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Der Israelit · 1872-11-27 · Heft 48 (27.11.1872) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 48 (27.11.1872)
Date
1872-11-27
Page
– (sequence 5)
Language
German
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993 gen vom Militärfiscus ein an den jüd. Friedhof grenzendes großes Terrain zur Erweiterung des bisherigen Begräbnißplatzes erworben. Man ist dabei sehr froh, denn ohne dies wäre man gezwungen gewesen, den Friedhof auf eine andere Seite der Stadt und in größere Entfernung zu verlegen. (Un. Jsr.) Oe ft er r. - Ungar. Monarchie. Wien, 21. Nov. „Nasinec," eine czechische Zeitung und Organ des Erzbischofs von Olmütz, des Grafen Fürstenberg, veröffentlicht das nachfolgende erbauliche Histörchen: „Der ehrenwerthe Oktavian Kinsky herrscht auf dem Gute Cblumctz iu Böhmen und ist ein berühmter Sportsman. Alle seine Gliedmaßen waren schon mehrfach gebrochen durch Stur; vom Pferde oder mit dem Pferde, und wenn ihn nicht gelegentlich Landleute aus einem Sumpfe unter dem Pferde hervorgezogen hätten, so wäre es längst uni ihn geschehen; er hätte das Schicksal König Ludwigs auf dem Schlachtfelds von Mohacs getheilt. Erblickt nun dieser Graf Oktavian Kinsky einen Juden. gleich ist er hinter ihm her; er spornt sein Roß zum schnellsten Saniere, und sobald er den Juden erreicht, läßt er sein Roß über dem zu Tode erschrockenen Hebräer sich auf d e Hinterfüße erheben. Der geängstigte Sohn Abrahams fällt auf die Knie, bittet um Gnade und jammert entsetzlich. Dies ist für Oktavian das ergötzlichste Schauspiel. Wenn dann der mehr tobte als lebendige Nachkomme Jakobs unangenehme Ausdünstungen von sich zu geben beginnt, dann hat der Graf genug und entläßt ihn in Gnaden. O, gäbe es doch mehr solcher Oktavian's, vielleicht würden dann den Verehrern Moses die Augen geöffnet." Wenn die Geschichte wahr ist, so gehört der Held derselben in's Zuchthaus oder in's Irrenhaus. Jedenfalls sollte aber die Staatsbehörde gegen eine Zeitung einschreiten, die solche Niederträchtigkeiten zur Nachahmung empfiehlt. Rumänien. Jassy, 8. Nov. Unwillkürlich und von selbst drängen sich uns die Fragen auf: Leben wir in dem neunzehnten, dem Jahrhunderte der Aufklärung, oder in dem der Kreuzzüge "? Leben wir unter Europäern oder Kannibalen"? Haben wir Gesetze oder nicht"? Haben wir Gewissensfreiheit oder haben wir keine"? Und diese Fragen sind schwer zu beantworten. Wohl garantirt die Constitution einem jeden Staatsbürger Rumäniens Gewissensfreiheit; wohl legen die bestehenden Landcsgesetze der Ausübung, sei es was immer für einer Religion, kein Hindernih in den Weg. Die Handhaber und Vollstrecker der Gesetze indeß machen genannte Gewährleistungen illusorisch. Und die willkürlichste Eigenmächtigkeit schließt der Fall in sich, von dem ich sprechen will. Der Fall hat in Runiänien, dem Lande der Judenfrefferei und Unwahrscheinlichkeiten, seinesgleichen nicht gesehen. Er steht als ein Unikum da auf dem Gebiete der Judenverfolgung. Vor einiger Zeit brachte der hier erscheinende „Curierul de Jasch" — unsere „Trompeta Earpazilor" — einen ellenlangen Leader, betitelt: „Koscher-Fleifch". In diesem wurde dargethan, daß es unheilbringend und gefahrdrohend sei, wenn man es zugeben sollte, daß die Juden, gemäß ihrer rituellen Vorschriften, Hornvieh schlachten können. Die^Gelehrten des „Curierul" erklärten diese Art von Schlachten als Thierquälerei und führten unserem Gemeinderathe zu Gemüthe, daß man es in einem constitntionellen Lande, auf dem classischeu Boden Alt-Daciens, nicht dulden dürfe, daß eine fremde Secte ungestraft das liebe Vieh quäle. Die Gründe, Geschütze gröbsten Kalibers, die „Curierul" zn feiner Beweisführung ins Treffen geführt, entziehen sich ihrer Lächerlichkeit halber jeder Erwähnung. Jene Motive geben nur das traurige Zeugniß, daß der Judenhaß geistig sonst ganz gesunde Menschen fürs Narrenhaus reif machen kann. Wollten wir den Schwulst resumiren, es könnte in den Worten geschehen: „Haut sie nieder, diese Juden, oder schickt sie nach Amerika." Die böse Saat, die „Curierul" ausgestrcut, ist auf fruchtbaren Boden gefallen. Uns liegt die Ausschreibung der hiesigen Municipalität für die Fleischverpachtung vor, die unter Anderem die Bedingung aufstellt, daß der reflectirende Pächter, ein Rumäne reinsten Waffers, oder wenigstens — wenn es anders nicht geht — ein naturalisirter Rumäne sein muß. Das ist die Conditio sine qua non. Ferner wird der Fleischverkauf und die Schlachtung un ganzen Jurisdictionsgebiete der Stadt Jassy nur Rumänen gestattet sein, während Juden von dem Einen und dem Andern ausgeschlossen bleiben. Um dem Werke die Krone aufzusetzen, wird betont, daß Zuwiderhandelnde strafgerichtlicher Verfolgung sich aussetzen. Es ist dies ein Kniff, den nur das verderbenbrütende Hirn eines Rumänen aushecken kann und die Tragweite dieses gemeinderäthlichen Projektes ist, wenn es durchdringt, nicht abzusehen, da Jassy in diesem Falle viele Nachahmerinnen in anderen Communen finden wird. Die Juden müssen also entweder das Fleisch essen, das ihnen der Entrepreneur bietet, oder sich des Fleischgenusses bei Zeiten entwöhnen, um unfreiwillige Vegetarianer zu werden. Es fällt Ihrem Correspoudenten nicht ein, sich in confessionelle Abhandlungen einzulassen: soviel jedoch verdient coustatirt zu werden, daß besprochenes Project ein trauriges Symptom, ein schlagender Beweis dafür ist, daß die Judenverfolgungen, anstatt wie bisher parteiischer, fast möchten wir sagen, geschäftsmäßiger Natur zu sein, nun auch eine confessionelle Färbung bekommen.

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