Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 26 (26.6.1872)
- Date
- 1872-06-26
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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586 an mir liegt, weil ich vielleicht etwas schwer von Begriffen bin. Herr Dr. A. beginnt damit, daß im vorliegenden Falle ja n«r die Rede sei von religiösen Handlungen, welche die Nähe eines bestimmten Ortes erheischen und darum locale zu verrichten sind. Kein Vernünftiger hat je bezweifelt, daß Gott unsere Gebete zu erhören vermag, wenn auch eiserne Scheidewände uns von ihm trennen. „Wo aber die Nähe des Grabes erforderlich ist, 3'p'in nap py roon ,nnx oap ^y nöitw, da bildet unftvcitig eine Entfernung von 4 Ellen eine Trennung." Nun, ich wage noch immer, dies zu bestreiten. Wieim vorliegenden Falle handle es sich nur um religiöse Handlungen u. s. voA Handelt es sich etwa nicht um Gebet, oder beten wir etwa zu den Frommen und nicht zu Gott, zu ooao# uox^ Die Rabbinen schärfen uns nachdrücklich ein, uns nicht an die Hingeschiedenen zu wenden, sondern an Gott selbst O'pnsn nora, womit sicher and) Herr Dr. A. einverstanden ist. Wir suchen die Grabstätten der Frommen auf, weil wir diese für geweihte, heilige Orte ansehen, geeigneter zum Gebete, resp. zur Erhörung des Gebetes. S. ü"’nxa zu O. Eh. C. 581. §. 17 im Namen des >V',-id, vergl. wunsni3 das. ingl. dtn rn zu Auf. von n"n 'n. Nun, ähnlich verhält es sich mit den Orten, an welchen eine Zchuzahl versammelt ist. Auch diese gelten für Orte, geeigneter zur Erhörung des Gebetes. S. Ber 6. 1. Sanh. 39, 1. Gewisse Gebete, ntsnt?, vnp und dergl. dürfen nur gebetet werden in Verbindung mit einer Zehnzahl. O. CH. 55, 1. Gleichwohl gilt als gesetzliche Bestimmung, wenn eine Zehnzahl diese Gebete betet, darf selbst ein Einzelner, von ihnen häuserweit entfernt , diese Gebete mitbeten, weil die Meinung: p« nrDr-3 una iv hstid Halacha ist, also weil der Entfernte sich in Gedanken an den Ort der Zehnzahl versetzen kann, oder einfacher, weil er als mit der Zehnzahl verbunden angesehen wird. Ich wiederhole nunmehr meine Frage in Nr. 2. warum sollte es mit den Grabstätten anders seinwarum sollte der häuserweit Entfernte sich nicht als mit ihnen in Verbindung stehend ansehen können, um erfolgreicher zu beten E’DEO» ION 7N- Nein! sagt Herr Dr. A., wer O. Ch. 55 ganz ttest, der muß ad oculos das Gegcntheil demonstriren von dem, waSl HerrD. behauptet, da es dort ausdrücklich. heißt, daß jeder vom Vetlocal Entfernte, wenn die Zehnzahl nicht voll ist, solche nicht completiren könne. Warum aber darf er mit der vollen Zahl mitbeten- „Nicht wie Herr D. meint, weil er sich in Gedanken dahin '-ersetzen kann, sondern weil er den Vorbeter rufen hört: sprecht px oder o*o! Warum sollte er dieser Aufforderung nicht entsprechen?" Demgemäß verstehe ich recht. wenn sich erweisen ließe, daß die Ursache der Erlaubniß für den Fernste- \ henden, mitzubeten, darin bestehe, daß er mit der Zehnzahl im Betlocal als verbunden erachtet wird, so würde Herr Dr. A. über meine Beweise nicht so sehr erstaunt sein. Wohl, sehen wir zu! Ich will nicht geltend machen, daß nach Raschi, 'P p ytanrr selbst die Completirung der Zehnzahl durch einen Fernstehenden gestattet, da alle Autoren abweichender Meinung sind. Allein das behaupte ich entschieden, daß — obschon der Fernstehende die Zehnzahl nicht completiren kann — ihm mitzubeten nur deßwegen gestattet ist, weil er als mit ber Zehnzahl verbunden erachtet wird. Wäre die Ursache, wie Herr Dr. A. meint, weil er, abgesehen von der Trennung, der Aufforderung des Vorbeters zu entsprechen hat, warum verbietet denn a-> dieses Mitbeten? Gewiß nur, weil der Getrennte auch der Aufforderung des Vorbeters nicht entsprechen darf, und 3t den Entfernten als getrennt ansieht. Ja schon der bloße Wortlaut nposD nsmo p« beweist, daß der Mitbetende als nicht getrennt angesehen wird. Dies resultirt noch deutlicher daraus, daß eine Meinung das Mitbeten untersagt, wenn ■pro oder poso oi"ay. Aber warum soll der Hörende der Aufforderung des Vorbeters nicht entsprechen? Gewiß nur deßwegen, weil er nunmehr als getrennt gilt. Jedoch wozu mich mit Deductionen abmühen, die immerhin gut oder übel bemäkelt werden können, wenn ich meine Behauptung schwarz aus weiß darthuu kann. In Tos. Erubin 92, 2, Ans. ny^n heißt es wie folgt: wtt piro» {0 avaaopi •öd nosa^ ->0L tPaa m.i tP“i rnayb bo» ro-o rvoyp mas?^aa mm ‘oi nsTiD 'o*n (•rwnpatp aai noyai irjna. Noch nachdrücklicher spricht sich hierüber R. Nissim zu Rosch Hasch. Abschn. 2 gegen Ende aus: *?aa nuy^ pay? n”Q s"a 'dt «virn anajr na*y npDso 3tPt *vasn cy rwnpaw "Ot loiya n"m m»ya mns p« nsmpasr "cn bai dhmj VH3 maiya n"m npDDD nsf’rva prr ^a"nbi pnao nnoy naiyi D'asaitr mary. Ist auch das noch nicht deutlich genug - Vielleicht augenscheinlicher noch wird der Beweis von don rpoa. Hierzu bedarf es eines Ortes, wo sich eine Gesetzrolle befindet; und doch ist dem Fernstehenden unter Bedingungen o*dx rPoa gestattet, obschon hier der Grund des Entsprechens einer Aufforderung gar nicht anzuwenden, da gar keine Aufforderung jtatt hat. Mithin gewiß nur, weil er, als an dem Orte ber Gesetzrolle beftnblich angesehen wird, was zum Ueberflusfe am ma zu O. Ch. C. 131, ß. 7 ausdrücklich sagt: 'oi onoy noiy Ond b*m oyum. Bin ich also in Jrrchum, so freut es mich wenigstens, mich *) Eigenthümlich erschent es, wenn Her Dr. A. in Parenthese bemerkt: „Und dennoch wollen mehrere Capacltäten auch dies nicht gestatten " (Das ' Mitbeten nämlich.) Aber warum? Warum der Aufforderung des Borbeters nicht emsprechen? Gewiß deßwegen, weil sie die Halacha wie r»! 'ixiren und den Fernstehenden für getrennt ansehen.