Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 34 (21.8.1872)
- Date
- 1872-08-21
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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gebende, verwaltende und executive Behörde, darüber hinaus kauni eine Appellation denkbar war. Sprichwörtlich hieß es daher: „Kohol darf ein Koach thun," d. h. Gewalt geht vor Recht. Seit 1863 ist die jüd. Gerichtsbarkeit und soweit auch jene autonome Stellung beseitigt. In Folge der politischen Zustände des Landes aber lebten wir in einem höchst unerträglichen Provisorium: dieses ist nun durch die Genehmigung des Statuts beseitigt, und dürfen wir hoffen unb erwarten, daß bei dem friedliebenden Character unserer Gemeinde bei den jetzt vorzunehmenden neuen Wahlen des Borsteher- und Repräsentanten-Collegiums ein einheitliches Streben sich kund geben wird. Altona. Die Commission zur Berathung über die künftige Gestaltung der Gemeindeschule hat sich bereits in ihrer Majorität für die Erhaltung derselben ausgesprochen. Die Präsentations-Commission für die Wahl eines Oberrabbiners wird, nachdem jetzt die Nachwahl für Herrn M. H. Goldschmidt, welcher die Wahl nicht annahm, ftattgefunden hat, ihre Thätigkeit baldigst beginnen. Altona, 16. Aug. Zur Ergänzung meines Berichtes vom 9. d. M. übersende Ihnen abschriftlich einen Artikel aus der „Hamburger Reform", woraus Sie ersehen, daß die Regierung gegen das Majoritätsvotnm sich entschieden hat. Wenn ich auch gegen die Richtigkeit dieses Artikels momentan keinen Zweifel zu hegen habe, so scheint es mir doch kaum glaublich, daß die Regierung die Beschlüsse der Majorität ganz unbeachtet gelassen; wahrscheinlich ist cs, daß hierbei ein Vermittelungsvorschlag stattgefunden habe. Für heute kann ich Ihnen also nur zur näheren Jnstruirung den erwähnten Artikel mittheilen, derselbe lautet: „Das Gemeinderegulativ der hiesigen hochdeutschisraelitischen Gemeinde, wie solches vor reichlich einem Jahre entworfen worden, ist von der königlichen Regierung bestätigt, und zwar sind, dem Vernehmen nach, diejenigen Punkte, über welche innerhalb der Gemeindeverwaltung eine Uebereinstimmung nicht zu erreichen war, im Sinne der freiheitlichen Richtung entschieden. Die erwähnten Punkte dürften insbesondere in zwei Hauptbestinnnungen zu suchen sein, wie sie in den §§ 1 und 65 des Statuts enthalten und gegen welche Minoritätsgutachten abgegeben worden sind. Der ß 1 des Entwurfs bestimmt nämlich: Die jüdische Gemeinde umfaßt alle im Stadtkreise Altona wohnenden Israeliten^ mit Ausnahme der portugiesischen Juden. Die traditionellen Bestimmungen des Judenthums sind für die Gemeindeangehörigkeit maßgebend. Die Minorität will den letzteren Passus ganz aus dem Statut weglassen und allenfallsige Bestimmungen hierüber der Gesetzgebung überlassen. Zn dem § 65, welcher die Oberaufsicht über die cultuellen und rituellen Angelegenheiten denr Oberrabbiner übertragen will, hat die Minorität beantragt, daß von dem Oberrabbiner ein schriftliches Gutachten eingeholt werden solle über alle den öffentlichen Gottesdienst betreffenden Anordnungen, über alle von den Gemeindebeamten in religiösen Angelegenheiten zu treffenden Bestimmungen und endlich über die Anstellung von Vorbeter und Schächter, und daß bei einer von dem eingeholten schriftlichen Gutachten abweichenden Entscheidung der Gemeindeverwaltung (7 Aelteste und 15 Repräsentanten) es eines gleichen Beschlusses bei einer nach Verlauf von vier Wochen vorzunehmenden zweiten Lesung bedürfe. Durch die Bestätigung dieses letzteren Vorschlages wird den Beschlüssen der Gemeindeverwaltung nichts von dem Ernst und der reiflichen Ueberlcgung genommen, welche für die Mehrzahl der Gemeindemitglieder so hochwichtige Dinge erheischen, wohl aber der Oberrabbiner eines Veto's entkleidet, welches der frühere Oberrabbincr allerdings besessen, aber in so schroffer Weise nie zur Geltung gebracht hat. Oppeln, O.-S, 15. Aug. Ein Factum, das Gebühren der heutigen Rabbiner zu beleuchten, wird wohl < . ' <: .c... Blättern finden. Herrn ein K sich wergerre uuv weil es ihm nicht passe, sein Kind quälen zu lassen, da er davon nichts halte. Unser Rabbiner Herr vr. Wiener hat nun dieser Heldenthat die Krone aufgesetzt; er hat verflossenen Sabbat, nachdem er Versuche gemacht haben will, den Vater zu bestimmen, den religiösen Akt vollziehen zu lassen, bei aufgerolltem r'o die Eltern des Kindes und das Kind selbst eingesegnet und dasselbe statt der rb’3 mit dem Namen „Richard" benannt. Diese Einsegnung soll die Beschneidung ersetzen. Herr vr. Wiener spricht in seinen Predigten immer davon, daß man den gesunden Kern im Judenthum von der faulen Schale befreien wolle; ist etwa rv-’o n-yo auch Schale? Kann denn ein ohne irgend vorliegenden Grund unbeschnitten gebliebenes Kind als jüdisch eingesegnet werden? Die gerechte Entrüstung über diesen Fall ist hier eine allgemeine; selbst die äußersten Reformer in der Gemeinde sprechen ihren Unwillen darüber aus. Herr vr. Wiener ist bekanntlich ein Haupt-kameur der berüchtigten Augsburger Synode. Gebweiler (Elsaß). Am jüngsten Freitag fand hier die Einweihung der Synagoge durch eine einfache religiöse Ceremonie statt. Der Bau dieses.Bethauses, bereits vor drei Jahren begonnen, wurde leider durch die Kriegsereignisse unterbrochen und verspätet. Endlich vermochte die isr. Gemeinde, Dank den freiwilligen Beiträgen ihrer Mitglieder, den Beisteuern der Stadt und des Staates und einem großmüthigen Ge-