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Der Israelit · 1872-01-08 · Heft 2 (8.1.1872) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
13 (1872)
Issue
Heft 2 (8.1.1872)
Date
1872-01-08
Page
– (sequence 5)
Language
German
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25 Register. Wenn die Thore geschlossen wurden, dann trabte Reb Schie, sein Buch mit dem Arme an die Brust gedrückt, ftadtwärts, in's „Beth Hamidrasch", wo die „ewige Lampe" ihm die Nacht über Licht zum — „Lernen" gewährte. Reb Schie schlafen gesehen zu haben, erinnert sich Niemand. Diejenigen, welche manchmal gleich Weinfeld die Nacht im „Beth Hamidrasch" zugebracht haben, wußten davon zu erzählen, daß sie Reb Schie die ganze Nacht hindurch vor sich hinsummen gehört hatten. Wenn der Morgen kam, klappte Reb Schie sein „ Mischnajes" zu und wandelte wieder dem Friedhöfe zu, und das ging so Tag für Tag, bis vor wenigen Wochen sehr merkliche Symptome einer Brustkrankheit den vorzeitig alt beworbenen Mann zwangen, statt auf den Friedhof rn's Spital zu gehen. Als er sich entkleidete, merkte man, daß er irgend etwas um d n Leib gebunden haben müsse, und fragte, was das sei. Er wies die Frage mürrisch zurück. legte sein „Mischnajes", ohne das er nicht ausgegangen wäre, auf's Kopfkissen und sich in's Bett Vorgestern ist er wieder auf den Friedhof gekommen, aber sie haben ihn hinausgetragen. An seiner Leiche fand man, wie die „Deutsche Ztg." erzählt, ein auf 5000 fl. lautendes Sparkassenbuch, von dem seit 1859 keine Zinsen erhoben worden waren. Beerbt wird er von seiner alten Mutter, die in Ungarn leben soll. Peftb, 2 Januar. Die isr. Einwohnerschaft hiesiger Stadt beträgt den vierten Theil der Gesammtbevölkerung; trotzdem hat bis jetzt nicht ein einziger Jude in der Repräsentanz der Stadt seinen Sitz gefunden. Dieser Anomalie soll durch die neuprojectirte Organisation abgeholfen werden. Gaya, 26. December. Die Landes-Schulbehörde in Brünn hat an die Directorate der Mittelschulen folgende Fragen gerichtet: 1. wie viele akatholische oder israelitische Schüler sich in den betreffenden Schulen befinden; 2. wie viele Stunden in der Woche der Religions-Unterricht für diese in Anspruch nimmt; 8 nach welcher Verordnung die betreffenden Religionslehrer von der Statthalterei zur Ertheilung des Religions-Unterrichtes autorisirt wurden; 4. welches Honorar dieselben beziehen. Mit diesen Fragen wird der Grund zur Durchführung eines Gesetzes gelegt, das in mehr als Einer Beziehun > geeignet ist, schreienden Uebelständen an den mährischen Mittelschüler abzuhelfen Endlich soll eine Species confessioneller Ungleichheit im Lehrstande beseitigt werden, welche bis jetzt in eigenthümlichem Mißverhältnisse zu unserer sonstigen confessionellen Gesetzgebung stand. Der nichtkatholische Religionslehrer ist nämlich bisher mehr Winkelals öffentlicher Lehrer, sein Unterricht wird, wen» auch nicht als inobligat, doch als ein außerordentlicher angesehen. Sein Gegenstand wird in den Stundenplan nicht ausgenommen, selbst in den Fällen nicht, wo die Anzahl seiner z. B. israelitischen Schüler die Majorität bildet; das stttliche Betragen seiner Schüler hat auf die Sittenclasse keinen E nfluß; zu Conferenzen wird er nicht zugezogen; da, wo geistliche Professoren sind, pflegen ste es nicht zu dulden, daß die akatholischen Schüler den Religions-Unterricht im Locale der Mittelschule genießen; Honorar bekommt er nicht, sondern jeder Schüler steckt ihm den Bettelpfennig von zwei Gulden per Semester in die Hand uns betrachtet ihn sofort als in einem Abhängigkeits- Verhältnisse. Mit der Durchführung des Gesetzes über den Religions-Unterricht an Mittelschulen wird dieser Pariasstellung der akatholischen Religionslehrer ein Ende gemacht. Nach dem Gesetze ist die regelmäßige Ertheilung des Religions-Unterrichtes an Lehrer-Bildungsanstalten und Mittelschulen für jede Confession sicherzustellen, welcher wenigstens zwanzig Schüler in allen Elasten zusammen, in welchen die Religion als obligater Gegenstand gelehrt wird, angehören. Die für den Religions-Unterricht erwachsenden Kosten, insoferne , dieselben weder aus dem Religions- oder Cultusfond bestritten werden, noch zur Deckung derselben bei einzelnen Schulen eigene Fonds oder Verpflichtungen einzelner Personen oder Corporationen bestehen, gehören zum Aufwande der betreffenden Schule. Hiedurch treten also auch diese Religionslehrer in den Lehrkörper ein. In den Kreisen derselben ist daher das Circulär des Landesschulrathes mit Freude begrüßt worden Man erkennt darin den redlichen Willen, die wohlwollenden Absichten der Legislative rasch zur That werden zu lasten. Frankreich. Paris. In seiner Sitzung vom 10. December hat der Municipalrath von Paris die Summe von 12,500 Frs. als Beitrag zur Wohnung des Oberrabbiners und der drei Gemeinderabbiner votirt. (Univ. Isr.) Paris. In ihrer vorjährigen Generalversammlung hatte die „Isr. Wohlthätigkeits-Gesellschaft" beschlossen, daß ihre Mitglieder deutscher Nationalität nur unter der Bedingung in der Gesellschaft bleiben dürfen, wenn sie die Erklärung abgeben, daß sie die lebhaftesten Sympathien für Frankreich haben und die gewaltsamen Acte, deren

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