Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1872)
- Date
- 1872-05-08
- Page
- – (sequence 22)
- Language
- German
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bet in dem benachbarten Bervtus fungirenden römischen Beamten Grund gehabt hätte. Allein im Zusammenhang iuterpretirt, sieht das scrtote jurcs. viel unschuldiger auS und hat wahrscheinlich zur Abwechselung die Stelle des „sciendum est“ einer in der Schritt oft gebrauchten Einleitungsformet, und andrerseits wenn der Verfasser wirklich glaubte, daß die XII. Tafel-Bestimmung dem mosaischen Gesetze abgesehen sei, so mußte er dasselbe nicht noth^ wendig für höher halten, er konnte ihm ja auch blos den Vorzug zeitlicher Priorität geben wollen. Die Stelle Tit. Y. II. al 2. Hoc quidem juris est; mentem tarnen legis Moysis imperatoris Theodosii constitutio ad plenum secuta cognoscitur wonach das theodosische Gesetz dadurch ausgezeichnet erscheint, daß es dem mosaiischen Gesetze vollständig entspreche, kann man ebensogut mit der andern Hypothese vereinen: Nach dieser hat die Schrift den directen practischen Zweck dem mosaischen Rechte für die Rechtsverhältnisse der Christen des römischen Reichs die Oberhand über das römische zu verschaffen, die Bevorzugung beziehe sich nicht auf das Rechtsprincip, sondern nur auf die konsequente Durchführung und practifche Gestaltung. Allgemein verworfen ist jedoch der absurde Gedanke, daß eS für die damals neu berechtigten und installirten jüdischen Advocateu bestimmt gewesen und ebenso daß es ein von einem Juden verfaßtes Tendenzstück sei. Ist aber ein Christ der Verfasser, so ist sehr zu verwundern, daß nur Citate ans dem Pentateuch genommen sind. Der Grund dieser Thatsache ist richtig wohl darin zu finden, daß das mosaische Gesetz als eine zwar göttliche Institution, die aber durch Volkszustimmung acceptirt und sanctionirt wurde — also als ein Gesetz, welches als ein vom Volke bestätigtes auch vom damaligen rechtsphilosophischen Standpunkte den Anforderungen alles guten gesetzmäßigen Rechtes entsprach — bei römischen Juristen ihrem eigenen aus der Selbstbestimmung deS Volkes entstandenen Rechte gegenübergestellt, den Einwand als gegen ein mystisch octroyirteS Recht, dem die Vorbedingung eines gesunden Organismus fehlen, Niederschlagen mußte. Der Autor mag das gefühlt haben, wenn er sich dessen auch vielleicht nicht klar bewußt war. Das Ganze ist als juristische Quelle schon deshalb nicht authentisch, weil seine Redaction in die Zeit des Verfalls der römischen Jurisprudenz (390 n. Chr.) fällt. Außerdem ist der Inhalt, sowohl waS die mosaischen als römischen Rechtsquellen betrifft, ein ziemlich unvollkommener. Denn die Darstellung schließt nicht nur Alles aus, was sich auf Religion, orientalische Sitten und Kriegswesen bezieht, sondern nimmt auch von dem Uebrigen nur dasjenige auf, wovon der Verfasser glaubt, daß es einen Anhalt zur Principienvergleichung bietet. Dabei vermissen wir eine nicht unerhebliche Zahl von Rechtsbestimmungen, die augenscheinlich unter die letztere Kategorie gehören, so z. B. das ganze Obligationenrecht, Eherecht, Pfandrecht, Materien die in beiden Rechten in ausgedehntem Maße entwickelt und wo principielle Differenzen schon im Charakter beider Nationen begründet sind. Den größten Umfang nimmt das Strafrecht ein und hierbei besonders die Vergehen gegen bte Sittlichkeit, wahrscheinlich weil gerade dieser Theil des mosaischen R. eine unerbittliche Strenge und eiserne Consequenz zeigt, die geeignet waren, den nach laxeren Grundsätzen lebenden Römern die Kaiserzeit gründlich zu imponiren. Ueberhaupt ist eine bloße Gegenüberstellung beider Rechte ein unfruchtbares Werk, denn man muß zur richtigen Würdigung des Verhältnisses beider zu einander sich zuerst eine gründliche Anschauung über den Geist des ganzen Pevor juris der Römer gebildet haben. Die Abgrenzung der Grundzüge beider Rechte ceutralisirt sich nach unserer Ansicht ungefähr in der Behauptung : Daß das römische Recht zum Mittelpunkte und Endziel alles rechtlichen Wollens und Handelns das Interesse des Individuums erhoben, während das Judenthum in Concurrenz mit seiner ganzen Staatseinrichtung, die Wahrung des individuellen Interesses, nicht als Selbstzweck sondern nur als Mittel ansieht, wodurch der Mensch der Gottheit dient, das Recht also als die Regelung der menschlichen Interessen nur als Mittel, wodurch man in gesetzsmäßig geordneten Verhältnissen, diesen Beruf in höherem Maße erfüllen könne. Doch das ist eine weitgehende Frage, deren gründliche Beantwortung wir uns für eine selbstständige Darstellung Vorbehalten. Berlin, im April 1872. L. Schlesinger, stud. juris. Kratz' «Hypothese über die Entstehung des Kanon. Von Or. A. Sulzbach. (Fortsetzung.) Wir haben oben vorweg es als unrichtig erklärt, daß die Bestimmung der Verunreinigung sich nur auf die Hagiographen bezogen habe, wie Grätz es seiner Hypothese zu Liebe darstellt,- es ist jetzt unsere Aufgabe, die ünrich-