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Der Israelit · 1872-09-11 · Heft 37 (11.9.1872) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 37 (11.9.1872)
Date
1872-09-11
Page
– (sequence 2)
Language
German
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Für das Großherzogthum Posen kennt dieses Ge- | setz noch den Unterschied zwischen naturalisirten und! nichtnaturalisirten Juden. Die Bestimmungen über die nichtnaturalisirten Juden sind noch vollständig mittelalterlich : Kein Staatsamt, kein Communalamt, kein Lehramt, kein Bürgerrecht, Beschränkung in dem Wohnsitz und in den Gewerben u. s. w. Alle die erwähnten mittelalterlichen Bestimmungen des in Rede stehenden Gesetzes sind, Gott sei Dank, in i neuerer und namentlich in neuester Zeit außer Uebm.g - gekommen. Dagegen ist Tit. 2, welcher Bestimmungen j über Unterrichtsangelegenheiten und Cultus der Juden! enthält, noch in voller Kraft. Aber auch diese Bestimmungen sind den Verhältnissen der Gegenwart nicht | mehr angemessen. Namentlich ist es der §. 35 des in! Rede stehenden Gesetzes, welcher aus den Glaubensge-; Sofien in Preußen vielfach schwer lastet und besonders - in den großen zahlreichen Gemeinden, in welchen die! Mehrzahl der Israeliten dern echten, unverfälschten und unverkürzten Judenthum untreu geworden ist, der Bildung von autonomen orthodoren Gemeinden hemmend entgegcntritt. Dieser Paragraph lautet: „Die Juden sollen nach Maßgabe der Orts- und Bevölkerungsverhältnisse dergestalt in Synagogengemeinden (Judenschastenvereinigt werden, daß alle innerhalb eines Synagogenbezirks wohnenden Juden einer solchen Gemeinde angehören." Bei einer etwaigen Revision dieses Gesetzes ist es namentlich dieser Paragraph, welcher vollständig aufgehoben werden nruß, da er einen der prerlßischen Verfassung ebenso wie der Reichsversassung entgegenstehenden Gewissenszwang involvirt.. Wie die Verhältnisse jetzt liegen, muß jeder Israelit der betreffenden Gemeinde seines Wohnortes oder seines Bezirkes angehören und demgemäß Steuern bezahlen. Durch §.51 bleiben die auf den Cultus bezüglichen innern Einrichtungen in jeder einzelnen Synagogengemeinde der Vereinbarung des Vorstandes und der Repräsentanten überlassen. Wenn also die durch die Majorität der Gemeinde erwählten Vorsteher und Repräsentanten sich dahin einigen , den jüdischen Cultus zu ändern, die jüdischen Neligionsgcsetze zu verletzen, Schechitah, Mikwah rc. abzuschaffen, dagegen eine Orgel in die Synagoge einzuführen, mit großem Kostenaufwande Organisten und Sänger anzustcllen, so muh die orthodoxe Minorität zu all diesein Firlefanz beisteuern, während sie die Befriedigung.ihrer wirklichen religiösen Bedürfnisse innerhalb der Gemeinde nicht findet, diese vielmehr mit großen Kosten herzustcllen gezwungen ist. Da ferner die Anstellung der Rabbincn und anderer Cultusbcamten lediglich von dem Vorstande und den Repräsentanten abhängr, so muß die orthodoxe Minorität häufig dazu beisteuern, daß solche Cultusbcamten, welche das Gottesgesetz öffentlich und heimlich verletzen und auf die Zerstörung des Judenthums hiuwirken, in Ruhe und Gemächlichkeit ihre reichen Pfründen genießen können. Eine eigentümliche Bestimmung enthält der §. 53, und es wundert uns in der That, daß von dein in deniselben Vorgeschriebeuen noch niemals Etwas verlautet hat. Dieser Paragraph lautet: „Entstehen innerhalb einer Synagogengemeinde Streitigkeiten über die innern Cultuseiru ich'tungen, welche auf Bildung einer neuen Synagoge abzielen. so sind die Minister der geistlichen :c. Angelegenheiten und des Innern ermächtigt, auf den Antrag der Interessenten eine Begutachtung der obwaltenden Differenzen durch eine zu diesem Zwecke einzuietzende Commission eintreten zu lassen. Kann durch den Ansspruch der Commission der Conflict nicht ausgeglichen werden, so haben die Minister unter Benutzung des von der Commission abgegebenen Gutachtens darüber Anordnung zu treffen, mit welcher Maahgabc entweder die Einrichtung eines abgesonderten Gottesdienstes oder die Bildung einer neuen Synagoge zu gestatten ist. Zugleich haben dieselben mit Ausschluß des Rechtsweges zu bestimmen, welcher Theil im Besitz der vorhandenen Cnltnseinrichtnngen und des Vermögens der Synagogengemeinde verbleibt." Als Cnriosum tvollen wir noch anführen, daß der §. 71 des in Rede stehenden Gesetzes d:e Anstellung ausländischer Inden als Rabbiner, Synagogenbeamte, Gewerksgehilfen, Gesellen, Lehrlinge oder Dienstmägde bei Strafe von 300 Thalern oder verhältnißmäßiger Gefängnißhaft verbietet. Unsere Leser sehen, daß dieses Gesetz in politischer und socialer Beziehung längst antiquirt ist. Möge ihm ein gleiches Geschick in Bezug auf seine Bestimmungen über Gemeinde- und Cultusverhältnisse baldigst zit Theil werden, damit unsere orthodoxen Glaubensgenossen in Preußen die religiöse Freiheit nicht länger zu entbehren brauchen. Literarischer Bericht. .ff Das Verhältnis von Flavins Josephus zur Bibel und Tradition. Jnaugural - Dissertation zur Erlangung der philosophischen Doctorwürde bei der Phil. Facultät der Universität Erlangen, eingereicht von Gustav Dachauer. Erlangen 187 l. Flavins Josephus, dessen Name Joseph hen Machia war, schrieb vier Werke in griechischer Sprache. Das beste unter ihnen, ist unstreitig seine Verteidigung des jüd. Volkes und seiner Geser-e gegen die Angriffe des Alexandriners Apion. „Die jüdischen Alterthümssr" waren der Zeit nach sein zweites Werk. Er theilt es in 20

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