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Der Israelit · 1871-12-20 · Heft 51 (20.12.1871) · page 6

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Journal
Der Israelit
Volume
12 (1871)
Issue
Heft 51 (20.12.1871)
Date
1871-12-20
Page
– (sequence 6)
Language
German
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944 dcheschitte an die Regierung nach Schleswig, um die Erlaubnitz zu erwirken, b"t ^i"oiN aus das alte?"na in der Königsstraße, welches seit Februar d. I. geschlossen ist, D'pnsn br-N begraben zu können. Die Genehmigung hierzu traf erst p".-,E»3 ein, und so sand die .1112p erst •twm"3 "n cvd um 11 Uhr Morgens statt. Die tmb war die großartigste, welche je hier und auswärts Wohl stattgefunden hat. Eine unüberzählbare Menge folgte der Leiche, gefüllt waren die Straßen von dem Sterbehause bis zur Grabesstattc, außer dem zahlreichen Äefolge an Wagen. Auf dem p".i2 angelangt, erklärte Herr Dr. S. Cohn, Landesrabbiner von Meckt«lburg - Schwerin, Schwiegersohn des Verstorbenen, der harrenden Menge, daß der Verstorbene befohlen habe, keinen ivo.i zu halten, und zwar in folgenden Motten ungefähr: „Der Stern, der am ^-irmamente leuchtet und uns mit seinem Lichte erfreuet, er weiß nicht, daß er leuchtet; der Baum, der uns kühlenden Schatten und die ernährende Frucht gibt, er weiß nicht, daß er labt und^crquickt; die Quelle, die uns mit ihrem kühlenden Trank erfrischt, sic weiß nicht, welchen Segen sie spendet; ebenso auch der Heimgegangene; er war unser Licht, er erquickte uns mit seiner Frucht, er erfrischte uns mit dem Lebensquelle der heilten, göttlichen Lehre, aber er wußte nicht, daß er uns löschtet, erfrischt und belabt, und so verbot er uns, ihm Äne Trauerrede zu hatten." Diese wenigen, aber mit zerrissenem Herzen und begleitet von einer Thräneufluth gebrochenen Worte verfehlten nicht ihren Eindruck auf die nach Tausenden zählende Menge. Alle brachen in «n tiefes Schluchzen und lautes Weinen aus. Mehr vermochte der Redner nicht zu sprechen, und schloß mit den Wotten: ,o»pbN '2Nbo 12 iyjsn 1211b -,b.i 3pjn irmy3 pv'p Vdriv'v rvsc“ b2i mscn nt v'pbN onSd -2"mx2 pw rni'yoi nw2. So endete das Leben eines Mannes 10102 r.»j.i Nbter. Aus der nrriirr füge ich Ihnen einige Sätze bei, die von allgemeinem Interesse sind. Sie beginnt mit ben Wotten: io«? 7121 -rin 712 '0 b3b v"0 ‘pinn .bnii pn 'inserv '32b p 01103 onus 022 '3N mso narttr ’c NbN „pns" osr 'by Nip' Nb *."oar O'ioNb — .bu"t — «b b2N b"t in o"y 10N' 'oter ’3N nt nnm Dipo Diteri *:n£D’ Nbn -;n niso pi ■*nyn ihn n:zrn bD nobb n'obm '1201 ‘2inq inner ’noar3 n*.2;b ni'3tro nyD Di' 222 bciai 'ij?3 unter 021201 'bttf o"uiiN' 01' b22 pi ncy iboan iktn 3101 02b bici’ cono cido on.'O nbnm 02ter 121 oizr poi' Nb'bar 02sd by -MN O'IDOO cari D’itern 1LOQ ns i"2N ’rv-ntri 'OLT ."3y2 'rron iiijp Nbten non nn 0"pb rr.sQ '2 0’ip'ter mpN pbo prob nsw 'bwi ,ns ws ics Po-y®’ Nbi 121 . ■ .“ynN ib'.Dtp o^iyi 'pnus '121 'v"pob 210 l — .p"Db 02" 11 11N "1 "2 012 '300 2123 j Unter dem zahlreichen Gefolge bei der Beerdigung waren viele, welche von größerer, wie von geringerer Entfernung herbcieilten. Aus den verschiedenen Gemeinden Schleswig-Holsteins waren Deputirte gekommen, ebenso auch von der Halberstädter Gemeinde, Herr Sieamund Hirsch, Gemeinde-Vorsteher; aus Lübeck der Vorstand mit dem Rabbiner Herrn vr. Carlebach; viele auswärtige Schüler, unter denen wir besonders Herrn vr. Hildesheimer mit 5 seiner Schüler, ebenso aus Hannover Hrn. vr. Holländer bemerkten. .'33110.1 NbO' D1PD1 Schwerz. Bern, 8. Dezbr. Der Nationalrath genehmigte in seiner heutigen Sitzung bei Fortberathung der Bundcsrevision den Attikel 48 der Bundesverfassung, welcher die freie Ausübung gottesdienstlicher Handlungen gewährleistet. Zu diesem Attikel wurde ein Zusatz angenommen, wonach der Bund den Sonntag als Ruhetag anerkennt. Der nach dem von der Commission des Ständeratyes beantragten Entwürfe mit großer Mehrheit zum Beschluß erhobene Attikel 47 lauter: „Die Glaubens- und Gewisfensfreiheit ist unverletzlich. Niemand darf in der Ausübung der bürgerlichen oder politischen Rechte um der Glaubensansichten willen beschränkt oder zur Vornahme einer religiösen Handlung verhalten oder wegen Unterlassung einer solchen mit Strafen belegt werden. Die Glaubensansichten entbinden nicht von der Erfüllung der bürgerlichen Pflichten." Ein weiteres Alinea des von der ständeräthlichen Commission vorgeschlagenen Artikels, dahin lautend: „Niemand ist gehalten, für eigentliche Cültuszwecke einer Confession oder Religionsgesellschaft, welcher er nicht angehört, Steuern zu bezahlen", soll noch eine präcisere Redaction erhalten, ist aber grundsätzlich ebenfalls angenommen worden. Oesterreichisch-Ungarische Monarchie. Wien. Ein Erlaß des Justizministenums bestimmt, daß nach Rathserholung bei den kompetenten Cuttusorganen den israelitischen Häftlingen während des Osterfestes aus ihr Verlangen eine nach ihren Religionsgesetzcn znbereitete Kost verabreicht werde. Das dadurch etwa überschrittene Pauschale soll dann entweder aus den verfügbaren Mitteln des Häftlings, oder aus Beiträgen der Glaubensgenossen bestritten werden. Desgleichen verfügt der Erlaß, daß den israelitischen Gefangenen am Versöhnungstage die gewöhnliche Mittagslost nach Verlangen erst am Abende verabfolgt werde, und daß dieselben an Sabbat - Tagen und sonstigen größeren Festen von jeder Arbeit zu entheben seien.

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