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Der Israelit · 1875-03-10 · Heft 10 (10.3.1875) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 10 (10.3.1875)
Date
1875-03-10
Page
– (sequence 2)
Language
German
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202 derheit in die Lage kommt, sämmtliche Cultusinstitute noch einmal auf eigene Kosten her-ustellen, ohne dadurch von der Zwangsbeitragspflicht der von der Mehrheit erhaltenen Institute befreit zu sein. Der Vorstand der israel. Religionsgesellschaft zu Frankfurt a. M. im Namen von 365 Mitgliedern führt aus, daß vor gesetzlicher Anerkennung des Grundsatzes, daß ein Jude auS einer Cultusgemeinde austreten könne, ohne darum aus dem Judenthum selbst zu scheiden, die Gewissensfreiheit nicht zur Wahrheit geworden und eine Zwangsangehörigkeit an Gemeinden zur Ausführung gebracht werde. Er sieht darin eine Rechtskränkung, die an Ort und Stelle um so drückender empfunden werde, als die bis dahin orthodoxe Gemeinde sich allen früheren religiösen Instituten entfremdet habe und folgeweise die 365 Mitglieder der streng gläubigen Religionsgesellschaft trotz ihrer eigenen Opferfreudigkeit zu den ihnen fremd gewordenen Instituten beitragen müßten. Die eigenen Opfer sind aber nicht gering: ein Erweiterungsbau der Synagoge, welcher 300,000 M. kosten wird, eine Töchterschule mit einem jährlichen Ausgabe-Etat von 62,000 M., ein Pensionsfonds von 50,000 M., > ein Witwen- und Waisensonds von 40,000 Wl. uni -eine Reihe von Cultusanstalten mit einem jährlichen Etat von 33,000 M. werden von dem kleinen Kreise der Theilnehmer erhalten, der aber durch die gesetzlichen Bestimmungen von keinem Beitrage zu den Zwecken der Majoritätsgemeinde befreit wird. Joseph Winter und 26 Genossen zu Märkisch- Gladbach; Vorsteher der israelitischen Religionsgesellschaft zu Wiesbaden; die Vorsteher de'r Eultusgemeinde zu Hofheim; die Vorsteher der Cultusgemeinde zu Biebrich; die Vorsteher der Cultusgemeinde zu Bierstadt; die Vorsteher der Cultusgemeinde zu Schierstetn; R. H. Sender zu Mosbach petitioniren in derselben Weise. Aus diesen ähnlich begründeten Petitionen ist noch hervorzuheben, daß in Wiesbaden ein Fremder für eine gegen seinen Willen gehaltene Grabrede den nicht' bestellten Geistlichen mit 30 Mark honoriren mußte; daß ein Erlaß des Bezirksrabbinats, den die Petenten als eine Art mittelalterlichen Bannfluch bezeichnen, die zum Austritt nicht verstatteten übrigen Gemeindemitglieder in ein falsches Licht stellt und ihrer Würde nachtheilig wirkt. Herr C. A. Jahl in Wiesbaden hat die Verwaltungs- und gerichtlichen Behörden in Wiesbaden um Steuerbesreiung resp. einstweiligen Austritt aus der Gemeinde angegangen, was ihm in beiden Fällen nach der Lage der Gesetzgebung nicht gestattet werden konnte. Der israelitische Prediger S. Meyer zu Wetzlar hat eine Petition eingereicht, um in derselben die von den Gegnern der Austrittsfreiheit erhobenen Bedenken zu widerlegen. Der Gefahr für den Bestand der kleineren Landgemeinden durch die Austrittsfreiheit könne vorgebeugt werden durch eine in das Gesetz aufzunehmende Bestimmung, nach welcher der Austretende seiner Rechte am 'Gemeindevermögen der Synagoge und dem Friedhofe verlustig geht; das Mindeste an Rechten, was orthodoxen und reformirten Juden gebühre, sei nach der Analogie von Katholiken und Altkatholiken zu regeln und damit der Minorität eine cultnette und finanzielle Selbstständigkeit zu verleihen. Der Vorstand der Cultusgemeinde zu Igstadt bei Hochheim trägt die bereits vorerwähnten Beschwerdepunkte vor; der Vorstand der israelitischen Cultusgemeinde zu Wallau bei Hochheim; Herr Isaak Hirsch in Hannover; Louis Leon, Vorstand und Repräsentant der Gemeinde Adas Jisroel; 23 israelitische Einwohner zu Schrimm bitten wiederholt um individuelle Gewissensfreiheit. Aus der letzteren Petition ist zu bemerken, daß die Petenten ein eigenes Betlokal unterhalten, dennoch aber über 2000 Thlr. in die Kasse der Synagogengemeinde legen müssen, von der sie die Ueberzeugung Habens daß ihr das Wesen und der Zweck einer jüdisch-religiösen Genossenschaft abhanden gekommen sei. „Daß die verschiedene Auffassung des Judenthums bisher noch nicht in erkennbar getrennten Confessionen zu Tage trete, könne doch der Gleichstellung aller Preußen vor dem Gesetze nicht hinderlich sein. Die falsche Interpretation des Gesetzes vom 14. Mai 1-873 den Juden gegenüber beruhe aus der Jdentisicirung von Confession mit Religion." Dieser Gesetzesauslegung hoffen die Petenten durch Aufhebung des § 35 des Judengesetzes von 1847 oder durch einen Zusatz am Schluffe des § 8 des erst citirten Gesetzes, daß! einem Juden der Austritt aus der Synagogengemeinde, zu der er bisher gehört habe, unter Umständen gestattet sein müsse, Abhilfe versprechen! zu dürfen. I Der Vertreter des Ministeriums des Innern,! Geheimer Negierungsrath Haase, gab in der Pe-i titionscommission folgende Erklärung ab: | „Der Herr Minister des Innern steht nach! wie vor auf dem während der vorigen Land-I tagssession, sowohl in der Petitionscommissivril als im Plenum, von mir dargelegten Stand-I punkte, daß den Juden der Austritt aus dem Synagogengemeinden unter gewissen Bedingungen! durch die Gesetzgebung zu gestatten sei. I „Die Förderung der betreffenden Gesetz»

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