Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 19 (8.5.1872)
- Date
- 1872-05-08
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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I.Jahrgang. tftc Beilage zu Nr. 19 des Israelit Leitender Artikel« Adreßtose Wiener Briefe. m. Wien, 22. April. Die Stettin-Magdeburger ochenschrift" hat es verstanden, unsere Neugierde beihres Schlußartikels „über die Vorgänge in Wien" 'U'inlich auf die Folterbank zu spannen. Nun lacht die gute Dame gemuthlich in's Fäustchen, da wir in ijcrcr Erwartung bei dem Eintreffen der Nummer 16 „Wochenschrift" gründlich enttäuscht wurden. Frei- Großes und Wissenschaftliches konnten wir von die- Leite nicht hoffen; dafür glaubten wir mindestens h etwas Pikantes in den Kauf zu bekommen, ch nichts Derartiges! Es enthält der unter der Ueichrift: „Ist eine.Verinittlung der Gegensätze im Junlhum zulässig?" — soeben erschienene Schlußartikel jene von Seiten der Reformer bereits zum Ueberlsie versuchten theologisch - merkantilischen Kniffe, verrge deren sie auf religiösem Gebiete die „Transaktion" blos als zulässig, 'sondern geradezu als im Geiste s wahren Judenthums liegende Pflicht darzustellen chen Die Redaction erwähnten Blattes fühlt es indeß cht wohl, daß dieser Vorschlag einer „Ausgleichmacherei" eder neu, noch überhaupt haltbar sei. Sie wartet danicht lange und sucht die diesem bereits unzähligeal gemachten Vorschläge entgegenstehenden Gründe im vorhinein zu entkräften. Und auf welch' geniale Weise cichieht dies! Sehen wir doch, wie sie an die Lösung ieier höchst undankbaren Aufgabe geht! „Man wird uns," sagt die „Wochenschrift", „v ie lncht entgegenhalten, daß solches Ausgleichen wohl bei Hechts-, Geld-, Jnteressenfragen rathsam und löblich fei, eineswegs aber in religiösen, bei denen es sich objectiv 'm die höchsten Wahrheiten, subjectiv um die heiligsten nd innersten Ueberzeugungen handle'" Man sieht also, daß erwähntes Blatt den unerl'ütterlichen Ein wand gegen jede Transaktion auf älgiösem Gebiete, nachdem dieser von den glaubensreuen Jehudim aller Zeiten stets nachdrücklichst betont als unverrückbares Axiom hingestellt wurde, gründersaßt hat. Doch vermochte all dies nicht, die Heren in Stettin - Magdeburg von dem von ihnen neuerwgs projectirten „Ausgleichs-Geschäfte" zurücktreten zu affen, da ein solcher Einwand — nach der Behaupttmü, Ber der wochenschriftlichen Gelehrten — gerade nach jüd. Anschauung ganz hinfällig. Und wie wird diese angebliche „Hinfälligkeit" erwiesen? Ganz einfach, ohne Aufwand eines wissenschaftlich-gelehrten Apparates und ohne nutzlose Verschwendung von Geist, an dem diese Herren ohnehin keinen Ueberfluß zu haben scheinen. Die mehr komische als interessante Deduction lautet etwa folgendermaßen: In Geldangelegenheit ist ja ein Ausgleich notorisch zulä'fig, trotzdem „die Rechtsfrage um einen Pfennig so wichtig wie die um hundert Silberstücke" — warum sollte nun ein Ausgleich betreffs sog. Ritualfragen nicht noch eher zulässig sein, nachdem bei diesen in zweifelhaften Fällen und bei vorhandenen verschiedenen Ansichten ein Ausgleich (!) meistentheils dadurch zu erzielen ist, daß man beiden Anforderungen zu genügen sucht, oder das Schwerere vollzieht. Und dann darf man doch nicht vergessen, daß im Sinne des Judenthnms auch Geldfragen von eminent religiöser Natur sind, und doch ist ein Ausgleich bei denselben durchaus z n l ä s si g! Dies das Arsenal der gefammten Geistesmaffen, mit denen man den Einwand gegen jeden Ausgleichsmodus auf religiösem Gebiete zum Falle bringen machte. Die Herren sind sich indeß ihres Sieges in dem Maße bewußt, daß sic zu der Conclusion gelangen. wonach beide Gebiete — das materielle und das religiöse — Eins gemeinsam haben: der Richter kann nämlich nur ansgleichen, wenn beide Theile wollen, und auch zwischen unseren heutigen religiösen Parteien ist kein Ausgleich möglich, wenn nicht beide wollen. Daß sie aber wollen, auf Ausgleichsvorschläge hören sollen, das gebietet (?) die Religion! ' Es bedarf wohl keiner eingehenden Erörterung, um zu beweisen, daß Prämissen und Schluß hier in gleichem Grade hinfällig, in gleichem Grade unhaltbar sind. Es ist vollkommen richtig, daß auch Geldfragen eminent religiöser Natur find. Allein mit stattgehabtem Ausgleiche durch spontane Verzichtleistung der streitenden Parteien auf ihre Forderungen und Rechte — hat die resp. Geldfrage denn auch ihre endgiltige Lösung gefunden, wodann natürlich auch deren religiöse Natur gänzlich geschwunden. Dies der Grund, weßhalb bei Geldstreitigkeiten ein Ausgleich nicht blos zulässig, sondern löblich und preiswürdig. Entschieden anders verhält es sich jedoch betreffs 'religiöser Streitigkeiten. Hier können die streitenden Parteien ans ihre Forderungen nicht verzichten, weil diese Forderungen, nicht ihren Rechten, sondern ihren Pflichten entspringen. Daß man aber auf die eige- ^M^flichtcn nicht verzichten kam:, das durfte wohl auch