Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 36 (4.9.1872)
- Date
- 1872-09-04
- Page
- – (sequence 11)
- Language
- German
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771 Die gcsetzestreuen Juden werden sich aber durch so erbärmliche Mittel, durch eine so schamlose Heuchelei nimmermebr tauschen lassen. Do lange die Beschlüsse des hiesigen Cultus-Vorstaudes nicht von demselben öffeutlich als Abfall vom Judeuthum erklärt, widerrufen und aufgehoben w -rdeu: tragt die Wiener Israel, Eultusgcmeinde, wenn auch die gestrichenen Gebetstücke wieder eingefübrt werden sollten, den Charakter des Abfalles voin JudeurbnlN, können und dürfen sich gesetzestreue Juden nicht mir derselben vereinen/ Die diesigen Orthodoren werden sich auch von der Zwangsmaßregel der Eulkusstener-Erecution, durch deren Erwirkung und Ausführung,der hiesige Cultusvorstand gezeigt, mit welchem Ernste und welcher Aufrichtigkelt er das Princip der Gewissensfreiheit zu wahren bestrebt ist, nicht einschüchtern Lassen. Sie vertrauen auf die Gerechtigkeit ihrer Sache: sie wissen, daß in einem Staate, durch dessen Grundgesetze jedem Bürger Gewissensfreiheit verbürgt iü, die Bekenner einer Religion nicht gezwungen werden können,' Eultussteuern an eine Eultusgemeinde zu entrichten, die durch ihre liturgischen Beschlüsse den Abfall von der angestammten Religion bekundet hat. Pierhundert Rabbinen haben durch ihre Colleetiverklärung ausgesprochen, das; die Beschlüsse der hiesigen Gemeinde einen Abfall vom Juden hum involviren, und daß nach jüdischer Lehre jede Steuerleistnug an jene Gemeinde verboten ist. Ein solches Votum kann eine Regierung, welche allen Staatsangehörigen Gleichberechtigung und Gewissensfreiheit gewährt wissen will, nicht ignoriren. Die Eonsequenzen jenes Votums werden auch außerhalb Wiens, werden in den weitesten Kreisen praktische Geltung erlangen. Denn da jener Colleetiverklärung gemäß der gesetzeskreue Jude mit Personen, die sich einer solchen in den Beschlüssen der hiesigen Enlknsgenieinde liegenden Apostasie schuldig gemacht, nicht in einem religiösen Gemeindeverbande bleiben darf und kann; da ferner die Mitglieder des Rabbinats- Collegiums der hiesigen Gemeinde durch das Verbleiben in ihrem Amte oder durch Annahme ihres Postens nach Durchführung jener Beschlüsse an dem in jenen Neuerungen liegenden Abfalle vom Judenthnm panicipireu: ist es selbstverständlich, daß die Mitglieder jenes Rabbinats- Collegiums nach jüdischem Religronsgesetze zur Ausübung rabbinischer Functionen nicht qualificirt sind, daß daher die rey, dre nw?n, Die seit einigen Jahren öfters hier vorkomnlenden Aufnahmen von tn'->s, die von dem Rabbinals-Collegium der Wiener Eultusgemeinde vorgenommen werden, ungiltig sind. Kein gesetzestreuer Rabbiner kann einen der oben erwähnten, vom Rabbinats-Eollegium der hiesigen Cultusgemeinde nach Durchführung der bekannten Beschlüsse vorgenommenen Akte als legal betrachten. Wenn auch der hiesige Cultusvorstand in seinem Streben, das Auftreten der Orthodoxen als grund- und gegenstandslos erscheinen zu lassen, die 2"n begonnene Heuchelei fortsetzen und ferner noch Gebetstücke, die mir jenen Beschlüsse.. in Widerspruch stehen, vegetiren lassen sollte; ja selbst wenn mau es opportun finden würde, sammtliche aus der hiesigen Tempelliturgie verbannten Gebete allmählich wiedcraüfzunehmen: tonnte hierdurch das Verhältnis; der gesetzestrcuen Juden zu der hiesigen Cultusgemeinde und deren Functionären nicht verändert werden: liefert vielmehr, so lange jene Beschlüsse nicht vom Cultusvorstaude vollständig annullirt werden, jede Wiedereinführung der durch dieselben perhorreszirten Theile unserer Liturgie den Beweis, daß dem hiesigen Cultusvorstaude für Geld und seinen vermeintlichen Vorstands-Nimbus auch die angeblichen Principien feil find, auf denen feine die Gotlesoffenbarung leugnenden Neuerungen beruhen. —h— Wien. Ein Regierungserlaß in Bezug auf die Eonstitnirung einer selbstständigen orthodoren Gemeinde in Wien hat uns in unseren schönsten Hoffnungen getäuscht. Wir wurden mit unsern berechtigten Forderungen vom Cultusministerium abgewiesen. In Oesterreich, wo man in letzter Zeit wirklich in erstaunlicher Weife vorgeschritten und lxn Errungenschaften der Jetztzeit, den Jde.n über Menschenrechte und Gewissensfreiheit die vollste Anerkennung zollt, hätte man dies nicht erwartet. Das Cultusministerium hat die Stimmen von 400 Rabbinen, von denen 300 in Oesterreich Angestellte sind, die ihre diesbezüglichen Gutachten im Sinne der Wiener Orthodoren abgegeben, ganz überhört. Jeder lovale Mensch staunt darüber, daß Solches möglich gewesen. Ist denn „Gleiches Recht für Alle," nnr^ein leerer Wahn, oder sollte in einem constitntionetten Staate, nicht jede Gelegenheit benutzt werden, um „Gleichheit vor dem Gesetze" nachdrücklich durchzusühren? Die Wiener Orthodoren fühlen sich beeinträchtigt durch das Vorgehen des Gemeindevorstandes in Veränderung des alten Ritus, bezeichnen die Vorstands-Mitglieder als Laien in dieser Beziehung und daher incoinpetent, die belr. Veränderungen vorzunehmen, sammeln Gutachten von 400 Rabbineu, worunter die größten jüdischen Autoritäten, und petitioniren beim Eultusministeriuiu um die Erlaubnis;, sich von der Gemeinde aus dem Grunde loszusagen, um eine selbstständige Gemeinde mit altem Ritus bilden zu dürfen, und werden rundweg abgcwiescn. Ist es möglich, daß irgend ein logisch-denkender Arensch der Ansicht sei, baß man sich auch in Gewissenssacheu niajorisiren lassen muß? Die Orthodoren verlangen das Recht, das man ihnen vorenthält, verlangen von ihren Gegnern Toleranz, mit der diese zu jeder Zeit den Mund füllen. (Nachbemerkung der Redaction: Wir fühlen uns veranlaßt, obiger Correspondenz Folgendes hinzuzufügen: Es ist allerdings deprimirend und für die herrschende Richtung in Oesterreich nicht gerade rühmlich, daß die Wiener Orthodoren abschlägig sind beschieden worden.