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Der Israelit · 1872-01-31 · Heft 5 (31.1.1872) · page 4

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 5 (31.1.1872)
Date
1872-01-31
Page
– (sequence 4)
Language
German
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Das Eigentümliche bei uns ist jedoch, daß der JSraelit, der zu einer Gemeinde gehört, nicht als solcher, das active und passive Wahlrecht hat, sondern dieses^ Wahlrecht genießen nur Diejenigen, welche zugleich Bürger des Ortes sind, also zur politischenGemeinde gehören. Die k. Verordnung vom 25. März 1851, die Wahl und die Amtsdauer der Beisitzer der isr. Kirchenvorsteherämter betreffend, bestimmt nämlich § 1: „DaS Wahlrecht und die Wählbarkeit zu dem isr. Kirchenvorsteher-Amte steht jedem zur Kirchengemeinde gehörigen Israeliten zu, welcher die gesetzliche jährliche Personal st euer in vollem oder durch Nachlaß ermäßigtem Betrage entrichtet und zu den Abgaben an die betreffende Kirchengemeinde Vermögens- oder Familiensteuer beiträgt oder im Falle der Erhebung einer dieser Steuern an die Kirchengemeinde beizutragen hätte." Dieser Parapraph der Verordnung ist dem Art. 1 des Gesetzes vom 6. Juli 1840, betreffend einige Abänderungen und Ergänzungen der Gemeindeordnung nachgebildet, wie überhaupt jene Verordnung möglichst eng an dieses Gesetz sich anschließt. Während nun aber nach der Gemeindeordnung die gemeindebürgerlichen Wahl- und Wählbarkeitsrechte allen denjenigen volljährigen oder für volljährig erklärten Gemeinde- Kenossen (Bürger oder Beisitzer) zukommen, welche in dem Gemeindebezirk ihren Wohnsitz haben, und irgend eine Steuer an die Gemeindekasse zahlen oder falls eine Steuer für die Gemeinde eingeführt würde, zu derselben beizutragen hätten und außer den Gemeindegenossen auch den württ. Staatsbürgern und den Bürgern anderer deutschen Staaten, wenn letztere den Grundsatz der Gegenseitigkeit beobachten, das Wahl- und Wählbarkeitsrecht zusteht, wenn sie seit den drei dem Wahltermine vorangegangenen Jahren innerhalb des Gemeindebezirks ununterbrochen nicht nur Wohnsteuer entrichten,, sondern auch aus einem der Besteuerung dieser Gemeinde unterworfenen Vermögen- oder Einkommensteuer entrichten oder ev. zu errichten hätten, -sind nach der K. Verordnung über die Wahl der Kirchenvorfteher die Israeliten bei dieser Wahl in doppelter Beziehung beschränkt. Denn es hängt erstens das Wahlrecht und die Wählbarkeit zu dem isr. Kirchenvorsteheramt von der Entrichtung der jährlichen Personalsteuer ab und sind zweitens Wahl und Wählbarkeit nur jedem zur Kirchengemeinde gehörigen Israeliten eingeräumt. Die ohnehin jedem Israeliten verhaßte Personalfteuer ist nun aber keine Gemeinde-, sondern eine Staatsfteuer, welche zunächst nicht der Gemeinde, sondern der Central-Kirchenkasse zufließt. Es sollte also das Wahl¬ oder Wählbarkeitsrecht jedenfalls nicht von der Entrichtung jener Steuer abhängig sein. Sodann — und nun kommen wir auf den Cardinalpunkt — steht das active und passive Wahlrecht 80 nur jedem zur Kirchengemeinde gehörigen Israeliten zu d. h. (nach der eonftanten Praxis der Kirchenvorsteherämter) — denn diese haben je unter Vorsitz des Ortsyorftandes über erhobene Einsprachen endgültig zu unterscheiden — nur den am Sitze der Kirchengememde mit ihren Familien bürgerlichen Israeliten zu. Wenn man .nun auch die nicht bürgerlichen, am Sitze der Kirchengemeinde nur wohnenden Israeliten unter „zur Kirchengemeinde gehörigen Israeliten" begreifen kann, so steht doch dieser Auslegung die seitherige Interpretation und Praxis z. B. in Stuttgart, Heilbronn k. entgegen. ur Jlluftrirung mag noch dienen, daß in andern württ. Gemeinden z. B. in Eßlingen, Oberdorf rc. die entgegengesetzte Praxis geübt wird, so daß dort auch die nicht daselbst bürgerlichen, sondern nur dort wohnenden Israeliten wählen und gewählt werden. Mag nun die K. Verordnung selbst oder mag die Praxis nur beschränkend sein, in beiden Fällen ist Abhilfe dringend nöthig. Im elfteren Falle könnte dem Bedürfniß durch Erlaß einer neuen K. Verordnung, im andern durch eine authentische Interpretation der bestehenden K. Verordnung vom 25. März 1851 abgcholfen worden. Wie dringend aber jenes Bedürfniß ist, geht aus Folgendem hervor; Die Israeliten haben in dem Orte, in welchem sie wohnen, die halbe Vermögenssteuer (Erach) zur Kirchengemeinde zu entrichten. An ihrem Wohnort, nicht an dem Ort in welchem > sie bürgerlich sind — der zufällig ein solcher sein kann, in welchem gar keine Israeliten mehr wohnen — besuchen sie den Gottesdienst, lassen sie ihre Kinder in der Religion unterrichten, werden ihre Todten begraben, und haben sie, mit einen: Wort, den Mittelpunkt ihrer religiösen Thätigkeit. Niemand wird bestreiten wollen, daß die Domicilianten mehr Interesse für die Religionsgcmeinde ihres Wohnorts, als für die ihrer bürgerlichen Heimathgemeinde haben. Trotzdem fiub sie von dem Wahlrecht an ihrem Wohnorte ausgeschlossen, während die in diesem Orte bürgerlichen, aber nicht daselbst wohnenden Israeliten, die auch nur die halbe Vermögenssteuer und kein Rosch-Habajis an dieselbe isr. Gemeinde zu entrichten und unbestreitbar weniger Interesse für diese haben, wahlberechtigt sind. Zu welch rigorosen und abenteuerlichen Consequenzen jenes Prinzip führt, mag folgendes Beispiel zeigen: In Stuttgart waren im Etatsjahr 1870 an selbstständigen bürgerlichen Israeliten, (gleichviel ob dort wohnhaft oder nicht) 146; nicht bürgerlich, aber wohnhaft waren 195; diese letzteren, die große Majorität der Stuttgarter Israeliten also sind vom Wahlrecht ausgeschlossen. Ebenso ist es in Ulm, Heilbronn rc. So kömmt es auch, daß Minoritätswahlen Vorkommen, und daß die Kirchengemeinde durchaus nicht so vertreten ist, wie es im wahren Sinn aller Israeliten liegen möchte. Selbstverständlich steht jene Ausschließung des Domizi-

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