Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1872)
- Date
- 1872-05-08
- Page
- – (sequence 23)
- Language
- German
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4*7 tigkeit des G.'schen Ausspruchs durch Belege nachzuweisen. Sehen wir uns also noch einmal G's Worte an: „Wir erfahren aus dieser Angabe, was die Pharisäer bewogen hat, diese wunderliche Bestimmung zu treffen, nämlich uni die heiligen Schriften vor Profanisirung zu wahren, was sich eigentlich ebensowenig auf die prophetischen Schriften, wie aut den Pentateuch beziehen kann, da diese seit lange als heilig galten." (S. 160.) Es milß Gr. daran gelegen sein, die Verordnung der Verunreinigung nur als auf die Hagiographen sich beziehend, darzustellen, da sonst das ganze Gebäude, das er so mühsam aufgestellt hat, zusammenstürzt; haben wir dem Gebäude schon die eine Stütze, daß die Bestimmung . vor Profanisirung habe schützen sollen, genommen, so wird es uns eben so leicht sein nachzuweisen, dasz die Voraussetzung, die Bestimmung habe nur die Hagiographen im Auge gehabt, eine falsche sei. Zunächst scheint Gr. auf Seite 160 vergessen zu haben, oder scheint vorauszusetzen, daß der Leser bereits da vergessen, was er S. 150 geschrieben hat. Dort nämlich sagt der Vers, ausdrücklich: „d^>sd schlechthin bedeutet nämlich in der alttalmudischen Literatur die Prophetenschriften, zunächst mit Ausschluß des Pentateuchs, welcher min oder nun ibd, auch schlechthin “isd genannt wird." Nun wird aber die Bestimmung der Verunreinigung in den „alttalmudischen" Stellen gegeben durch die Worte 'oi dhvh ->sdn*), also müßte doch nach Gr.'s eigenen Worten nur der Pentateuch in dieser Verordnung begriffen sein; wie versteht nun Grätz sich selbst? Gehen wir nun die einzelnen betreffenden Stellen durch. Kelim 15, 6: pn dhm ruv pxoöö Q’-'Bon bv, ->cdd, „Alle (heiligen) Bücher wirken verunreinigend außer dem „Bucke der Vorhalle"; dieses „Buch der Vorhalle" ist aber kein anderes als das Pentateuch- Exemplar, aus welchem der Hohepriester am Versöhnungstage die auf das Fest bezüglichen Abschnitte vorgelesen hat; da also dieses „Buch der Vorhalle" von der allgemeinen Anordnung besonders ausgeschlossen wird, so geht hieraus mit voller Evidenz hervor, daß die Verordnung viel mehr sich auf die pentateuchischen als auf die übrigen heil. Schriften bezogen hat^). In Jedajim 3, 5 wird darüber abgehandelt, wie lange ein Buch, dessen meiste Buchstaben verlöscht sind, -noch als heilig in Bezug der Verunreinigung der Hände angesehen wird, und wo der Begriff eines heil. Buches in übgenannter Beziehung beginnet Da heißt es nun, daß wenn in einem verlöschten Buche noch 85 Buchstaben „gleich der Zahl des als selbstständiges Buch angesehenen *) Vergl. Sabim 5, 12; Jedajim 3, 5: 'i:> prmrrirs; Ke- "Ut 15, 6: onss? b; Thosipbta Jedajim C. 2: rbt ics. *) Einige Erklär« lesen Intx 'e „das von Esra geschrievene Pentatmch-ELemplar. Abschnittes J/DJ3 yw (Num. 10, 35. 36) intact feiert, das Buch noch seinen heiligen Charakter bezüglich der Verunreinigung bewahre,' und daß ebenso ein Blatt auS einer Thorarolle, das 85 Buchstaben enthalte, diesen Charakter besitze. (Vergl. dazu Thosiphta Jedajim C. 2.) Sagt uns nun diese Stelle, welche einen Abschnitt aus der Thor» als Gradmesser für den Begriff annimmt, mit welchem der Charakter der Heiligkeit in Bezug der Händeverunreinigung beginnt oder aufhört, nicht ganz deutlich, daß die Verordnung sich in erster Linie auf den Peantatcuch bezieht? Wir könnten hier die Feder niederlegen und unser Richteramt als Rccensent als beendigt auseheu, da wir die Verunreinigungsmaßregel, welche Gr. als eine prophylaktische zur Wahrung der Heiligkeit ansieht, und in ihr einen Kanonabschluß der Hagiographen erblickt, als das hingestellt haben, was sie in Wirklichkeit ist, und somit der Grätzschen Hypothese den Boden entzogen haben - doch wollen wir noch einen Punkt in sein richtiges Licht zu stellen versuchen, ob nämlich, wie Grätz es annimmt, die Institution von der levitischen Verunreinigung durch Berührung der heiligen Schriften und Kanonabschluß identisch seien, ohne uns aus das weitergehende Räsonnement Gr.'S betreffs der Fixirung jenes Zeitpunktes einzulassen; denn, ist einmal nachgewiesen, daß jene Maßregel eine für sich alleinstehende sei, und daß die Frage, ob dieses oder jenes Buch levitisch verunreinige nicht die Frage, ob kanonisch oder nicht kanonisch? nicht in sich schließe, so fällt damit die Bedeutung der ganzen weiteren daran geknüpften RäsonnementS. Wir haben oben schon nachgewiesen, daß die Maßregel der „Verunreinigung" sich auf alle heiligen Schriften erstreckte, ja in erster Linie auf den Pentateuch, Grätz gibt aber selbst zu, daß zu der Zeit, als jene Maßregel beschlossen wurde, Pentateuch und Propheten bereits kanonistrt waren, folglich kann diese nicht soviel wie kanonisiren bedeuten. Allerdings scheint die von Gr. gemachte Jdentificirung beider Vorgänge an Wahrscheinlichkeit zu gewinnen, wenn man sich die Mischnah in Jedajim (III, 5.) oberflächlich ansieht, wo R. Akiba denjenigen, welche das Hohelied in Bezug der Verunreinigung als conttovers a»geben, entgegenhält: bniP'v on*« p^ru k^p Dit>p)Dn top.ohvj dn «Don »Hp v'TP.i tp by D-pnp vip p"n"pi pnp D’znron, und wenn wir Tr. Megillah 7 a. R. Simeon b. Menassiah seine Meinung, daß Koheleth nicht verunreinigend wirke, begründen hören mit den Worten n\i hd'pp bv inosnp »jbo; doch es bedarf nur eines eingehenden Blickes, um den wahren Sachverhalt kennen zu lernen, und all die Illusionen, denen sich Gr. hingibt, zu zerstören. Daß der Grund für die Maßregel der „Verunreinigung" nicht der war, mit demR. Jochanan ironisch die Sadducäer abwies (Jedajim IV, 6), sondern den Zweck, die heiligen Bücher vor dummer Überschätzung,