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Der Israelit · 1872-07-10 · Heft 28 (10.7.1872) · page 18

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 28 (10.7.1872)
Date
1872-07-10
Page
– (sequence 18)
Language
German
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626 *** Wecenston. Dr. M Duschak, Schulgesetzbuch und Methodik der alten Israeliten, nebst einem geschichtlichen Anhänge und einer Beilage über höhere israelitische Lehranstalten. Wien 1872. (Braumüller.) 8". IX. 179 Seiten. Diese Schrift ist insofern eine Tendenzschrift, als der Vers, an den Talmund anknüpfend feine Ansichten über Pädogogik darlegt, um für die Gegenwart, insbesondere für den Oefterreichisch-Ungarischen Staat, die Rothwendigkeit und die Berechtigung einer zeitgemäßen wissenschaftlichen Bildung darzuthun. Es dürfte das Ganze als eine Einleitung zu dem am Ende des Buches sich befindlichen vom Vers, abgegebenen Gutachten „über Aufforderung der mährischen Statthalterei, die höheren israelitischen Lehranstalten betr.", anzusehen sein. Was die nähere Einkleidung des Buches betrifft, so geht der Vers, zuerst den §. 245 des Ioreh Deah satzweise durch, knüpft an jede Bestimmung sowohl historische Erläuterungen als auch für die Gegenwart praktische Winke, stellt dann mehrere Regeln unserer Weisen über Methodik aus dem Talmund zusammen, dieselben für die jetzige Praxis verwerthend, reiht daran einen geschichtlichen Ueberblick über die jüdischen und nichtjüdischen schulen und schließt daun „pia desideria" für die Jetztzeit, wo sich dem Vers. Gelegenheit bietet über mögliche Berbesferung der Gesetzgebung zu sprechen, und seine Ansicht über die Frage der Consessionsschulen darzulegen. Als Beilage ist endlich das oben schon erwähnte Gutachten gegeben. Wir erlauben uns jetzt, uns das Werk des Herrn Duschak etwas näher anzusehen und beginnen mit dem letzteren Theile der Wichtigkeit der Frage' halber, die darin behandelt wird, zuerst: es ist nämlich dre Frage, ob confessionelle oder confessionslose Schulen und die über den Religionsunterricht. Herr Duschak ist von dem, was er über die Eonfessionsschule sagt. so sehr entzückt, das; er S. 137 ff. es für „angemessen" findet zu wiederholen, was bereits S. 80 ff. gesagt worden ist, doch nicht etwa dem Inhalte nach, sondern wörtlich. Und doch, welch' ein Durcheinander, wie viele Widersprüche! Herr D. ist für die couressionslose Schule, Gnd darin hat er insoferne Recht, als die vom Staate gegründete Volksschule die Verpflichtung hat, allen Staatsangeliörigen gerecht zu werden, aber dennoch 'oll in oieser Volksschule Religions-Unterricht, aber kein confessionsloser sondern ein confenioneller ertheilt werden, doch in einfacher Weife <?>. Nun vergleiche man einmal damit folgenden Vorschlag: „In Gemeinden nun, deren Glieder durchwegs oder der großen Mehrzahl nach (sic!) gleicher Eonfission angeboren, wird 'selbstverständlich der Lehrer auch aus derselben Eonsession gewählt, und es kann von confessionellen Schwierigkeiten nicht die Rede sein. In Gemeinden, in welchen verschiedene Confessionen stark vertreten find (sie! I), bleibt es den Gliedern jeder derselben freigestellt, für fi.b eine besondere Gemeindeschule zu beanspruchen, dafern sie sich verpflichten, den dadurch etwa vermehrten Kostenaufwand zu tragein Ist die Errichtung verschiedener Schulen nicht thunlich, dann sind sämmt'liche.Kinder der einen «schule zuzuweisen. Der Lehrer gehört der Confession an, welcher die Mehrzahl der Gemeindeglieder zugcthan ist, dagegen bleibt den Eltern nicht nur die Freiheit, sondern sie haben auch die Pflicht, ihren Kindern Religionsunterricht ihrer Eonfession erstreiten zu lassen. Sofern diese Unterrichts-Ertheilung stattfindet, erchalten sie Dispensation vom Religionsunterrichte in der Gemeindeschule." (S. 143 's.) Schöne pia desideria das, es ist nur zu wünschen, daß sie es auch bleiben. Herr D., der S. 137 den Confessionsschulen den Vorwurf macht, daß sie „Pftanzstätten eines fanatischen und verknöcherten Kirchenthums" werden, wenn „sie sowohl Schüler als Lehrer der fremden Eonfession um jeden Preis ausschließen" , macht hier den Vorschlag. daß der Lehrer der Eonfession angehören müsse, die am stärksten in der Schule vertreten sei. Ist das die confesfiouslose Schule, für welche der Herr Rabbiner in die Schranken tritt? Das ist ja eben das Wesen der confessionslosen Schulen, daß sie bei der Anstellung des Lehrers nur nach der Tüchdgkeit. nicht aber nach dem Glaubensöekenntniß fragt. Weiß denn Herr D. nicht, daß. würde dieser Grundsatz «Gesetz, sämmtlichen jüdischen Lehrern die Aussicht, an' einer Volksschule angestellt zu werden, genommen sein würde, da die Anzahl der christlichen Schüler in jeder der Schulen Deutschlands und Oesterreichs jedenfalls die der jüdischen überwiegt t Und was soll nun aus der Minderzahl derjenigen Schüler werden, und redncirt sich dieselbe gar nur aus einen, die eine Schule besuchen, in welcher die Zöglinge „der großen Mehrzahl nach gleicher Eonfession angehören", in welcher der Lehrer, der „selbstverständlich" aus der Eonfession der Majorität ist, einen consessionellen Religionsunterricht ertheilt? Da soll also die Minderzahl am Religionsunterricht der Mehrzahl theilnehmen. denn der getheilte Religionsunterricht beginnt zuerst da. wo die verschiedenen Eonsessiouen „stark vertreten sind." Was heißt das aber, stark vertreten sein? Wer kann sagen, daß der Religionsunterricht eines einziges Kindes leichter wiege, als der von Hunderten 1 Seit wann wird denn die Berechtigung der religiösen Ueberzengung nach der Zahl gemessen i der Einzelne soll also der geistigen und geistlichen Bevormundung, dem Gewissenszwange unterworfen werden? Und selbst da, wo die verschiedenen Eonfession.".'. in der Schule „stark" vertreten sind, da soll der Lebrer , auch der Eonfession angehören, welcher „die Mehnaul i der Gemeindeglieder zugethan sind," und das nennt

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