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Der Israelit · 1875-02-10 · Heft 6 (10.2.1875) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
16 (1875)
Issue
Heft 6 (10.2.1875)
Date
1875-02-10
Page
– (sequence 5)
Language
German
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117 nicht weiter belästigt werden. Dieses Verfahren sollte dem Lehrer Wolfs schlechte Früchte tragen; er wurde von den zwei betr. Nichtmitgliedern angezeigt, die durchziehenden Armen zum Betteln verleitet zu haben, und wurde gegen ihn vom Polizei-Amte Rastatt Anklage wegen An - und Verleitung zum Betteln erhoben. Die erste Verhandlung wurde von dem Referendar K laust geführt, und scheint es bei dieser Sitzung ziemlich stürmisch hergegangen zu sein, denn der Angeklagte sah sich auf Grund der Behandlung veranlaßt, in einer mündlichen und schriftlichen Beschwerde sich an den Großh. Minister des Innern zu wenden, worauf eine disciplinarische Untersuchung gegen den Beamten erfolgte. Wolfs sagte in seiner Beschwerde: Der dienstführende Beamte hätte ihn in gänzlich unbegreiflicher und unmotivirter Weise unwürdig und beleidigend behandelt, ihn mit Donnerwettern überhäuft, und als er sich gegen seine beleidigenden Ausfälle verwahrt, ihm wiederholt mit sofortigem Abführen gedroht. Ferner kann sich der Beschwerdeführer nicht erklären, warum ein Mann, Namens Herm. Herz, bei seiner Vernehmung zugegen sein durfte, dessen Gegenwart durchaus unmotivirt war, da er Zeuge in seiner Sache nicht sein könne, weil, da fein Wohnsitz in Rastatt, er von den Bettlern nicht belästigt sein konnte. Auf die Gegenerklärung des Beamten, der die Beschwerdepunkte leugnet, und sich neben diesem Zeugen (H Herz) aus seinen Actuar beruft, beauftragt das Großh Staatsministerium den Staatsanwalt in Carlsruhe, gegen den Lehrer Wolff wegen verleumderischer Beleidigung eines Beamten rn Beziehung auf dessen Beruf Anklage zu erheben, was auch geschah. Bei der Verhandlung vor dem Schöffengerichte zu Rastatt halt der lngektagte seine Beschwerde im ganzen Umfange aufrecht und schildert ruhig und leidenschaftslos den Auftritt, worauf die Vertheidigungsschrift des Res. Klaust vorgelesen wurde, in der er sagt: er sei gegen den Lehrer Wolff durchaus taktvoll, leidenschaftslos und gesetzlich vorgegangen; er schildert das Auftreten des Angeklagten als ein ungebührliches und herausforderndes, und gibt zu, ihn mehrere Male zur Ordnung gerufen zu haben; beleidigende Ausdrücke habe er aber gewiß nicht gebraucht, in dieser Beziehung sei er sehr vorsichtig. Er bezeichnet den größten Theil der Beschwerdeschrift, namentlich aber die Anwendung der Donnerwetter und Schimpfwörter, als Erfindungen des Angeklagten. Zeuge Herm. Herz von Rastatt sagt genau in.diesem Sinne aus, er bewundert sogar die Geduld und Ruhe des Beamten gegen das Auftreten des Lehrers; die beleidigenden Ausdrücke habe er nicht gehört, wohl aber gesehen, daß der Angeklagte mit dem Hute auf dem Kopf zur Thüre hereinkam, die Thüre zugeschlagen, den Hut auf den Tisch geworfen habe und auf den Beamten losgestürzt sei u. s. w. Zeuge Actuar Peter Dürr von Rastatt constatirt, daß der Beamte allerdings sehr aufgeregt gewesen sei, hat aber nicht gesehen, daß der Angeklagte mit dem Hute auf dem Kopfe in die Amtsstube hereinkam, und die Thüre zugeworfen habe. Auch die Ausdrücke des Beamten: da soll doch ein Donnerwetter hineinfahren, frecher Mensch rc. hat er wiederholt gehört. Der Angeklagte wurde hierauf, nach der trefflichen Verteidigung des Res. Stadecker aus Mannheim, unter Annahme mildernder Umstände zu einer Geldstrafe von 10 Thalern verurtheilt. Gegen dieses Urtheil wurde vom Großherzogl. Staatsanwalt, und schließlich auch von dem Angeklagten, Rekurs erhoben, und die Klage vor die Straf- und Rekurs-Kammer Carlsruhe verwiesen, wo sie am Schluffe des vor. I. verhandelt wurde. Der Vertheidiger, Res. Stadecker, legt in einer ausgezeichneten Rede nochmals die Sachlage dem hohen Gerichtshof dar; er schildert das Berhältniß des Zeugen H. Herz zu der israel. Gemeinde Kuppenheim, mit der er schon Jahrelang und fortwährend processirt, und der in dem Angeklagten, weil er Lehrer und Gemeindeschreiber der dortigen Gemeinde ist, seinen Feind sieht; er gibt zu verstehen, daß dieser Zeuge zu dem Beamten wohl in sehr vertrautem Verhältnisse stehen muß, weil derselbe ihm in ungesetzlicher Weise erlaubt hat, bei der ersten Vernehmung des Angeklagten zugegen zu sein; sodann hebt er hervor, 'daß der Unterbeamte (zweiter Zeuge Actuar Dürr), der mit dem Beamten immerfort verkehrt und in seinem Bureau arbeitet, sich wohl etwas reservirt ausdrücken muß, dennoch aber, seines Eides eingedenk, klar und ausdrücklich aussagt: der Beamte sei in Aufregung gewesen, hätte den Angeklagten mehrfach beleidigt, und hätte allerdings die in Rede stehenden Ausdrücke, wie der Beschwerdeführer angibt, gebraucht. Schließlich bedauert der Vertheidiger, den hohen Gerichtshof darauf aufmerksam machen zu müssen, daß der Beamte in seiner Verteidigungsschrift an das Großh. Staatsministerium offenbare Unwahrheiten aussagt, die ihm durch die letzten Zeugenaussagen evident bewiesen sind. Der Großh. Staatsanwalt erkennt hierauf in einer würdevollen, durchaus ruhigen Weise dem Angeklagten das Recht zu, sich über solche Behänd-

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