Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 37 (11.9.1872)
- Date
- 1872-09-11
- Page
- – (sequence 1)
- Language
- German
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XIII. Jahrgang. jyg »7. Der Israelit. Gin Kenlral - Hrgan für das orttjodore Iudenthum. HerauSgegeben von Dr. Lehmann in Mainz. Mittwoch, den 11 September 5632 (1 872). Diese Zeitung erscheint wöchentlich einmal, Mittwochs, in mindestens 2 Bogen. Preis de» Jahrgangs 3 Thlr. pr. C. oder fl. S. 15 kr. rh. Man abonnirt ganzjährig, halbjährig oder vierteljährig. Alle Buchhandlungen und Postämter nehmen Bestellungen an. Inserate 2 Sgr. die Petitzeile oder deren Raum. Oesterreichische Banknoten laut EourS. Directe Francozusendung unter Streifband pr. Jahrgang 4 Thlr. pr. C. oder 6 fl. österr. an die Expedition franco einzusenden. Inhalt. Leitende Artikel: DaS preußische Judengesetz vom Jahre 1847. — Literarischer Bericht. — Zeitungsnachrichten und Correspondenzen: Deutschland: Gießen. Stuttgart. Emmerich. Schneidemühl. — Defterr.- Ungar. Monarchie: Pesth. — Rumänien: Bukarest. — Frankreich: Paris. Montpellier. — Rußland: Petersburg. - Australien. — Feuilleton: Der Fürst von Coucy. Anstatt der Mettage: Leitender Artikel: Religiöse Belehrung im jüdischen Familienkreise. Zeitungsnachrichten und CorrespondenrenDeutschland: Stuttgart. Eßlingen. Hamburg. Italien: Rom. — Türkei. — Feuilleton: Jerusalem. Anstatt der missenschaftttche« Aeitage: Der große PapyruS Harris. — Erwiderung. — Duplik. — Gratz' Hypothese über die Entstehung des Kanon. — Leitender Artikel. Kar preußische Mevgesrh vom Jahre 1847. M a i n z, '2. September. Wir haben seit einiger Zeit wiederholt die durch die Zeitungen laufenden Notizen gebracht' daß das in der Ueberschrift bezeichnte Gesetz aufgehoben oder einer gründlichen Revision unterzogen werden soll. Cs ist daher wohl an der Zeit, dieses Gesetz einer ausführlichen Besprechung zu unterziehen. " Nach der Ansicht gediegener Rechtskenner hat das in Rede stehende Gesetz schon lange keine Giltigkeit mehr. Es ist durch die Verfassung des preußischen Staates längst antiqnirt. Nichtsdestoweniger gilt es in Preußen für mancherlei Verhältnisse noch immer als Norm, und ist die definitive Aufhebung desselben dringendes Bedürsniß. Wenn man das Gesetz durchlieft, so sollte man kaum glauben, daß seit dem Erlaß desselben kaum eist Vierteljahrhundert verflossen; so viel mittelalterlicher Schutt ist darin aufgehäuft. In diesem Gesetze werden die Juden von allen mittelbaren und unmittelbaren Staatsämtern ausgeschlossen, mit denen richterliche, polizeiliche oder erccutive Functionen verbunden sind; die Anftellungsfähigkeit der Juden als Professoren und Lehrer wird auf ein Minimum beschränkt. Rechte werden den Juden sehr wenig, dagegen Lasten sehr viele zuerkannt. So darf der jüdische Rittergutsbesitzer nicht die mit seinem Gute verbundene Gerichtsarbeit und Polizei ausüben; er muß aber die dafür entfallenen Kosten bezahlen. Wenn einer Gemeinde das Patronat zufteht, so - können deren jüdische Mitglieder an der Ausübung desselben nicht theilnehmen; sie müssen aber die damit, verbundenen Reallasten von ihren Besitzungen tragen; sie müssen alle Abgaben zur Erhaltung der Kirchensysteme bezahlen. Während für alle christlichen Bekenntniffe in Preußen die religiöse Eheschließung obligatorisch ist, wurde für die Juden die Civilehe eingesührt, damit nur ja nicht der RadSiner ein Civilstandsregifter zu führen habe und sein Amt dadurch den Charatter eines Staatsamtes erhalte.