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Der Israelit · 1872-02-07 · Heft 6 (7.2.1872) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 6 (7.2.1872)
Date
1872-02-07
Page
– (sequence 4)
Language
German
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104 aen, die Thatsache zu registttren, daß seine ganze Darstellung einer tendenziösen Feder entflossen, welcher eS so wohl thut, der jüdischen Orthodoxie eins zu versetzen und sie mit ihrer besten Freundin, der Bildung und Cultur, zu befeinden, und dann von der mit so kühnem Muth producirten Lüge doch etwas stutzig geworden, wider Willen zugesteht, daß denn doch der Abfall vom Judenthum für den Aufschwung des Bildungstriebs die zutreffende Erklärung nicht gewähre. Zeitungsnachrichten und Correspondenzen. Deutschland. . Aus Württemberg, den 16. Januar. Die Kammer der Standesherrn nahm in ihrer gestrigen Sitzung den Gesetzentwurf betreffend die religiösen Dissidenrenvereine in folgender Fassung an: „Die Bildung religiöser Vereine außerhalb der vom Staat als öffentliche Körperschaften anerkannten Kirchen ist von einer staatlichen Genehmigung unabhängig. Es steht diesen Vereinen das Recht der freien gemeinsamen Religionsübung im häuslichen und öffentlichen Gottesdienst, sowie der selbstständigen Ordnung und Verwaltung ihrer Angelegenheiten zu. Dieselben dürfen jedoch nach ihrem Bekenntniß, ihrer Verfassung und ihrer Wirksamkeit mit den Geboten der Sittlichkeit oder mit der öffentlichen Rechtsordnung nicht in Widerspruch treten." Als Artikel 2 wurde von der Eisten Kammer beigefügt: Ob und unter welchen Voraussetzungen den Mitgliedern solcher religiöser Vereine an Stelle des Eides der Gebrauch einer anderen Betheuerungsformel gestattetAsei, ist Gegenstand der Verordnung." Dabei sprach der Berichterstatter der Ersten Kammer, Professor Dr. v. Kuhn, von der kath. -theol. Facultät in Tübingen, die Voraussetzung aus, daß unter „religiösen Vereinen" nur christliche verstanden sein können, entgegen den Ansichten des Referenten der andern Kammer, jedenfalls nicht atheistische, die jeden Gott leugnen. Der Kultusminister v. Geßler bemerkt jedoch auf eine an ihn gerichtete Anfrage, daß auch nichtchristliche, z. B. jüdische Reformvereine, darunter verstanden seien. Das ließ sich Kuhn noch gefallen, nur keine atheistischen. — Natürlich können sich somit auch Orthodorenvereine bilden, wenn z. B. ein Reformgottesdienst, Orgel u. dgl. eingeführt werden sollten. Was die Bitte der anderen Kammer an die K. Staatsregierung zur Gestattung der Christen- und Judenehe betrifft, so gab diese zu einer langen und interessanten Debatte Anlaß. Die Mehrheit der Commission wollte Beitritt zu dieser Bitte, doch in etwas veränderter Fassung, die Minderheit' Ablehnung. Der Minderheitsantrag auf Ablehnung wurde mit 21 gegen 9 Stimmen angenommen. — Wir entnehmen dem Kommissionsbericht des Herrn Prof. v. Kuhn über die Frage des Connubium zwischen Christen und Israeliten folgendes: Es ist bekannt, sagt der Referent der Minorität in der Commissio«, daß die christlichen Kirchen sich gegen dieses Counuvium aussprechen und dasselbe verwerfen. Aber auch die jüdische Religion und Theologie mißbilligen und verwerfen dasselbe. Im Anschluß an die christliche und religiöse Auffassung überhaupt hat auch das bürgerliche Gesetz seit dem 4. Jahrhundert solche Mischehen verboten, und erst die aus der großen Staatsumwälzung des vorigen Jahrhunderts hervorgegangene französische Gesetzgebung beseitigte, unter gleichzeitiger Einführung der Civiltrauung, das fragliche Ehehinderniß — ein Vorgang dem in Deutschland, abgesehen von den Territorien des französischen Rechts, vor dem Bewegungsjahr 1848 nur die beiden Kleinstaaten Mecklenburg in dem (später wieder zurückgezogenen) Edikt vom 22. Februar 1812 und Sachsen-Weimar (1823) gefolgt sind. Einen Wendepunkt bezeichnen die im Jahre 1848 in Frankfurt beschlossenen „Grundrechte des deutschen Volkes." Ausgehend von dem Grundsätze der Trennung von Kirche und Staat, wurde daselbst die Einführung der obligatorischen Civilehe und in Conscquenz hievon die Aufhebung des bürgerlichen Ehehindernisses wegen Religionsverschiedenheit beschlossen. Letzere Bestimmung fand in einer Reihe von deutschen Verfassungsurkunden aus den Jahren 1848'49 Aufnahme , verschwand jedoch aus mehreren derselben im Wege der Revision wieder, nachdem durch Bundesbeschluß vom 23. August 1851 die Frankfutter Grundrechte aufgehoben worden waren. Endlich dürfte auch von Interesse sein zu erwähnen, daß der VIII. deutsche Juristentag tut August 1869 die beiden Anträge: 1) die Civilehe ist als die dem Verhältniß von Kirche und Staat entsprechende nothwendige Form der Eheschließung anzuerkennen; 2) mit allgemeiner Einführung der (obligatorischen Civilehe) ist auch das Ehehinderniß wegen Religionsverschiedenheit aufzuheben," mit einer an Einstimmigkeit grenzenden Mehrheit angenommen hat. Dabei darf jedoch nicht unerwähnt bleiben, daß sowohl der Referent (Prof. Gneist) als die Juristenversammlung selbst sich nur für den Fall der Einführung der obligatorischen Civilehe für die Aufhebung des mehrerwähnten Ehehindernisses ausgesprochen und einen auf unbedingte Beseitigung des letzteren gestellten Antrag ausdrücklich verworfen hat. Von dem Referenten wurde insbesondere ausgeführt, daß die Aufhebung des impedimentura disparitatis cultus nur im Zusammenhang mit der Einführung der obligatorischen Civilehe juristisch zu rechtfertigen sei. Unter diesem Gesichtspunkte erscheint der Antrag auf Beseitigung des fraglichen Ehehindcrniffes auch für diejenigen, welche dieselbe als an und für sich zulässig und würtschenswerth erachten.

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