem Gedanken vertraut geworden sind, daß die Austrittsfreiheit nur noch eine Frage der Zeit ist. Unterdessen können aber notwendige Bauten, Anstellungen, Etatsumarbeitungen entweder gar nicht oder auf sehr unsicheren Grundlagen stattfinden, oder wenn der Gemeindevorftanv ohne Rücksicht auf die bevorstehende Gesetzgebung dergleichen Anordnungen trifft, werden wieder auf Jahre hinaus Personen zu Leistungen verpflichtet, die die staatliche Anerkennung des Grundsatzes, daß sie dazu nicht verpflichtet sein sollen, bereits haben andeuten hören. Unter diesen Umständen legte die überwiegende Mehrheit der Petitionscommission auf die dringendere Form hohen Werth und es beantragt deßhalb die Commission: Das HauS der Abgeordneten wolle beschließen: die sämmtlichen hier beigefügten Petitionen der königl. Staatsregieruna mit der Aufforderung za überreichen, dem Landtage noch im Laufe der gegenwärtigen Session eine Vorlage zu machen,' durch welche den Juden in allen Theilen der Monarchie der Austritt aus einer Religionsgemeinde aus confessionellen Bedenken und ohne gleichzeitigen Austritt aus dem Judenthum ermöglicht wird, und die in einzelnen Landestheileu etwa entgegenstehenden gesetzlichen Bestimmungen aufgehoben werden. Berlin, den 20. Februar 1875. Die Commission für Petitionen: Dr. Gneist, Vorsitzender, v. Behr-Behrenhoff. Frentzel. Hüffer. Jacobi. Ibach. Kalle. Kallenbach. Dr. Kapp. Kräh. Lehfeldt. v. Loeper-Loepersdorf. Magdzinski. Meyer (Merseburg). Neubert. Ritsche (Münster-