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Der Israelit · 1872-09-04 · Heft 36 (4.9.1872) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 36 (4.9.1872)
Date
1872-09-04
Page
– (sequence 18)
Language
German
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7 78 C e ft e r r. -Ungar. M o u a r ch i e. | Wien, 29. Aug. Dem Obmannedes von den! gesetzt.MM.JMn. gewählten..Comite's wurde von der hohen k. k. Statthalterei ein Erlaß zugestellt, nach dem Sr. Excellenz der Herr Minister für Cultus und Unterricht dem Gesuche und die Bewilligung zur Errichtung einer autonomen orthodoxen isr. Cultus-Gemeinde für Wien und Umgebung keine Folge zu geben befunden, weil diesem Begehren die Bestimmung des § 3 des im Jahre 1867 vom Ministerinm des Cultus und des Innern genehmigten Statuts der Wiener isr Cultusgemeinde entgegensteht — zu einer Abänderung dieser Statutsbeftimmung aber die Voraussetzungen nicht vorhanden sind. So schmerzlich dieser Erlaß für uns ist, so hat derselbe doch auf Diejenigen, die er zu einer mit ihrenl Gewissen unvereinbaren Cultussteuerentrichtung verurteilt, keineswegs dcprimirend eingewirkt. Der Muth der Orthodoxen ist durch jenen Bescheid nicht gebrochen; sie erkennen wohl, daß ihr Kampf gegenwärtig erschwert ist - erblicken aber eben in dieser Schwierigkeit die Aufforderung, mit erneuter Energie für ihren Glauben, für ihr Recht, für ihre Gewissensfreiheit einzustehen. Sie sind nicht im Stande zu begreifen, wieso in dem erhaltenen Bescheide das vor Promulgirung der Staatsgrundgesetze genehmigte Statut der hiesigen Cultusgemeinde über den die volle. Glaybens- und Gewissensfrerheit gewährleistenden Artikel 14 der Staatsgrundgesetze gestellt werden konnte. Sie haben aber die Zuversicht, daß, so lange in Oesterreich die Staatsgrundgesetze Geltung haben, sie nicht gezwungen werden können, einer Cultusgemeinde anzugehören, welche, die Grundsätze verleugnet, ohne die nach der Anschauung der gesetzestreuen Juden eine isr. Religionsgemeinde gar keine Existenzberechtigung hat. Die hiesigen Orthodoxen werden daher zur Erringung ihres Rechtes die Wege einschlagen, die ihnen auf dem Boden der Staatsgesetze geöffnet sind, und werden unzweifelhaft das Mittel finden, sich von den Fesseln zu befreien, mit denen der hiesige Cultusgemeindevorstand sie umklammern möchte. Wien, 30. August. Dem „Wiener Tagblatt" wird von hier geschrieben: „Die jüd. Orthodoxen in Wien haben, wie bereits gestern gemeldet, eine Eingabe an das Cultusministerimn gerichtet und in derselben unl die Bewilligung zur Errichtung einer autonomen orthodoxen Israel. Cultusgemeinde für Wien und Umgebung nachgesucht. Das Cultusministerium hat nun laut Erlaß vom 2. d. M. Zahl 8836 jenem Gesuche keine Folge „zu geben befunden," „weil — wie es in der Erledigung wörtlich heißt — dem Begehren die Bestimmungen des §. 3 des im Jahre 1867 vom Cultusnünisterium und vom Ministerium des! Innern genehmigten Statuts der Wiener israel. Culi tusgemeinde entgegenstehen, zu einer AbänderuilM diHex! Stayltsbesiimmungett^ abet die Vöraussetzimaen mchk vör-! handU find." Wir haben es da, wie man sieht, wieder mit einem Fall zu thun, der im auffallenden Widerspruche mit den Staatsgrundgesetzen steht. Nach den Staatsgrundgesetzen kann kein Bürger zu einer religiösen Handlung gezwungen werden: dagegen besteht das obencitirte Statut der israel. Cultusgemeinde zu Recht, kraft welchem im §. 3. jeder in Wien ansässige Israelit gezwungen ist, die ihni auferlegte Cultussteuer zu entrichten. Nach dem Staatsgrundgesetze also kann man wohl zu einer religiösen Handlung nicht gezwungen werden. wohl aber ist man nach deni Statut wieder verhalten, die Steuer bei einer Religionsgemeinde zu entrichten, der man durchaus nicht angchören will. Darin liegt doch der auffallendste Widerspruch, den man sich denken kann, und es ist wahrlich bereits hohe Zeit, daß der Cultusminister, Herr von Stremayr, sich endlich einmal daran mache, sein Versprechen zu erfüllen und jene Gesetze vor's Haus zu bringen, die geeignet sind, eine Regelung der religiösen Verhältnisse herbeizuführen, Gesetze, die mit dem Staatsgrundgesetze in Einklang zu bringen sind. Was speciell den in Rede stehenden Fall betrifft, so wären wir der Ansicht, daß mit dem Religionszwang naturgemäß auch der Steuerzwang entfallen müßte. Hauptsächlich hätte sich der Staat jeglichen Einflusses auf das innere Getriebe einer Cultusgemeinde vollends zu enthalten, dürfte insbesondere nicht den Gemeinden seinen Schutz gewähren, der ihnen bis jetzt zur Verfügung stand. Wenn heute ein Mitglied dieser israel. Cultusgemeinde die Entrichtung der ihm auferlegten Steuer versagt, so steht der Gemeinde in gleicher Weise wie dem Magistrate das Rechtsmittel der sofortigen Execution zu. Dieses Rechtsmittel nun muß unscrs Erachtens der Gemeinde genommen werden, denn es liegt darin der moralische Zwang für das Individuum, Angehöriger einer Religionsgenoffenschaft zu sein, der er vielleicht nicht angehören will. Die Cultusgemeinden würden freilich Mord und Zeter schreien, wenn ihnen der Staat den bisherigen Schutz versagen würde, sie würden sich darauf beritten, daß mit einer ähnlichen Bestimmung der ganze Bestand der Cultusgemeinde in Frage gestellt wird. Allein indem der Staat erklärt, daß Niemand zu einer religiösen Handlung gezwungen werden kann, muß er auch andererseits der Gemeinde wieder jegliches Mittel benehmen, durch welches sie dem Individuum einen religiösen Zwang auferlegen kann. Das ist die Logik der Thatsachen, dagegen wird sich vergeblich etwas Stichhaltiges einwenden lassen. Ob die Cultusgemeinde bestehen kann oder nicht, das hat den Staat nicht zu kümmern, das ist Sache der Gemeinde. Sie allein mag in ihrer autonomen Verwaltung und Gebahrung Alles das thun, was sie zu ihrer Selbsterbaltung für unumgänglich noth-

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