Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 13 (27.3.1872)
- Date
- 1872-03-27
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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292 Feuilleton. Der portugiesische Iriedhof in Altona. (Fortsetzung.) Aber die zähe Haltung des Senats vermochte den Widerstand der Bürgerschaft nicht zu beugen. Hatte diese bisher vornehmlich die finanzielle Seite der Frage betont, so spielte sie dieselbe jetzt unter dem unverkennbaren Einflüsse der Geistlichkeit, ans das religiöse Gebiet hinüber. Sie gab dem Senat deutlich zu verstehen, daß seine Parteinahme für die ungläubigen Juden einer christlichen Bevölkerung gegenüber zu gerechten Bedenken Anlaß biete und wollte es E. E. Rath überlassen, mit „gutem Gewissen" zu verantworten, „daß die Portugiesen als Juden mögen geduldet werden." Diese Auslassung verfehlte ihre Wirkung nicht, der Senat wollte nicht den Schein der Gleichgiltigkeit gegen die herrschende Religion auf sich laden; es erregte ihm Bedenken, in den Augen der Bürgerschaft für eine gewissermaßen freigeisterische Körperschaft zu gelten, aber nicht minder schwer fiel es ihm auf's Herz, die Portugiesen, welche erweislich zur Hebung des Handels und Verkehrs beitrugen, von dannen ziehen zu lassen. In diesem Dilemma bedurfte er eines Gewissensrathes, dessen Ausspruch ihm das Gewissen salvirte und gleichzeitig die Duldung der Juden gut hieß. Der Senat fragte deshalb bei den theologischen Fakultäten zu Jena und Frankfurt an: ob er die Portugiesen, „unangesehen, daß sie dem jüdischen Aberglauben anhängig und zugethan seien, mit gutem christlichem Gewissen unter seinem Schutz als iveolag (Einwohner) behalten, mit ihnen politieo conversiren und neben anderen ihren Bürgern und Einwohnern Handlung mit denselben üben könnend" Das Gutachten der Frankfurter Fakultät lautete im Ganzen günstig und gab gleichzeitig der Hoffnung Ausdruck, daß die Portugiesen sich in Hamburg zum Cbristenthum bekehren würden. Ausführlicher antwortete die Jenaer Fakultät, deren Gutachten den Geist eines donünikanerartigen Zelotismus arhmetc. Die Zulassung der Juden, so hieß es darin, könne nur gestattet werden, wenn der Senat ihnen weder öffentliche Synagogen, noch heimliche gottesdienstliche Zusammenkünfte erlaubte, weil sie darin auf den Stifter der chr. Religion schmähen, und wer auf den Sohn schmähe, lästere auch den Vater, und wenn der Rath dieses stillschweigend duldete, würde er sich damit auch der Gotteslästerung theilhaftig machen. Ferner dürfte die Beschneidung nicht zugegeben, auch nicht geduldet werden, daß die Juden christliche Dienstboten erhielten. Außerdem wünscht die lutherisch-theologische Fakultät, die es an kirchlich-fanatischem Eifer den unduldsanisten Päpsten gleichthat, daß die Juden zum Anhören christl. Predigten gezwungen würden. _ Mit den Gutachten der beiden Facultäten ausgerüstet, trat der Senat, der sich dadurch wenigstens von kirchlicher Seite geschützt sah, im November 1611 vor die Bürgerschaft, die nicht umhin konnte, den angerufenen gelehrten Autoritäten Rechnung zu tragen', und den Beschuß faßte: „Wofern die Portugiesen alsKauslcute eingezogen leben, ohne Acrgerniß mtb Lästerung des Namens Gottes sich verhalten, auch öffentlicher Zusammenkünfte sich enthalten, daß sie alsdann ferner gelitten werden sollen." So erschien im Jahre 1612 das erste öffentliche Document, in welchem die Inden rechtmäßig anerkannt werden. Dasselbe führte den Titel Designafcio Articulorum, darauf sich E. E. Rath mit der portugiesischen Nation verglichen und diese Vereinbarung, welche 17 Punkte enthielt, wurde den Portugiesen gegen Erlegung eines jährlichen Schosses von 1000 Mark der Aufenthalt in Hamburg offen gestattet, allerdings unter solchen 'Beschränkungen, wie sie der reichsstädtischen Engherzigkeit jener Zeit eigen waren. Sie galten eigentlich als Schutzjuden, auch war es dem Senate „crpreßlich Vorbehalten, der Nation jeder Zeit die Löse zu thun, wenn ihre Gelegenheit nicht erleiden will, dieselben länger hier zu gedulden." Ferner war es ihnen ausdrücklich untersagt, eine „Synagoge zu halten, ihre Religion in dieser Stadt Bothmäßigkeit durch heimliche oder öffentliche Zusammenkünfte zu exerciren, auch in derselben die Beschneidung zu gebrauchen." Indessen dürfen diese Beschränkungen der Religionsübung nicht als allzu ernst gemeint betrachtet werden. Weder der Senat, der nur in Rücksicht auf das Rev- Ministerium und die von diesem beeinflußte Bürger, schaft so agiren mußte, noch die Portugiesen selbst dachten an eine buchstäbliche Beobachtung der erwähnten Bestimmungen. Die Letzteren, froh, in jener Zeit einen Winkel gefunden zu haben, der ihnen Ruhe und Schutz gewährte, nahmen derlei Forderungen, so zu sagen, unbesehen hin; hatten sie es ja im Heimathslande bis zur Meisterschaft gelernt!, die Vorschriften ihrer Religion heimlich zu üben und der -Intoleranz der weltlichen Macht durch schlaue Umgehung ein Schnippchen zu schlagen. Zu den Artikeln der gedachten Designatio gehörte auch eine Bestimmung wegen der Begräbnißfragc. Es sollte der „Nation" erlaubt sein, „ihre Todten nach Alto nahe oder anderswo hinfahren zu lassen." Es war nämlich beit portugiesischen Juden am 3. Mai 1611 vom Grafen Ernst zu Schaumburg ein Stück Land zur Anlegung eines Friedhofes käuflich überlassen worden. Dasselbe wurde damals als „bei" Altona liegend bezeichnet, bildete jedoch später in Folge des fortschreitenden Anbaues eine Enclave der Köni'gstraße und des weiter rückwärts gelegenen deutsch-israelitischen Begräbnißplatzes. Dort wurden volle 260 Jahre lang die Todten der portugiesischen Gemeinde in Hamburg, sowie diejenigen zu Mona, welche sich um die Mitte des 17. Jahrhunderts von der ersteren abzweigte, zur Erde bestattet. Eine kurze Unterbrechung scheint nur durch die von Hamburgischer Seite stattgehabte Gewährung eines eigenen Friedhofes auf dem Gebiete der Stadt