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Der Israelit · 1872-04-10 · Heft 15 (10.4.1872) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 15 (10.4.1872)
Date
1872-04-10
Page
– (sequence 3)
Language
German
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327 Mit einer so zusammengesetzten Ober-Kirchenbehörde kann das Kirchenvorsteheramt sich namentlich dann nicht einverstanden erklären, wenn es 2. die Machtvollkommenheit ins Auge faßt, welche derselben durch §. 48, Ziff. 19 und 20, eingeräumt wird; denn in dieser Machtvollkommenheit muß das Kirchenvorsteheramt große Gefahren für die Gewissensfreiheit der Einzelnen sowohl alsZ der Gemeinden erblicken. Die Ausdrücke „allgemeine Anordnungen", „allgemeine Gottesdienstordnung", welche diese Stellen des Entwurfs gebrauchen, sind so dehnbahr und vieldeutig, daß es im Belieben der Oberkirchenbehörde liegen wird, das ganze Judenthum aus den Angeln zu heben. Das Kirchenvorstehcramt ist der Meinung, daß unter dem Schutze dieser zwei Bestimmungen Religionslebrbücher eingeführt werden können, welche die Glaubensätze der Synagoge und Belehrungen über gewisse religiöse Pflichten der Israeliten entweder gar nicht, oder tendentiös definirt enthalten, ebenso wie man gedeckt durch diese Ziffern 19 und 20 das traditionelle Gebetbuch ganz oder theilweise beseitigen, die Orgel, die dreijährige Thoravorlesung anbefehlen, das Tragen des Tephillin beim Gebete, das Schofar, das Lulov rc. verbieten, überhaupt die Beschlüsse der Augsburger Synode einführen könnte, wie man sich schon einmal bei einem religiösen Institute auf die Braunschweiger Rabbinenversammlung berufen hat. Solange hiegegen keine Garantie geboten ist, so lange nicht unzweideutig in dem Verfassungsstatut auch das ausgesprochen wird, was die Oberkirchenbehörde auf religiösem Gebiete nicht darf, und diese ihr gesetzte Grenze nicht unserem Gewissen genügt, glaubt das Kirchenvorsteheramt dem Entwürfe sein Einverständniß versagen zu müssen. Das Kirchenvorsteheramt kann sich nur mit einer Oberadministrativ-' und Aufsichtsbehörde einverstanden erklären, nicht aber mit einer solchen, welche gesetzgebende Gewalt auf religiösem Gebiete iibt. Auf diesem Gebiete soll die Gemeinde bei geniigender Aufsicht autonom sein. 3. Die im Vorangehenden angedeuteten Gefahren sind um so größer, da nach §. 50, Abs. 1, gegen den weiteren Rath, dem eigentlich die Befugnisse deS §. 48, Ziff. 19 und 20 zustehen, kein Recurs offen bleibt. ES ist gewiß von der Kgl. Staatsregierung sehr liberal, daß sie auf die reinkirchlichen Angelegenheiten der Israeliten keinen weitergehcnden Einfluß üben will; aber es ist für eine etwaige Minorität sehr traurig, einer unfehlbaren Oberkirchenbehörde überliefert zu sein, ohne das Recht zu haben, gegen deren etwaigen Gewaltmißbrauch auch nur Beschwerde führen zu können. 4. Während §. 5, Abs. 1, nach welchem ein ritualmäßiges Frauenbad und die Anstellung eines Schächters (sollte allerdings heißen; religiöses Vertrauen verdienenden Schächters) zu den unerläßlichen Gemeindeanftalten gehören, uns mit Freuden erfüllte, mußte uns die Bestimmung des §. 23, Ziff. 8, zu tiefer Betrübniß umstimmen, weil danach die Einrichtung dieser unerläßlichen Gemeindeanstalten dem Belieben der Gemeindeversammlung anheimgestellt wird. In Gemeinden, deren Mehrheit das religiöse Bedürfniß nach diesen Anstalten nicht empfindet, wird auch in Zukunft die Minorität dieselben entbehren müssen und ihr religiöses Bedürfniß entweder gar nicht, oder nur mit schweren Opfern befriedigen können. Das Kirchenvorstehcramt erachtet sich nicht berechtigt, der Empfindung hier Ausdruck zu verleihen, welche seiner Zeit der Kunstgriff der Mehrheit der Delegirten auf es gemacht hat, durch welchen man das in §. 5 Gebotene vermittelst des §. 23, Ziff. 8, wieder zurücknahm; aber es glaubt sich verpflichtet, anszufprechen, daß es daraus erkannt hat, was eine etwaige strenggläubige Minorität von einer herrschenden aber anders denkenden Majorität zu hoffen und ju fürchten hat. 5. Ferner ist das Kirchenvorsteheramt nicht einverstanden mit dem geringen Maß von Betheiligung, welche der Entwurf den Gemeinden bei Besetzung der Rabbinate einräumt. Die Wahl der Rabbinen ist ureigenes Recht der Gemeinden. Das Staatsinteresse ist gewiß gewahrt, wenn der Staat die Rabbinen prüft, bestätigt und wie andere öffentliche Diener beeidigt. Die alle Menschenalter nur lokal und einmal vorkoinmende Wahl eines Rabbinen wird gewiß nicht umständlicher und geräuschvoller sein, als die alle sechs Jahre im ganzen Lande vorzunehmende Delegirtenwahl. Es ist also gar kein Grund vorhanden, den Gemeinden dieses Recht vorzuenthalten, das man ihnen in ganz Deutschland nie entzogen hat. Einem gewählten Rabbinen würde auch die letzte Entscheidung über (das religiöse Gebiet berührende) Beschlüsse der Gemeinden eingeräumt werden können, ohne deren Autonomie Eintrag zu thun, weil die Gemeinden eben durch die Wahl ihm einen Theil dieser ihrer Autonomie übertragen. In einem gewählten Rabbinen liegt das einzige und richtige Correktiv für etwaigen Mißbrauch der rellgiösen Gemeindeautonomie. 6. Wenn nun eine nach dem Entwürfe constituirte Oberkirchenbehörde das, was eine vorhandene Minorität als ihr Heiligstes, als ihre Religion bettachtet, durch ihre allgemeinen Verordnungen in Synagoge und Schule ein greift, wenn die Gemeinden, in welcher eine solche Minorität wohnt, die religiösen Anstalten derer eine solche Minorität bedarf, nicht herstellt, oder einen Gottßsdienst einrichtet, der das Gewissen der Letzteren verletzt: dann hat diese allerdings nach §. 7 das Recht, zu dissentiren, das heißt, religiös zu verkommen, wenn die Gemeindeversammlung nach §. 23, Ziff. 9, ihr die Unterstützung aus Gemeindemitteln versagt. Dagegen wird diese Minorität nach §. 9 ge-

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