Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1872)
- Date
- 1872-05-08
- Page
- – (sequence 21)
- Language
- German
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XIH. Jahrgang. Wissenschaftliche Geilage;» Ar. 19 -es Israelit. Eine Schrift aus der römischen Kaiferzeit über das mosaische und römische Recht. L. 8. Die Frage, ob das mosaische Recht in seinen Principien und der Ausbildung der Consequenzen des Princips mit dem römischen in Einklang zu bringen wäre oder welches von beiden den Vorzug verdiene, hat besonders Ende des vorigen Jahrhunderts, im engen Zusammenhänge, mit der regeren Ausmerksamkeit, die man den staatsbürgerlichen Verhältnissen der Juden widmete manche tendenziöse, auch manche in der löblichen Absicht objectiver Wissenschaftlichkeit verfaßte Schrift zu Tage gefördert, nüt wenigen Ausnahmen von sehr zweifelhaftem Werthei). Eine Analogie zur politischen Entfaltung der südlichen Verhältnisse in Deutschland bildet die Einbürgerung christlicher Gemeinden im römischen Reiche zur Kaiserzeit und wie ähnliche äußere Zustände auch fast immer ähnliche Schöpfungen auf dem Gebiete des Geistes Hervorbringen, so haben auch die erwähnten Werte des vorigen Jahrhunderts einen Vorgänger in einer zu Ende des 4. Jahrhunderts verfaßten Zusammenstellung des mosaischen und römischen Gesetzes, die in den Handschriften „Lex Dei“ benannt uns unter dem Titel: „Collatio legum Mosaicurum et Romanorum“ zugekommcn ist. Die Ordnung ist in der Weise, daß mit wenigen Ausnahmen, auf eine Bestimmung aus dem mosaischen Rechte, die ähnlichen aus den Schriften der größten römischen Juristen und den Constitutionen der Kaiser folgen. Wie die maimonidischen Rechtscodisicationen einem dringenden Bedürfnisse nach systematischer Darstellung des jüdischen Rechts genügten, so wurde in Rom bei der Anhäufung der juristischen Sentenzen und kaiserlichen Erlasse lange vor Justinian dem praktischen Bedürfnisse im Gebrauche der Rcchtsquellen durch ordnungsmäßige Zusammenstellung derselben abzuhelfen gesucht. Der Codcr Gregorianus und Hermogeanianus (die Constitutionen von Hadrian bis Diocletian) der für die jüdische Geschichtsforschung wichtige Codex TheodosianuZ2) (d>ie Sonst, von Constantin bis Theodosius II. , Wir werden in nächster Zeit Gelegenheit nehmen, eme Kritik über die vornehmlichen Schriften dieser Gattung zu geben. 2) Enthält neben vielen andern 6onstit. für Juden neu eigenen Titel <16, 8) De Judaeis :c. officielle Sammlung von Theodos veranstaltet), so wi* dessen für denselben Zweck nicht minder wichtigen Ani Hang die „Theodosischen Novellen^)" endlich das unter Justinian redigirte große Corpus juris* * * 4) sind die Resultate dieser Bestrebungen. Die Ordnung aller dieser Sammlungen ist fast durchweg eine nach äußere Momenten festgestellte, während der Ordner der talmudischen Schriften schon trotz der vielgerügten Systemlosigkeit mit richtigem Tacte wenigstens im Großen und Ganzen die innere Seite der Rechtsquellen, nämlich ihren Bezug auf die Lebensverhältnisse zum Ausgangspunkt seiner Ordnung machte. Außer der Absicht einer Codincation als Selbstzweck berräth aber die Collatio 1. M. e. R. noch eine andere, über deren Feststellung hauptsächlich 2 Hypothesen das Uebergewicht erlangt haben: Die eine gibt d.r Schrift. zum Verfasser den Kirchenvater Rufinus und setzt die Veranlassung in die Collision zwischen Christenthum und römischem Bürgerthum, wonach also der Zweck wäre: die Uebereinstimmung der mosaischen und römischen Rechtsprincipien und die vollständige Harmonie beider in der Durchführung zu zeigen, dabei liege die Tendenz des Verfassers deutlich vor, die Suprematie des mosaischen Rechtes, das neben der gleichzweckmäßigen Brauchbarkeit für die menschlichen Verhältnisse wegen seines göttlichen Ursprungs höher geschätzt werden sollte, durch eine Confrontation beider Rechte ad oculos zu demonftriren. Und allerdings bietet eine Stelle einen sicheren Anhalt zu dieser Vermuthung: Nämlich Titel VXII. Pr. heißt es: Quodsi duodecim tabularum leges nocturnum furem onmimodo diurnum autem si se audeat telo dafendere, interfici jubent, scitote Jurisconsulti quia Moyses prius hoc statuit sicut lectio manifestat. Es wird hier also behauptet, daß eine Bestimmung des XII. Tafel-Gesetzes, der anerkannten Grundlage der ganzen römischen Jurisprudenz, ihren directen Ursprung im mosaischen Gesetze habe, ferner könne man in dem „Leitete Jurisconsulti“ deutlich eine Warnung gegen die römischen Juristen mit ihrem Rechte sehen, wozu Rufinus, der in Jerusalem lebte, durch die Anmaßung 3"> Der Cod. Theod. wurde von Valentinian DI. auch für bn3 weström. Reich fonctionirt rnid bestimmt, daß alle in beiden Reichen neu erlassenen Verfügungen als Anbanq unt r dem Titel „Novell t.g 8“ der Sammlung bei gefügt werden sollten, dieses sind die bei uns sogenannten T eodos Novellen auch sie enthalten einen Titel VI. »»« Judai«. 4) In ihm handelt Tit. I., 9 deS Codex: De judaeiB.