Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 13 (1872)
- Issue
- Heft 6 (7.2.1872)
- Date
- 1872-02-07
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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105 Mindestens infofange als verfrüht, als das Gesetz vom 1. Mai 1855, durch welches die Nothcivilehe bei uns eingeführt worden, in Kraft besteht. Abgesehen von dem Zusammenhang zwischen der bürgerlichen Eheschließung und der Aufhebung des fraglichen Eheverbots, /ist das letztere sofort für sich näher ins Auge zu fassen, und sind vor allem die Gründe zu würdigen, mit welchen letztere Maßregel uns nahe gelegt wird. Der Bericht der staatsrechtlichen Commission der jenseitigen Kammer erblickt in dem bürgerlichen Verbot der Ehe .zwischen Christen und Israeliten eine einseitige Beschränkung der bürgerlichen Freiheit der letzteren, und fordert die Anfhebung desselben im Namen der bürgerlichen Rechtsgleichheit, in Consequenz der gesetzlich feststehenden Bestimmung, daß die Religionsverschiedenheit keine Rechtsbeschränkungen der einzelnen Staatsbürger .zur Folge haben sott. Allein selbst von der isr. Ober- Kirchenbehörde ist anerkannt und ausgesprochen worden, daß es sich hier von einem „sowohl Juden als Christen beschränkenden Staatsverbot handle." Sodann erscheint dieses Verbot überhaupt nicht als eine Beschränkung der bürgerlichen Freiheit. 'Das Recht der Eheschließung kann ja nicht als eine bürgerliche, sondern muß als eine -allgemeine menschliche, als eine rein individuelle Berechtigung aufgefaßt werden. Diese Freiheit des ein- .zelnen Jndividums beschränkt das Staatsverbot im Interesse des Ganzen, aus Gründen des Staatswohls, wie in Achtung des Characters der Heiligkeit, den beide religiöse Confessionen der Ehe beilegen.' Als die Wurzel der Familie ist die Ehe zugleich die des Staates selbst, und dieser hat darum ein vitales Interesse, daß sie -auf einer gesunden, sittlichen Grundlage eingegangen werde. Wie der Gesellschaft, so muß insbesondere dein Staate alles daran gelegen sein, daß der sittliche Sinn, wie er aus der Religion seine Nahrung zieht und in ihr allein festen Halt hat, in Len Gemüthern des Heranwachsenden Geschlechts geweckt und gepflegt werde. Er ist die Quelle der socialen, wie aller übrigen Tugenden und wo er nicht vorhanden oder nicht lebendig ist, tritt sittliche Verwilderung ein, der gegenüber Gesetzesparagraphen sich schließlich unmächtig erweisen. Die Pflege dieses Sinnes in der Familie setzt aber eine sittliche Einheit und Harmonie der Ehegatten voraus. Wäre es freilich richtig, was nicht selten jetzt ausgestellt wird, daß die Gründe, welche das bürgerliche Verbot der Ehe Mischen Christen und Inden motiviren, einem dem Rechtsstaat als solchem fremden, dem religiös - confessionellen Gebiete angehören: so würde daraus auch folgen, daß der Staat die Wahrnehmung und Vertretung dieser Interessen lediglich den Confessionen überfassen, bez. den betreffenden Personen selbst anheimzugeben habe, wie sie eine solche Ehe mit ihren religiösen Anschauungen zu vereinigen vermögen. Diese Auffassung der Frage ruht auf der Voraussetzung und steht und fällt mit ihr: daß die Ehe für den Staat ein bloßes Rechtsinstitut sei, durch welches eine Reihe von Privatrechtsverhältniffen bezüglich der Ehegatten und der Kinder, sowie des Vermögens geschaffen wird, und er somit lediglich dafür einzutreten habe, daß die Ehe nach den in dieser Beziehung von ihm selbst festzustellenden gesetzlichen Normen abgeschloffen wird. ES ist aber beachtenswerth, daß selbst solche Vorkämpfer für die Beseitigung des fraglichen Eheverbots bei dieser beschränkenden Auffaffung des staatlichen Berufs wie im Allgemeinen, so insbesondere auch hinsichtlich des Eheinftituts nicht stehen bleiben können und wollen. Treffende Belege hiefür liefern die Gutachten, welche zwei der angesehensten Kirchenrechtslehrer, die Professoren E. Friedbera und Wafferschleben, auf Aufforderung der ständigen Deputation des Juriftentags diesem über Civilehe und über das Connubium zwischen Christen und Nichtchristen erstattet haben." Aus dem Gutachten des letzteren führt Referent einige der bezeichnendsten Aeußerungen an: „In dem Stteben nach sittlicher Veredlung des Menschen begegnen sich die Zwecke des Staats und der Kirche, und wenn gleich die letztere durch directere Mittel und durch unmittelbarere Einwirkung auf Herz und Gemüth einzugreifen, zu belehren und zu bessern in der Lage ist, als der Staat, so ist doch die Aufgabe und der Beruf beider in dieser Beziehung derselbe." Anlangend den staatlichen Beruf insbesondere bezüglich der Ehe, erklärt Wafferschleben: „Auch der Staat hat die selbstständige Verpflichtung und Befugniß, für die Aufrechterhaltung der Würde und Heiligkeit der Ehen und für die Pflege und allseitige Anerkennung der sittlichen Grundlagen derselben in teinem Kreise und mit seinen Mitteln Sorge zu tragen." Auch von seinem Standpunkt aus soll der Staat „den sittlichen Gehalt der Ehe wahren und pflegen und bei der Regelung des bürgerlichen Eherechts Alles fern halten, was mit diesem unvereinbar ist." Das also, fähtt der Berichterstatter fort, wird schließlich die Frage sein: ob bei Ehen zwischen Christen und Juden nach prinzipieller Beurtheilung — denn eine Casuistik kann auch hier nicht entscheiden — die Bedingungen für das auch vom Standpunkt des Staats geforderte sittliche Wesen der Ehe als gegeben gelten könne oder nicht: ob der tiefe religiöse Antagonismus, in dem sich solche Eheleute befinden, nicht mit einer gewissen Nothwendigkeit die Schaffung einer alle Lebensverhältnisse durchdringenden sittlichen Gemeinschaft und Harmonie von vorn herein hindern? Wenn in dieser Beziehung auf die „gegenseitige Liebe der Ehegatten" hingewiesen und die Meinung ausgesprochen wird, daß sie ganz geeignet und im Stande sei. „auch diese Gegensätze abzuschwächen und auszugleichen," so scheint man über das eigentliche Wesen dieser Liebe, wie über deffen Bestand der schwersten Täuschung sich hinzugeben. Mit erfahrungsmäßigem Recht bemerkt in dieser Beziehung das im Jahr 1854 abgegebene Gutachten.der Kirchen-